• 27.02.2015, 11:03:07
  • /
  • OTS0097 OTW0097

Fußballspiel SK Rapid Wien - SK Sturm Graz

Wien (OTS) - V E R O R D N U N G

der Landespolizeidirektion Wien vom 25.02.2015

Gemäß § 49a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBl.
1991/566,
in der derzeit geltenden Fassung wird
verordnet:

§ 1. Das Ernst-Happel-Stadion in 1020 Wien, Meiereistraße 7, sowie
der Bereich

Mauer / Zaun der Krieau parallel der U-Bahn Trasse Richtung U-Bahn
Station Messe - nördliche Begrenzungsmauer / Zaun verlaufend unter
der U-Bahn Trasse zur Vorgartenstraße - Querung der Vorgartenstraße -
linke Gebäudefront entlang der Vorgartenstraße bis Olympiaplatz -
Querung Olympiaplatz bis Stadioncenter - Hausfront des Stadioncenters
entlang parallel zur U-Bahn Trasse bis Marathonweg - Querung der
Fahrbahn und des Gehsteiges Richtung Stadionbad - linker
Begrenzungszaun parallel der U-Bahn Trasse bis Absperrung
Trainingsplätze - Zaun entlang der Trainingsplätze gegenüber Sektor E
- Verlauf des Zaunes des Stadionbades bis zur Hauptallee - Querung
der Fahrbahn der Hauptallee Richtung Süden bis südliches Fahrbahnende
- Prater Hauptallee Richtung Praterstern bis über die Meiereistraße -
Querung der Fahrbahn der Hauptallee Richtung Stadion - Verlauf des
linkseitigen Zaunes bis Schrankenanlage Einfahrt Krieau - Querung der
Zufahrtsstraße - Zaun entlang Meiereistraße 3 bis Einfahrt
Trabrennverein Krieau - Zaun entlang bis U-Bahn Station Stadion

wird zum Sicherheitsbereich erklärt.

§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
einen Menschen, von
dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener
gefährlicher
Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit
vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im
Anwendungsbereich der Verordnung gefährliche Angriffe unter Anwendung
von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und
ihm das Betreten desselben zu verbieten.

§ 3. Wer trotz des gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes,
dessen Dauer bekannt zu geben ist, den Sicherheitsbereich betritt,
begeht gemäß § 84 Abs. 1 Zi. 5 Sicherheitspolizeigesetz eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,00
Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis
zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 4. Das Betretungsverbot endet mit Außerkrafttreten der Verordnung.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 28.02.2015 um 12:00 Uhr in Kraft und
um 24:00 Uhr außer Kraft.

Wien am, 25.02.2015 Der
Landespolizeipräsident:

Dr. Pürstl eh.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NPO

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel