Entwurf für etliche Experten unausgegoren, auch Opposition hegt Zweifel
Utl.: Entwurf für etliche Experten unausgegoren, auch Opposition
hegt Zweifel =
Wien (PK) - Der Verfassungsausschuss des Nationalrats hat heute die
Beratungen über das von der Regierung vorgeschlagene neue Islamgesetz
aufgenommen. In einem Expertenhearing kamen neben dem Leiter des
Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts Gerhard Hesse auch die
Verwaltungsrechtsexpertin Katharina Pabel, der Ökonom Christian
Zeitz, der Religionsphilosoph Richard Potz, der ehemalige
Handelsdelegierte in der Türkei Harald Fiegl und der Politologe Farid
Hafez zu Wort. Gleich drei der ExpertInnen forderten dabei - aus
unterschiedlichen Gründen - ein "Zurück an den Start", ihrer Meinung
nach bringt der Entwurf keinerlei Verbesserungen gegenüber der
jetzigen Gesetzeslage.
Befürchtungen, das künftige grundsätzliche Verbot der
Auslandsfinanzierung für islamische Religionsgesellschaften könnte
verfassungswidrig sein, trat der Leiter des Verfassungsdienstes des
Bundeskanzleramts Gerhard Hesse entgegen. Seiner Meinung nach liegt
es im Gestaltungsspielraum des Parlaments, ein solches Verbot zu
verankern. Auch Pabel äußerte gegen diesen Passus keine Bedenken. Die
Beratungen über den Gesetzentwurf wurden nach rund
zweieinhalbstündigen Beratungen einstimmig vertagt.
Ostermayer: Gesetzentwurf wurde intensiv mit IGGiÖ diskutiert
Eingeleitet wurde das Hearing durch eine Stellungnahme von
Kanzleramtsminister Josef Ostermayer. Er wies darauf hin, dass man
bereits im Jahr 2012 übereingekommen sei, das 100 Jahre alte
Islamgesetz zu novellieren. In Folge habe man intensive Gespräche mit
der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGiÖ) und der Islamischen
Alevitischen Glaubensgemeinschaft (ALEVI) geführt. Diese seien auch
nach Vorlage des Begutachtungsentwurfs fortgesetzt worden. Ostermayer
zufolge gab es ursprünglich weitgehend positive Reaktionen auf den
Regierungsvorschlag, mittlerweile sei es auch gelungen, etliche
Missverständnisse auszuräumen. Nicht nachgekommen sei man dem Wunsch
der IGGiÖ, für jede anerkannte islamische Glaubensgemeinschaft ein
eigenes Gesetz zu schaffen.
Was den Inhalt des Gesetzes betrifft, hob Ostermayer hervor, dass die
Verbreitung der religiösen Lehre durch islamische Vereine künftig
nicht mehr möglich sein wird. Zudem müsse der laufende Betrieb der
anerkannten islamischen Glaubensgemeinschaften durch eigene Mittel
gewährleistet sein, um Abhängigkeiten vom Ausland zu unterbinden.
Dass im Gesetz ausdrücklich der Vorrang staatlichen Rechts vor
Religionsrecht hervorgehoben wird, begründete Ostermayer damit, dass
dieser Punkt bereits im jetzigen Gesetz, das aus dem Jahr 1912
stammt, enthalten ist und es zu Missverständnissen kommen hätte
können, hätte man ihn nun gestrichen.
Fiegl: Neues Islamgesetz sichert kein friedliches Zusammenleben
Massive Kritik am neuen Islamgesetz kam von Harald Fiegl, ehemaliger
österreichischer Handelsdelegierter in der Türkei. Seiner Meinung
nach wird im Entwurf zu wenig berücksichtigt, dass der Islam aus
einem Rechtsbereich und einer Ritenpraxis bestehe. Der Rechtsbereich,
die Scharia, stehe in wesentlichen Bereichen im Widerspruch zu den
österreichischen Gesetzen und sei unvereinbar mit der Europäischen
Menschenrechtskonvention, skizzierte er. Insofern sei es klar, dass
sich das Islamgesetz nur auf die Ritenpraxis beziehen könne, eine
diesbezügliche Klarstellung im Gesetz vermisst Fiegl aber. Für Fiegl
ist es außerdem ein Problem, dass viele Suren des Koran, der von
allen gläubigen Moslems befolgt werden muss, Gewalt legitimiere.
Die Vorrangstellung, die das Gesetz der "Islamischen
Glaubensgemeinschaft in Österreich" einräumt, hält Fiegl für nicht
gerechtfertigt. Die IGGiÖ gebe die Zahl ihrer Mitglieder nicht
bekannt, lege ihre Glaubensinhalte nicht offen und habe es
verabsäumt, das westliche Lebensmodell in Schulen und Moscheen zu
vermitteln, kritisierte er. Fiegl ist überzeugt, dass die Mehrheit
der Muslime in Österreich säkular leben wolle. Insgesamt erwartet er
sich vom neuen Islamgesetz keinen Beitrag zu einem friedlichen
Zusammenleben, er empfahl daher eine gänzliche Neufassung.
Hafez: Neues Gesetz schürt Misstrauen
Auch der Politologe Farid Hafez, wissenschaftlicher Mitarbeiter der
Abteilung Politikwissenschaft an der Universität Salzburg, plädierte
dafür, das Islamgesetz von Grund auf neu zu verhandeln, allerdings
aus gänzlich anderen Motiven als Fiegl. Im Gegensatz zum geltenden
Gesetz aus dem Jahr 1912, das der muslimischen Bevölkerung in
Österreich vermittelt habe, in jeder Hinsicht gleich zu sein, und
damit Zugehörigkeitsgefühl und Vertrauen schuf, säe das neue Gesetz
Misstrauen und werde das Gefühl der Missachtung mit sich bringen,
zeigte er sich überzeugt. Die islamische Religionsgemeinschaft wird
seiner Ansicht nach gegenüber anderen Religionsgemeinschaften
diskriminiert, der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Überdies habe man
die IGGiÖ entgegen der bestehenden Sozialpartner-Tradition in
Österreich zu wenig in die Ausformulierung des Gesetzes eingebunden,
klagte Hafez, wofür er allerdings heftigen Widerspruch von Minister
Ostermayer erntete.
Konkret erachtet der Politologe etwa das Verbot der
Auslandsfinanzierung für nicht gerechtfertigt. Zudem versteht er
nicht, warum ein einziges Gesetz für alle islamischen
Glaubensgemeinschaften geschaffen wird, während es für einzelne
christliche Religionsgemeinschaften spezielle Gesetze gibt. Die von
Außenminister Sebastian Kurz in Spiel gebrachte Religionsbehörde
erinnere ihn an autoritäre Staaten, sagte Hafez, das klinge nach
einer staatlichen Kontrolle der Religionsausübung.
Hesse: Bestimmungen sind verfassungskonform
Gerhard Hesse, Leiter des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes,
betonte, dass sich der vorliegende Gesetzentwurf innerhalb jenes
Gestaltungsspielraums bewege, den das Verfassungsrecht dem
Gesetzgeber einräume. Dem Parlament sei es möglich, gezielt auf
einzelne Religionsgemeinschaften einzugehen und historische
Traditionen zu berücksichtigen. Unter diesem Blickwinkel ist für ihn
auch das künftige grundsätzliche Verbot der Auslandsfinanzierung für
islamische Religionsgesellschaften zu sehen.
Spenden aus dem Ausland seien mit dem Gesetz nicht untersagt, hob
Hesse hervor. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Religionsgesellschaft
müsse aber gewährleistet sein, die Mittelaufbringung für die
gewöhnliche Tätigkeit habe also aus dem Inland zu erfolgen. Mit dem
Verbot mische man sich nicht in innere Angelegenheiten der
Religionsgesellschaften ein, bekräftigte Hesse, schließlich gehe es
nicht um Glaubensinhalte. Hesse verglich die Bestimmung indirekt auch
mit dem Spendenverbot für politische Parteien aus dem Ausland.
Gesetzlich nicht anordnen könnte man, dass die Predigten in deutscher
Sprache zu erfolgen haben, hielt Hesse in Antwort auf Fragen von
Abgeordneten fest. Genauso wenig könne man lateinische Messen
verbieten. Es handle sich in beiden Fällen um innerkirchliche
Angelegenheiten.
Pabel: Gesetz fordert keine einheitliche deutsche Koranübersetzung
Auch Universitätsprofessorin Katharina Pabel, Leiterin des Instituts
für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre an der Johannes Kepler
Universität Linz, äußerte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
das Gesetz. Man müsse bei der Frage der Auslandsfinanzierung das Ziel
des Verbots sehen, machte sie geltend, es gehe darum, die
Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften zu sichern und sie
unabhängig von ausländischen Stellen zu machen. Damit schütze man
nicht zuletzt auch die Religionsgesellschaften selbst. Im Übrigen sei
nicht jegliche Finanzierungsleistung aus dem Ausland untersagt, der
laufende Betrieb müsse aber aus dem Inland finanziert werden. Das
deckt sich Pabel zufolge auch mit dem allgemeinen Erfordernis von
Religionsgesellschaften, einen gewissen Bestand zu haben, um
gesetzlich anerkannt zu werden.
Mit Hesse stimmte Pabel auch überein, dass Predigten in deutscher
Sprache nicht angeordnet werden können. Eine entsprechende
Gesetzesbestimmung würde dem Grundsatz der Trennung von Kirche und
Staat widersprechen. Ebenso wenig sei eine staatliche Kontrolle des
Glaubensinhalts zulässig. Allerdings sei eine positive Einstellung zu
Staat und Gesellschaft, also die Akzeptanz des Staates, grundlegende
Voraussetzung dafür, um überhaupt als Religionsgesellschaft anerkannt
zu werden, hob die Expertin hervor.
Generell hielt Pabel fest, das Islamgesetz sei nicht dazu da,
potenzielle Gefahrenabwehr zu betreiben. Vielmehr enthalte es zwei
wesentliche Regelungsinhalte: auf der einen Seite die Rechte und
Pflichten bereits anerkannter islamischer Religionsgesellschaften,
auf der anderen Seite die Festlegung der Voraussetzungen zur
Anerkennung weiterer islamischer Religionsgesellschaften.
Eine Pflicht zur Vorlage einer einheitlichen deutschen Übersetzung
des Koran liest Pabel nicht aus dem Gesetz heraus. Man müsse zwar im
Anerkennungsverfahren die Lehre und die wesentlichen Glaubensquellen
in deutscher Sprache vorlegen, skizzierte sie, es sei den jeweiligen
Religionsgesellschaften aber unbenommen, den Koran nach ihren
Vorstellungen auszulegen und gegebenenfalls auch auf verschiedene
mögliche Auslegungen hinzuweisen.
Potz: Bestimmungen sind zu wenig präzise
Der Religionsphilosoph Richard Potz, emeritierter Professor am
Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der
Universität Wien, schloss sich in weiten Bereichen den Ausführungen
von Pabel an. Er erachtet es allerdings als ein gewisses Problem,
dass das Gesetz in einigen Punkten von der bisherigen
Religionsgesetzgebung abweicht und einige Teile des Gesetzes zu
ungenau geregelt sind. So hält Potz die Finanzierungsregel zwar
grundsätzlich für zulässig, seiner Ansicht nach wäre es aber
notwendig, stärker zu präzisieren, welche Art der
Auslandsfinanzierung man nicht haben wolle. Zudem mahnte er eine noch
deutlichere Trennung jener Passagen des Gesetzes, die die Anerkennung
neuer islamischer Religionsgesellschaften regeln, von den Passagen
über die Rechte und Pflichten bestehender islamischer
Religionsgemeinschaften ein.
Potz warnte überdies davor, den Behörden die Entscheidung zuzumuten,
inwieweit es Ähnlichkeiten bzw. Unterschiede zwischen einzelnen
islamischen Glaubensrichtungen gebe. Das überfordere den Staat.
Generell hielt Potz fest, Österreich könne sich zu Recht für das
bestehende Islamgesetz rühmen, man müsse vorsichtig sein, um das
Prestige nicht zu verlieren.
Zeitz: Gesetz soll nochmals überdacht werden
Einen eindringlichen Appell, das Gesetz in der vorliegenden Form
nicht anzunehmen, sondern nochmals zu überdenken, richtete der Ökonom
Christian Zeitz, wissenschaftlicher Direktor des Instituts für
Angewandte Politische Ökonomie, an die Abgeordneten. Er sprach von
unausgegorenen Bestimmungen und äußerte die Befürchtung, dass vieles
totes Recht bleiben wird.
Ein besonderes Problem sieht Zeitz in den rund 460 Moscheenvereinen,
die es seiner Darstellung nach derzeit in Österreich gibt. Er glaubt
nicht, dass es mit den vorliegenden Bestimmungen gelingen wird, diese
Vereine, die sich außerhalb des Einflusses der Islamischen
Glaubensgemeinschaft befinden, zu verbieten. Zwar sehe das Gesetz
vor, Vereine, die dieselbe Lehre wie eine anerkannte
Glaubensgemeinschaft vertreten, aufzulösen, erläuterte er, Zeitz
fragt sich allerdings, wie das in der Praxis funktionieren soll, wenn
der Verein behauptet, eine etwas andere Anschauung als die IGGiÖ zu
vertreten. Für islamische Vereine, die sich nicht der IGGiÖ
unterordnen wollen, gelte dann auch nicht die gesetzlich verankerte
Pflicht zur Offenlegung der Glaubensgrundlagen und das
Auslandsfinanzierungsverbot.
Er habe das Projekt eines neuen Islamgesetzes ursprünglich
befürwortet, sehe in der Frage der Auslandsfinanzierung auch keine
Diskriminierung der islamischen Glaubensgemeinschaft und unterstütze
die Pflicht zur Offenlegung der Glaubensinhalte, betonte Zeitz. Mit
dem vorliegenden Gesetz werde man die selbstgesteckten Ziele aber
nicht erreichen. Am Status Quo werde sich de facto wenig ändern.
Opposition sieht noch viele offene Fragen
Das Thema islamische Vereine stand dann auch im Mittelpunkt der
Ausschussdebatte. Auf die Frage der Abgeordneten, wie er selbst das
Problem lösen würde, regte Zeitz eine Novellierung des
Vereinsgesetzes an, um Vereine, die als Zweck die Verbreitung
religiöser Lehren haben, generell zu unterbinden. Man solle diese
Materie im Bundesgesetz über religiöse Bekenntnisgemeinschaften
regeln.
Verfassungsexperte Hesse sieht das von Zeitz aufgeworfene Problem
allerdings nicht. Seiner Ansicht nach sollte es unkompliziert möglich
sein, Vereine, die die islamische Glaubenslehre verbreiten, nach den
vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen zu verbieten, wobei er auf ein
entsprechendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu einem
katholisch ausgerichteten Verein verwies. Weder FPÖ-Abgeordneter
Harald Stefan noch NEOS-Abgeordneter Nikolaus Scherak ließen sich
jedoch von der Argumentation Hesses überzeugen. Es werde nicht
gelingen, Vereine, die sich nicht der IGGiÖ unterordnen wollen,
aufzulösen, prophezeite Stefan. Er gab außerdem zu bedenken, dass die
IGGiÖ derzeit überhaupt keine Moscheen betreibe.
Religionsexperte Potz verwies darauf, dass durch die geplanten
Vereinsauflösungen die Stellung der IGGiÖ gestärkt wird. Allerdings
ist er sich nicht sicher, ob es dafür tatsächlich eine sachliche
Rechtfertigung gibt. Wenn man das Gesetz beschließe, müsse man in
jedem Fall die vorgesehenen Übergangsfristen verlängern, nicht nur
was die Vereinsauflösungen betrifft, unterstrich er. Nur so wäre ein
vernünftiger Übergang möglich.
Was das Verbot der Auslandsfinanzierung betrifft, äußerte sich neben
Scherak vor allem Abgeordnete Alev Korun (G) skeptisch. Sie könne die
Intention der Regierung zwar prinzipiell nachvollziehen, sagte sie,
Korun bezweifelt aber, dass der entsprechende Passus
verfassungskonform ist. Zudem wandte sich die Abgeordnete dagegen,
den Vorrang des staatlichen Rechts vor dem Religionsrecht im Gesetz
ausdrücklich anzuführen. Diese Erwähnung bringt ihrer Meinung nach
keinen Mehrwert und führt lediglich zu Unmut.
Koruns Fraktionskollege Harald Walser plädierte dafür, das Thema
Religionsunterricht noch eingehender zu betrachten und die Chance für
klare Regelungen zu ergreifen. Er fürchtet, dass durch den
vorliegenden Gesetzentwurf noch größere Probleme entstehen werden als
es sie jetzt bereits gibt.
Seitens der Regierungsparteien hob Abgeordneter Josef Cap (S) hervor,
dass der Staat einen ordnungspolitischen Auftrag habe und diesen auch
erfüllen müsse. Das Durchgriffsrecht der IGGiÖ auf Vereine ist für
ihn verfassungsrechtlich gedeckt. ÖVP-Verfassungssprecher Wolfgang
Gerstl unterstrich, dass ein neues Islamgesetz angesichts der 500.000
Muslime, die mittlerweile in Österreich leben, notwendig sei, und
bekräftigte den Vorrang des staatlichen Rechts vor Religionsrecht.
Nach Meinung von Team-Stronach-Abgeordneter Jessi Lintl wäre es
Aufgabe österreichischer Behörden zu prüfen, welche Glaubensinhalte
verbreitet werden. Dafür wären aber Predigten in deutscher Sprache
erforderlich, gab sie zu bedenken. Lintl fürchtet überdies eine
Polarisierung durch das vorliegende Gesetz und urgierte eine
Klarstellung, wie mit gesetzeswidrigen Suren im Koran umgegangen
werden soll.
SPÖ-Abgeordnete Katharina Kucharovits bedauerte, dass junge
Musliminnen und Muslime zu wenig in die Ausarbeitung des Gesetzes
eingebunden gewesen seien. Sie verwahre sich überdies dagegen, das
Gesetz als Antwort auf radikale Tendenzen zu sehen, bekräftigte sie.
Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs
Ziel des neuen Islamgesetzes (446 d.B.) ist es, moderne gesetzliche
Grundlagen für islamische Religionsgesellschaften zu schaffen. So
werden etwa der Erwerb der Rechtspersönlichkeit, der Aufbau und die
Aufgaben islamischer Religionsgesellschaften sowie das Zusammenwirken
von Staat und Religionsgesellschaften klar geregelt und die Rechte
und Pflichten der Islamischen Glaubensgemeinschaft und der
Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft festgelegt.
Als Voraussetzung für die Bildung einer islamischen
Religionsgesellschaft nennt der Gesetzentwurf unter anderem einen
gesicherten dauerhaften Bestand, die wirtschaftliche
Selbsterhaltungsfähigkeit und eine positive Grundeinstellung
gegenüber Gesellschaft und Staat. Zudem sollen die
Religionsgemeinschaften verpflichtet werden, ihre Lehre und ihre
wesentlichen Glaubensquellen wie den Koran in deutscher Sprache -
bzw. wie es wörtlich heißt "in der Amtssprache" - darzustellen und
innerhalb der Religionsgesellschaft bestehende Traditionen angemessen
zu berücksichtigen. Ebenso haben sie die Aufgabe, den
Religionsunterricht zu organisieren und zu beaufsichtigen sowie
Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft zu schlichten.
Die Aufbringung der Mittel, die für die gewöhnliche Tätigkeit der
Religionsgesellschaft nötig sind, hat durch die Religionsgesellschaft
selbst, ihre Kultusgemeinden bzw. ihre inländischen Mitglieder zu
erfolgen. Gemäß einer Übergangsbestimmung sollen vom Ausland
finanzierte Imame allerdings weiter bis Ende 2015 tätig sein dürfen.
Muslimischen Gläubigen wird unter anderem ein Recht auf religiöse
Betreuung beim Bundesheer, in Haftanstalten, in Krankenhäusern sowie
in Pflegeeinrichtungen eingeräumt. Zudem werden islamische
Speisevorschriften ausdrücklich anerkannt sowie bestimmten Feiertagen
und dem Freitagsgebet besonderer staatlicher Schutz gewährt (siehe
Parlamentskorrespondenz Nr. 1215/2014).
Der Bund verpflichtet sich mit dem Gesetz, an der Universität Wien
ein islamisch-theologisches Studium einzurichten und dafür bis zu
sechs Stellen für Lehrpersonal bereitzustellen. Für jede anerkannte
islamische Religionsgesellschaft ist dabei ein eigener Studienzweig
vorzusehen. (Schluss) gs
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