VfGH stellte Kinderbetreuung mit Zivil- und Präsenzdienst gleich
Utl.: VfGH stellte Kinderbetreuung mit Zivil- und Präsenzdienst
gleich =
Wien (OTS/AK) - Im Gegensatz zu Zeiten des Zivil- bzw.
Präsenzdienstes wurden Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges bislang
nicht für die Anwartschaft von Arbeitslosengeld anerkannt. Der
Verfassungsgerichtshof hob diese Ungleichbehandlung nun auf, nachdem
die AK mit zwei betroffenen Frauen Musterprozesse geführt hatte.
Anlass für die beiden Verfahren war der Umstand, dass viele Mütter um
die volle Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nach der Babypause
umgefallen waren, egal wie viele Jahre sie zuvor in die
Arbeitslosenversicherung eingezahlt hatten. Denn: Für die Bezugsdauer
von 30 Wochen waren drei Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige
Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung
notwendig. Bei der Geburt eines zweiten Kindes verloren Frauen
schnell ihre Ansprüche. Auch diese Regelung hob der
Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf.
Beide Frauen wurden nach der Karenz arbeitslos und bekamen
lediglich für 20 Wochen Arbeitslosengeld zuerkannt, obwohl sie vor
der Babypause ca. zehn Jahre lang in die Arbeitslosenversicherung
einbezahlt hatten. Der VfGH bestätigte die mittelbare Diskriminierung
von Frauen durch die Rahmenfrist von fünf Jahren. Frauen, die bereits
vor dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf 30-wöchigen
Bezug von Arbeitslosengeld erworben haben, können diesen durch Zeiten
der Kinderbetreuung verlieren. Das Erkenntnis hob daher die
Rahmenfrist von fünf Jahren als verfassungswidrig auf.
Vor allem aber hielt der VfGH fest, dass sowohl an der Ableistung
des Präsenz- bzw. Zivildienstes als auch an der Betreuung von Kindern
durch einen Elternteil öffentliches Interesse besteht. Da aber
Kinderbetreuungsgeldzeiten im Unterschied zu Präsenz- bzw.
Zivildienst nicht auf die Anwartschaft angerechnet werden, hob der
VfGH diese Ungleichbehandlung als verfassungswidrig auf.
Ab 1. Jänner 2015 gilt:
+ Für alle (überwiegend Frauen), die mindestens 14 Wochen sonstige
Anwartschaftszeiten aufweisen, gelten nicht mehr nur Zeiten des
Zivil- und Präsenzdienstes, sondern auch Zeiten eines
Kinderbetreuungsgeldbezuges als Anwartschaftszeiten für den
Arbeitslosengeldbezug.
+ Alle Personen, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen und
drei Jahre Anwartschaft aufweisen, erhalten Arbeitslosengeld für 30
Wochen.
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