Wien (OTS/BMASK) - Laserpointer sind kein Spielzeug und können zu
irreversiblen Augenschäden führen, warnt das Sozial- und
Konsumentenschutzministerium nach einem schweren Unfall mit einem
Laserpointer kurz vor Weihnachten. Diese Geräte werden leider immer
wieder unterschätzt - auch viele batteriebetriebene Laserpointer
weisen Leistungen auf, die zu schweren Augenverletzungen führen
können. Während Laserpointer der Laserklassen 1 oder 2 (d.h. eine
Leistung kleiner 1 Milliwatt) als sicher gelten, können
leistungsstärkere Geräte schon bei unbeabsichtigtem Blick in den
Laserstrahl oder sogar durch Reflexionen in Sekundenbruchteilen zu
gravierenden Netzhautschäden führen, wie auch Berechnungen mit einem
Computermodell des Laserexperten Dr. Karl Schulmeister, Seibersdorf
Laboratories, zeigen. Bei einer Laserleistung von 40 Milliwatt (mW)
werde die Netzhaut innerhalb von weniger als einer Millisekunde (!)
irreversibel geschädigt, so die eindringliche Warnung des Experten.
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Grundsätzlich dürfen Laserpointer nur für den bestimmungsgemäßen
Gebrauch verwendet werden - also zum Hervorheben von Inhalten bei
Präsentationen oder eventuell bei Führungen o.ä. Vor allem aber sind
Laserpointer keinesfalls Spielzeug und sollten generell von Kindern
und Jugendlichen ferngehalten werden - schließlich kann auch das
Blenden von Personen (im Auto, Flugzeug) zu Unfällen führen.
Achtung vor falsch deklarierten Geräten
Beim Kauf von Laserpointern ist unbedingt darauf zu achten, dass
diese unter die Laserklassen 1 oder 2 fallen - dies entspricht auch
der Rechtslage in Österreich, wo durch die "Laserpointerverordnung"
der Verkauf stärkerer Laserpointer an KonsumentInnen verboten ist.
Wie ein aktueller Unfall zeigt, bei dem ein zwölfjähriger Junge bei
beiden Augen 60 Prozent seiner Sehkraft verloren hat, können die
Angaben über die Leistung und die Klasse auf den Produkten und auf
Verkaufsplattformen im Internet aber unrichtig sein. Wird ein Produkt
trotz Klasse 2 Einstufung beispielsweise mit "starker Leistung" oder
"extrem heller Strahl" beworben, so ist dies ein Indiz für eine
höhere Klasse und eine höhere Leistung, die auch bei unbeabsichtigter
Bestrahlung, sozusagen innerhalb eines "Augenblicks", die Netzhaut
bleibend schädigt.
Keinesfalls dürfen zudem leistungsstarke Geräte aus Drittstaaten
importiert werden, die oft das 100 oder 1000-fache des in Österreich
zulässigen Grenzwertes aufweisen und häufig nicht oder falsch
beschildert sind. Und für den vorgesehenen Verwendungszweck wie etwa
Präsentationen ist die Laserklasse 2 ohnehin ausreichend, so das
Urteil der Konsumentenschützer. (Schluss)
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