• 05.12.2014, 10:30:34
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  • OTS0079 OTW0079

Presserat: Berichterstattung über Suizid von Robin Williams in "Österreich" verstößt gegen Ehrenkodex

Wien (OTS) - Die Schlagzeile "Selbstmord aus Geldnot" auf der
Titelseite der Tageszeitung "Österreich" vom 14.08.2014 sowie der
dazugehörige Artikel "Williams: Selbstmord wegen Geldnot" verstoßen
laut Senat 1 des Presserats gegen die Punkte 5 und 12 des Ehrenkodex
für die österreichische Presse (Persönlichkeitsschutz bzw.
Suizidberichterstattung).

Die kritisierte Berichterstattung betrifft den Suizid des
Schauspielers Robin Williams. In der Schlagzeile wird Geldnot als
Motiv für den Suizid genannt, im Artikel darüber hinaus auch noch,
dass die Geldnot von Scheidungen herrühre; wieviel vom Vermögen des
Schauspielers übrig sei, wisse keiner. Des Weiteren wird angemerkt,
dass Williams laut einem "Insiders" deshalb Suizid begangen habe,
weil er wegen des Scheiterns einer TV-Serie in Depressionen verfallen
sei. Zudem wird darüber spekuliert, ob die Ehe von Williams am Ende
war. Schließlich wird die Art und Weise des Suizids detailliert
geschildert.

Der Senat bewertet diese Berichterstattung einerseits als Verletzung
der Persönlichkeitssphäre des Verstorbenen (Punkt 5 des Ehrenkodex),
da private Details und Gerüchte (insbesondere über die angeblich
zerrüttete Ehe) veröffentlicht wurden. Dabei tut es nichts zur Sache,
dass Robin Williams am öffentlichen Leben teilgenommen hat. Auch
prominente Personen haben grundsätzlich Anspruch auf
Persönlichkeitsschutz, insbesondere in Zusammenhang mit einem Suizid.

Andererseits liegt auch ein Verstoß gegen Punkt 12 des Ehrenkodex
vor, wonach es erforderlich ist, über Suizide besonders zurückhaltend
zu berichten, so der Senat weiter.
Der Senat ist der Auffassung, dass Medien über das Thema Suizid
berichten können und dieses Thema auch nicht tabuisiert werden soll.
Aus ethischer Sicht sollten es die Medien jedoch vermeiden,
Einzelheiten über den Suizid und Details aus dem Privatleben des
Verstorbenen zu veröffentlichen.
Die genaue Schilderung der Suizidmethode birgt laut Senat die Gefahr,
dass andere Menschen, die suizidgefährdet sind, die Methode
nachahmen. Je weniger Details über einen Suizid veröffentlicht
werden, desto geringer ist die Gefahr der Nachahmung.

Der Senat weist abschließend darauf hin, dass manche Printmedien
bedauerlicherweise die Grenzen bei der Suizidberichterstattung in
letzter Zeit nicht beachten.

Der Senat fordert die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich"
auf, die vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.

Die Entscheidung im Langtext finden Sie auf der Homepage des
Presserates (www.presserat.at).

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUS EIGENER WAHRNEHMUNG

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats auf eigene
Initiative ein Verfahren durchgeführt (selbständiges Verfahren aus
eigener Wahrnehmung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine
Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, hat die
Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" nicht Gebrauch gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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