- 18.12.2014, 15:53:38
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- OTS0191 OTW0191
Umweltdachverband: Chuzpe im Burgenland - B50-Eröffnung greift drohendem Aufhebungsurteil des Verwaltungsgerichtshofes vor!
- B50 Burgenland Straße - Umfahrung Schützen am Gebirge soll morgen eröffnet werden
Utl.: - B50 Burgenland Straße - Umfahrung Schützen am Gebirge soll
morgen eröffnet werden =
Wien (OTS) - UVP-Pflicht unzureichend berücksichtigt - Aufhebung des
Bescheides höchstwahrscheinlich
- Verletzung der EU-Grundrechte durch Schaffen von Fakten
Morgen Freitag, den 19. Dezember 2014, soll die B50-Umfahrungsstraße
Schützen am Gebirge eröffnet und für den Verkehr freigegeben werden -
fast ein halbes Jahr früher als geplant. "Durch diese vorgezogene
Inbetriebnahme der Umfahrungsstraße sollen offensichtlich Fakten
geschaffen werden, um drohenden gerichtlichen Entscheidungen
vorzugreifen", erklärt Michael Proschek-Hauptmann, Geschäftsführer
des Umweltdachverbandes. Denn: Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen
dieses Projekt bereits mit Beschluss vom 12.08.2014 festgehalten,
dass die Trassenverordnung Umfahrung Schützen am Gebirge EU-Recht
widersprechen könnte, weil bezüglich der UVP-Pflicht weder Nachbarn
noch Grundeigentümer, noch NGOs berücksichtigt wurden. Im Zuge dieses
Verfahrens wäre auf Wirtschaftlichkeit, Denkmalschutz, Naturschutz,
Umweltverträglichkeit und funktionelle Bedeutung Bedacht zu nehmen
gewesen, die Prüfungen wurden allerdings höchst unzureichend
durchgeführt. Die Seitens des Baulandesrates kolportierten 18.000
Fahrzeuge, die als Grundlage für die Errichtung der B50 angegeben
wurden, wurden durch Messungen eines unabhängigen Münchner Institutes
auf maximal 11.000 Fahrzeuge an Spitzentagen relativiert. "Allein
dieses Faktum zeigt, dass hier mit gezinkten Karten gespielt wurde",
so Proschek-Hauptmann.
B50 zerstört wertvolle Naturschätze und Jahrhunderte alte
Kulturgüter
"Es ist nicht nachvollziehbar, dass für dieses verkehrs- und
umweltpolitisch sowie wirtschaftlich widersinnige
Landesstraßenprojekt keine ausreichende UVP durchgeführt wurde,
obwohl die Trassenführung einen gravierenden Eingriff in wertvolle
Lebensräume sowie in die Umweltschutzgüter Wasser und Boden bedeutet
und wertvolle archäologische Kulturdenkmale gefährdet", sagt
Proschek-Hauptmann. Den Verstoß gegen die UVP-Richtlinie teilt nun
auch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 13.11.2014. Sie
legt darin ganz dezidiert klar, dass nach österreichischer Rechtslage
eine Verletzung der EU-Grundrechte vorliegt, weil eben
Grundeigentümer oder Nachbarn im UVP-Verfahren ausgeschlossen wurden.
"Es ist abzusehen, dass sich der EuGH, wie dies in der Mehrzahl der
Fälle der Fall ist, den Schlussanträgen der Generalanwältin
anschließen wird und ein dementsprechendes Vorabentscheidungsurteil
fällen wird. An dieses ist dann auch der Verwaltungsgerichtshof
gebunden. Es ist also ein negatives Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes zu erwarten, welches dem Umfahrungsprojekt
und den durchgeführten Enteignungen nachträglich die Bewilligung
entzieht. Aus unserer Sicht ist damit jetzt schon klar, dass das
Projekt Umfahrung Schützen am Gebirge neu beurteilt werden muss. Die
vorzeitige Eröffnung kann vor diesem Hintergrund von uns in keinster
Weise nachvollzogen und nur als vorweihnachtliche Chuzpe bezeichnet
werden", so Proschek-Hauptmann abschließend.
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