Kundmachung der Verordnung
Utl.: Kundmachung der Verordnung =
Wien (OTS) - Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen gem. §
41/1 SPG und
Anlässlich des am 31.03.2015 im Wiener Ernst Happel Stadion
stattfindenden Fußball-Freundschaftsspiel zwischen Österreich und
Bosnien Herzegowina wird die erlassene Verordnung kundgetan.
Auch bei dieser Sportveranstaltung wird Twitter zur proaktiven und
zielgerichteten Information der Öffentlichkeit zu polizeilich
relevanten Vorfällen und Themen genutzt.
Verordnung
der Landespolizeidirektion Wien vom 26.03.2015
Gemäß § 41 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBL.1991/566,
in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. Der Zutritt zur Veranstaltungsstätte Wiener Praterstadion, Ernst
Happel Stadion in 1020 wien, Meiereistraße 7 ist für die Dauer des
freundschaftlichen Länderspiels ÖSTERREICH gegen BOSNIEN und
HERZEGOWINA am 31.03.2015 nur jenen Menschen gestattet, die ihre
Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen lassen.
§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
die Kleidung und mitgeführten Behältnisse der Menschen, die den
Zutritt zu dieser Veranstaltung begehren, zu durchsuchen.
§ 3. Im Falle der Weigerung die Kleidung und mitgeführten Behältnisse
durchsuchen zu lassen,, sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese Menschen vom Zutritt zur
Veranstaltung auszuschließen.
§ 4. Dieser Ausschluss von der Veranstaltung kann gem. § 50 SPG von
den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch zwangsweise
durchgesetzt werden.
§ 5. Ein Anspruch auf eRstattung des Eintrittspreises gegenüber dem
Bund besetht aus diesem Grund nicht.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung (Anschlag an der
Veranstaltungsstätte) in Kraft.
Wien am, 26.03.2015 Der Landespolizeipräsident:
Dr. Pürstl
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