- 06.03.2015, 14:33:43
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Detektive - Überwachung von Arbeitnehmern
Wien (OTS) - Der Österreichische Detektiv-Verband (ÖDV) nimmt den
Artikel des Standard vom 04.03.2015 "Wann Arbeitnehmer überwacht
werden dürfen" von Lara HAGEN zum Anlass, folgende Mitteilung zu
machen.
Die Gewerbeordnung - ein Bundesgesetz - normiert eindeutig im § 129
Abs. 5, dass Berufsdetektiven "die Beobachtung und Kontrolle der
Treue von Arbeitnehmern" erlaubt ist. Die Aufgabe des
Berufsdetektiven in so einem Fall ist es, nach Prüfung des
berechtigten Interesses des Auftraggebers, welches vereinfacht gesagt
dann anzunehmen ist, wenn dem Auftraggeber ein Schaden entsteht, eine
Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zu dokumentieren.
Im Krankenstand ist die Pflicht des Arbeitnehmers die Genesung. Es
wird also nicht kontrolliert, ob der Dienstnehmer zu Hause ist,
sondern ob sein dokumentierbares Verhalten im Widerspruch zu seiner
Gesundung steht. Es ist nicht die Aufgabe des Berufsdetektivs zu
Beurteilen, ob eine Pflichtverletzung besteht, sondern ledig Fakten
zu sammeln, damit ein Gericht den Fall beurteilen kann.
Bei den ganzen Diskussionen, die den Medien zu entnehmen ist, fällt
auf, dass immer wieder von den Rechten des Dienstnehmers gesprochen
wird, dabei aber übersehen wird, dass ein Fehlverhalten dem
Dienstgeber einen Schaden zufügt und dieser natürlich das Recht hat,
diesen Schaden abzuwehren. In einer Rechtsordnung wie der unseren
heisst das, dass ein Zivilgericht angerufen werden muss, dem dann
aber Beweismittel vorzulegen sind. Daher ist die Beauftragung von
Berufsdetektiven aus dem Prozess der Rechtsfindung nicht wegzudenken.
Was die Kosten angeht muss einmal mehr festgehalten werden, dass jede
Dienstleistung Geld kostet. Da in Österreich aber das sogenannte
Verursacherprinzip gilt, kann ein Auftraggeber die Kosten für
Sicherung bzw. Beschaffung von Beweismitteln, also für den
Detektiveinsatz, vom Verursacher des initialen Schadens im Wege einer
Schadenersatzforderung einfordern.
Und noch ein Wort zum Schaden von beispielsweise ungerechtfertigtem
Krankenstand: Wir leben in einer Gesellschaft, wo es den Unternehmern
aufgetragen ist, dem Dienstnehmer im Krankenstand das Entgelt weiter
zu bezahlen. Damit entsteht dem Unternehmer bereits der erste
Schaden, denn bei Abwesenheit des Dienstnehmers wird dessen Arbeit
nicht verrichtet. Aus genau diesem Grund aber, muss der Dienstgeber
nun weitere Kosten (=Schaden) auf sich nehmen, weil er einen anderen
Dienstnehmer mit der Vertretung des Erkrankten beauftragen muss oder
aber Gefahr läuft, seine Leistung nicht erbringen zu können. Der
Schaden ist also weit höher als "nur" die Entgeltfortzahlung, die ja
eine soziale Errungenschaft ist.
Unternehmern - und auch Berufsdetektive sind solche - geht es nicht
um die Bespitzelung der Dienstnehmer, es geht auch nicht um ein
günstiges Beenden eines Dienstverhältnisses (Entlassung vs. Kündigung
/ Abfertigung) sondern es geht um die Pflichten eines ordentlichen
Kaufmannes, der natürlich dem Unternehmen, den Eigentümern aber vor
allem den anderen Dienstnehmern (durch die Sicherung ihrer
Arbeitsplätze) in der Pflicht steht, jeden Schaden vom Unternehmen
abzuwenden oder Gutmachung zu fordern.
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