ÖMB-Präsident Puchebner auch erfreut über Klarstellung zur Heizthermen-Erhaltung
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Heizthermen-Erhaltung =
St. Pölten (OTS) - Der Mieter- und Wohnungseigentümerbund-Präsident
Puchebner begrüßt die Donnerstagabend vom Nationalrat beschlossene
Klarstellung beim WE-Zubehör, "weil die Verunsicherung bei
Wohnungseigentümern zuletzt schon sehr groß war, da diese ja doch
davon ausgegangen waren,dass sie mit einer solch großen finanziellen
Investition nicht nur die Wohnung selbst sondern auch die
Zubehörs-Flächen mit erworben zu haben".
"Auch Dank des Einsatzes von ÖMB-Vizepräsident Univ. Prof. Dr.
Andreas Vonkilch ist es dem ÖVP-Bautensprecher gelungen, die von
Experten vorbereitete Vorlage zur Klärung der Erfordernisse für die
wirksame Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum zum ehestmöglichen
Zeitpunkt über die Bühne zu bringen", stellt ÖMB-Präsident Helmut
Puchebner heute erfreut fest.
Mit der vom Nationalrat beschlossenen Wohnrechtsnovelle 2015 in der
Fassung des vom Bautenausschuss beschlossenen Abänderungsantrags zur
vorgelegten Regierungsvorlage wird nunmehr die leidige Streitfrage,
wer für die Erhaltung mitvermieteter Heizthermen in der Zukunft
verantwortlich ist, verfassungskonform auch für bereits vor
Inkrafttreten der Novelle abgeschlossene Mietverträge geregelt und
damit hoffentlich zukünftige Streitfälle vermieden werden, verweist
Puchebner auf die erfolgreiche parlamentarische Initiative.
"Natürlich ist damit der Mieter weiter in der Pflicht, die
mitgemietete Heiztherme regelmäßig zu warten um die Lebensdauer des
Geräts nicht zu verkürzen wie es das Gesetz jetzt schon vorschreibt",
betont Mieterbund-Präsident Puchebner und hofft in diesem
Zusammenhang, dass mit einer nächsten MRG-Novelle auch eine
transparente Definition des Wartungsbegriffs gesetzlich normiert
wird, um die Abgrenzung zur Erhaltungspflicht des Vermieters klar zu
determinieren.
Weiters erwartet der Österreichische Mieter- und
Wohnungseigentümerbund von einer nächsten - größeren -
Wohnrechtsnovelle, u.a. eine transparente und damit auch für jeden
Mieter nachvollziehbare Mietzinsgestaltung, wo die Zu- und Abschläge
zum Richtwert im Mietvertrag enthalten sein müssen, stellt KR
Puchebner abschließend fest.
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