• 09.03.2015, 14:54:29
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Festplattenabgabe jetzt: EuGH-Urteil stärkt Kunstschaffenden in ganz Europa den Rücken

Wien (OTS) - - Europäische Kulturszene erfreut: "Festplattenabgabe
EU-rechtlich abgesichert!"

- Gezielte Fehlinterpretation durch Elektrohandel und Geräteindustrie
soll richtungsweisendes EuGH-Urteil verzerren

- Experten über Interpretation in Österreich verwundert

Rückenwind für die Festplattenabgabe durch ein aktuelles EuGH-Urteil:
Im Verfahren iS Copydan Bandkopi vs Nokia Danmark A/S wird die
pauschale Abgabe auf Speichermedien einmal mehr bestätigt und
gleichzeitig eine Grundsatzentscheidung für die Zulässigkeit der
Festplattenabgabe getroffen. "Das vorliegende Urteil ist wegweisend
für Europa, positiv für die Kunstschaffenden und attestiert uns
erneut, dass das Modell der Festplattenabgabe EU-rechtlich
abgesichert ist", so Dr. Franz Medwenitsch, Geschäftsführer der LSG,
"Elektrohandel und Geräteindustrie wollen nun die klaren Aussagen des
Urteils mit gezielten Fehlinformationen ins Gegenteil verkehren. Ein
durchsichtiges und entbehrliches Manöver!"

Dass Geräte, wie beispielsweise Smartphones, multifunktional
verwendet werden können, stellt die Privatkopievergütung für
integrierte Speicher keineswegs in Frage, so das Urteil. Solange
Kopien von Filmen, Musik und anderen geschützten Werken auf solchen
Geräten möglich sind, steht den UrheberInnen dafür ein gerechter
Ausgleich - eben die Festplattenabgabe - zu. Die österreichischen
Verwertungsgesellschaften freuen sich über den klaren Entscheid des
EuGH und drängen umso mehr auf die rasche Umsetzung dieser
Pauschalvergütung in Österreich.

Erstaunt zeigen sich Experten in Österreich und im deutschsprachigen
Ausland über die, mittlerweile schon gewohnte, Fehlinformation der
Plattform des Elektrohandels: Dr. Robert Staats, Geschäftsführendes
Vorstandsmitglied der VG Wort: "Das Urteil stützt die Geräte- und
Speichermedienvergütung für private Vervielfältigungen wie sie in
Deutschland seit langem gesetzlich vorgesehen ist."

Große Sorge bei den heimischen Künstlern

"Über das aktuelle EuGH-Urteil wurde in ganz Europa berichtet.
Nirgendwo wurde das Urteil so verzerrt wie hierzulande. Viele
Künstlerinnen und Künstler sind höchst besorgt und verunsichert. Die
Diskussion leidet mehr als je zuvor unter den Falschmeldungen und
Missinterpretationen der gegnerischen Plattform. Leidtragende sind
die Kunstschaffenden," beschreibt Dr. Sandra Csillag,
Geschäftsführerin der literar-mechana.

Österreichisches System bestätigt

Der EuGH hat u.a. bestimmt, dass die Mitgliedstaaten selbst
festzulegen haben, ab welcher Nutzungsintensität für Privatkopien
eine Vergütung zu bezahlen ist. Dies kann von Medium zu Medium
variieren. "Der EuGH hat das österreichische Modell der
Privatkopievergütung klar bestätigt. Für alle Medien, die technisch
dazu geeignet sind, private Kopien von geschützten Werken zu
speichern, fällt auch eine Privatkopievergütung an. Die Medien ändern
sich mit der technologischen Entwicklung, das Prinzip gilt weiter",
erklärt Dr. Sandra Csillag, Geschäftsführerin der literar-mechana.

Privatkopievergütung auch bei gekauften Downloads

Geräteindustrie und Elektrohandel haben mit der Behauptung, wonach
der User bei gekauften Downloads (etwa auf iTunes) doppelt bezahlen
müsse, Stimmung gegen die Festplattenabgabe gemacht. Auch hier stellt
das EuGH-Urteil unmissverständlich klar: Das Recht der Privatkopie
auf verschiedenen Geräten wird nicht mit dem Kauf des
urheberrechtlich geschützten Werkes erworben. Es ist nämlich
unerheblich, ob der Rechteinhaber auch eine Lizenz für die
Privatkopie erteilt hat. Privatkopien werden nur, und zwar pauschal,
durch die Leerkassettenvergütung abgegolten. Dies gilt in den
Ländern, in denen der Gesetzgeber sich für eine umfassende
Privatkopierausnahme entschieden hat, wie das in Österreich der Fall
ist. Dafür kann der User dann so oft und so viel er will kopieren -
rechtssicher und unter absoluter Wahrung seiner Privatsphäre.

Kopierschutz beim Tarif zu berücksichtigen

Dass manche DVDs Kopierschutz haben, ist ebenso kein Ausschlussgrund
für die Einhebung der Vergütung. Zwar ist ein solcher bei der
Festlegung der Tarifhöhe zu berücksichtigen, der - vom EuGH
grundsätzlich positiv gesehene - Einsatz technischer
Schutzmechanismen kann aber nicht dazu führen, dass die
Privatkopiervergütung an sich entfiele.

Der EuGH bestätigt ebenso das österreichische System von
Vorabfreistellung und Rückvergütung für gewerbliche und
institutionelle Endnutzer. Denn die Einhebung der Vergütung auf Ebene
des Importeurs, Direktversands oder Herstellers von Leermedien ist
laut EuGH gerechtfertigt, solange praktische Schwierigkeiten bei der
Identifikation des Endnutzers bestehen und dem Endnutzer die
Möglichkeit der individuellen Rückforderung bleibt.
"Der Vorwurf des heimischen Elektrohandels, er werde gegenüber Amazon
& Co benachteiligt, ist somit nicht gerechtfertigt. Wir hoffen daher
auf eine rasche Umsetzung und zwar im Sinne aller Beteiligten", so
Dr. Gernot Graninger, Geschäftsführer der austromechana abschließend.

Über die österreichischen Verwertungsgesellschaften

Die österreichischen Verwertungsgesellschaften austromechana,
Bildrecht, Literar-Mechana, LSG, VAM, VDFS und VGR sorgen dafür, dass
Kreative und Kunstschaffende eine faire Vergütung für die Nutzung
ihrer Werke in Österreich erhalten. Insbesondere sind die
Verwertungsgesellschaften für die Einhebung der
Leerkassettenvergütung verantwortlich, die Kreative und
Kulturproduzenten für die in Österreich erlaubte Privatkopie
entschädigt.

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