Fahren mit Beeinträchtigung kann zu Strafen führen
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Wien (OTS) - Nach den Semesterferien stellt sich für manche
Unglücksraben auf der Piste die Frage, ob es zulässig ist, mit
Gipsfuß oder -arm Auto zu fahren. Es gibt zwar keine konkrete
Regelung, die das Autofahren mit Gips verbietet, jedoch besagt die
Straßenverkehrsordnung (§58 StVO), dass ein Lenker nur dann sein
Fahrzeug in Betrieb nehmen darf, wenn er sich körperlich und geistig
zu 100 Prozent dazu in der Lage fühlt. Für das sichere Beherrschen
eines Fahrzeugs muss daher der Lenker auch voll beweglich sein, was
mit einem Gipsfuß oder einer Gipshand im Einzelfall nicht möglich
ist. "Deshalb rät der ARBÖ dringend, dass sich Verletzte nicht hinter
das Steuer setzen", sagt ARBÖ-Rechtsexperte Gerald Hufnagel. Auch
dann nicht, wenn man ein Automatikauto besitzt und der linke Fuß, mit
dem man im Normalfall die Kupplung betätigt, lädiert ist.
Wer sich mit Gipsbandage hinters Steuer setzt, riskiert daher eine
Geldstrafe, selbst dann, wenn kein Unfall passiert. Bei einem Unfall
kann es einem "Gipslenker" passieren, dass ihm fahrlässiges
Verhalten, Mitverschulden und eine Obliegenheitsverletzung
vorgeworfen werden. Damit könnte die Versicherung Regressforderungen
stellen oder sich im Einzelfall sogar leistungsfrei erklären. Kommen
gar Personen zu Schaden, droht ein gerichtliches Strafverfahren.
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