• 20.02.2015, 10:00:34
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Presserat: "Österreich" verletzt Persönlichkeitsschutz eines Bettlers

Wien (OTS) - Ein dem Artikel "Polizei warnt vor brutalen `Bettlern`"
beigefügtes Bild, das einen bettelnden Mann zeigt, verstößt laut
Senat 1 des Presserats gegen den Ehrenkodex für die österreichische
Presse. Erschienen ist das Bild in der Steiermark-Ausgabe der
Tageszeitung "Österreich" vom 12.11.2014.

In dem oben genannten Artikel wird berichtet, dass ein Mann von zwei
Unbekannten, die vor seiner Türe gestanden seien, niedergeschlagen
worden sei, da er ihnen kein Geld geben wollte. Er habe sie als zwei
Bettler wiedererkannt, denen er an zwei Tagen zuvor Geld gegeben
hatte. Laut Artikel warne die Polizei vor Tätern, die sich als
Bettler ausgeben und alleinstehende und meist ältere Personen
ausrauben.
Dem Artikel ist ein Bild beigegeben, das einen Mann zeigt, der neben
einer Tür sitzt und bettelt. Das Gesicht des Mannes ist nicht
verpixelt ist. Neben dem Bild steht der Satz "Täter kundschaften ihre
Opfer aus".

Ein Leser wandte sich an den Presserat und kritisierte, dass es sich
hier seiner Ansicht nach um ein "Symbolbild" handle; einen
täterrelevanten Zusammenhang zu der Geschichte gebe es nicht.

Nach Auffassung des Senats wurde durch die Bildveröffentlichung der
Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Mannes verletzt (Punkt 5 des
Ehrenkodex).
Der Abgebildete hat offenbar mit dem im Artikel beschriebenen
Kriminalfall nichts zu tun. Dennoch wird er mit einer Attacke von
Bettlern auf einen Mann und mit einer Warnung vor Tätern, die sich
als Bettler tarnen, in Zusammenhang gebracht, so der Senat weiter.
Auch aus dem Begleittext zu dem Bild ("Täter kundschaften ihre Opfer
aus") könnte man schließen, dass es sich bei dem Abgebildeten um
einen Straftäter handelt.

Der Senat forderte die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich"
auf, die vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durchgeführt (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik
entspricht. Die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" hat von
der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch
gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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