Sozialministerium warnt vor leistungsstarken und falsch deklarierten Laserpointern
Wien (OTS/BMASK) - Laserpointer sind kein Spielzeug und können zu irreversiblen Augenschäden führen, warnt das Sozial- und Konsumentenschutzministerium nach einem schweren Unfall mit einem Laserpointer kurz vor Weihnachten. Diese Geräte werden leider immer wieder unterschätzt - auch viele batteriebetriebene Laserpointer weisen Leistungen auf, die zu schweren Augenverletzungen führen können. Während Laserpointer der Laserklassen 1 oder 2 (d.h. eine Leistung kleiner 1 Milliwatt) als sicher gelten, können leistungsstärkere Geräte schon bei unbeabsichtigtem Blick in den Laserstrahl oder sogar durch Reflexionen in Sekundenbruchteilen zu gravierenden Netzhautschäden führen, wie auch Berechnungen mit einem Computermodell des Laserexperten Dr. Karl Schulmeister, Seibersdorf Laboratories, zeigen. Bei einer Laserleistung von 40 Milliwatt (mW) werde die Netzhaut innerhalb von weniger als einer Millisekunde (!) irreversibel geschädigt, so die eindringliche Warnung des Experten. ****
Grundsätzlich dürfen Laserpointer nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden - also zum Hervorheben von Inhalten bei Präsentationen oder eventuell bei Führungen o.ä. Vor allem aber sind Laserpointer keinesfalls Spielzeug und sollten generell von Kindern und Jugendlichen ferngehalten werden - schließlich kann auch das Blenden von Personen (im Auto, Flugzeug) zu Unfällen führen.
Achtung vor falsch deklarierten Geräten
Beim Kauf von Laserpointern ist unbedingt darauf zu achten, dass diese unter die Laserklassen 1 oder 2 fallen - dies entspricht auch der Rechtslage in Österreich, wo durch die "Laserpointerverordnung" der Verkauf stärkerer Laserpointer an KonsumentInnen verboten ist. Wie ein aktueller Unfall zeigt, bei dem ein zwölfjähriger Junge bei beiden Augen 60 Prozent seiner Sehkraft verloren hat, können die Angaben über die Leistung und die Klasse auf den Produkten und auf Verkaufsplattformen im Internet aber unrichtig sein. Wird ein Produkt trotz Klasse 2 Einstufung beispielsweise mit "starker Leistung" oder "extrem heller Strahl" beworben, so ist dies ein Indiz für eine höhere Klasse und eine höhere Leistung, die auch bei unbeabsichtigter Bestrahlung, sozusagen innerhalb eines "Augenblicks", die Netzhaut bleibend schädigt.
Keinesfalls dürfen zudem leistungsstarke Geräte aus Drittstaaten importiert werden, die oft das 100 oder 1000-fache des in Österreich zulässigen Grenzwertes aufweisen und häufig nicht oder falsch beschildert sind. Und für den vorgesehenen Verwendungszweck wie etwa Präsentationen ist die Laserklasse 2 ohnehin ausreichend, so das Urteil der Konsumentenschützer. (Schluss)
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