- 04.12.2014, 09:51:32
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GPA-djp: Der 8. Dezember kann auch für Handelsangestellte ein Feiertag sein!
Sonderregelungen für Arbeit am 8. Dezember - Dank an Unternehmen, die ihren Angestellten einen freien Tag schenken!
Utl.: Sonderregelungen für Arbeit am 8. Dezember - Dank an
Unternehmen, die ihren Angestellten einen freien Tag schenken! =
Wien (OTS/ÖGB) - Viele ÖsterreicherInnen freuen sich darauf, das
bevorstehende verlängerte freie Wochenende zu genießen - eine
Erholungspause, die für Hunderttausende Angestellte im Handel nicht
gilt: Sie tragen mit ihrer Arbeit am 8. Dezember sehr wesentlich dazu
bei, dass die Weihnachtsumsätze auch heuer wieder stimmen.
"Diese aufgrund von Weihnachtshektik, Sonderangeboten und
Feiertagsrabatten vielerorts anstrengende Arbeit muss dementsprechend
honoriert werden", erinnert Wolfgang Katzian, Vorsitzender der
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
(GPA-djp) die Unternehmen daran, sich an die im Kollektivvertrag
geregelten Rahmenbedingungen zu halten: Geschäfte dürfen am 8.
Dezember zwischen 10.00 und 18.00 Uhr geöffnet haben. Der
Arbeitseinsatz basiert auf Freiwilligkeit, die Angestellten können
laut Kollektivvertrag am Feiertag nicht gegen ihren Willen eingesetzt
werden. Der Arbeitgeber muss für den Feiertag das laufende
Feiertagsentgelt bezahlen, egal ob gearbeitet wird oder nicht.
Arbeiten Handelsangestellte im Rahmen ihrer normal üblichen
Arbeitszeit am Feiertag, dann ist diese Arbeitszeit zusätzlich zum
Feiertagsentgelt abzugelten. Arbeiten die Handelsangestellten
außerhalb ihrer normalen Arbeitszeiteinteilung am 8. Dezember, dann
steht ihnen zusätzlich zum Feiertagsentgelt ein Überstundenzuschlag
von 100 Prozent zu.
Für Arbeitsleistungen bis zu 4 Stunden kommt Zeitausgleich in der
Höhe eines halben Tages dazu, für Arbeitsleistungen über 4 Stunden
gebührt Zeitausgleich in der Höhe eines ganzen Tages. Dieses
Zeitguthaben muss bis zum 31. März 2015 aufgebraucht werden.
Außerdem dürfen auch die besonderen Zuschläge nicht vergessen werden,
so Katzian weiter. So werden beispielsweise geringfügig Beschäftigte
besonders in der angeblich ruhigsten Zeit des Jahres auch zu Zeiten
eingesetzt, in denen Zuschläge anfallen: im Abendverkauf nach 18.30
Uhr oder an Samstagen nach 13.00 Uhr. "Für alle diese Zeiten gibt es
Zuschläge, auf die auch geringfügig Beschäftigte Anspruch haben."
Auch heuer haben sich führende Handelsunternehmen wieder dazu
entschlossen, den 8. Dezember geschlossen zu halten, um ihren
Angestellten zumindest einen freien Tag im Advent zu ermöglichen, so
Wolfgang Katzian abschließend: "Das bedeutet Wertschätzung für die
Leistung der Angestellten, bei diesen Unternehmen bedanken wir uns!
Die Arbeitszeit ist einer der Taktgeber für den Wohlstand unserer
Gesellschaft, weil zum Wohlstand natürlich auch die gemeinsame
Freizeit gehört und das gilt auch für Handelsangestellte. In diesem
Sinne bleiben wir dabei, dass die Arbeit an Sonn- und Feiertagen die
Ausnahme bleiben muss!"
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