• 03.12.2014, 10:58:43
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  • OTS0087 OTW0087

VKI erfolgreich gegen gesetzwidrige Verzugszinsen bei Santander

Auch pauschalierte Mahnspesen sind gesetzwidrig

Utl.: Auch pauschalierte Mahnspesen sind gesetzwidrig =

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt -
im Auftrag des Sozial-ministeriums - eine Verbandsklage gegen die
Santander Consumer Bank AG. Es geht um Verzugszinsen, die
quartalsweise kapitalisiert werden und damit zu hoch sind und um zu
hohe Mahnspesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Es geht um folgende Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der
Santander Consumer Bank:

- "Für ausbleibende Zahlungen werden für die jeweils überfälligen
Forderungen zuzüglich zum jeweils zur Anwendung gelangenden
Sollzinssatz (Pkt 3 des Kreditvertrages) sofort fällige Verzugszinsen
von 5% p.a., welche kontokorrentmäßig angelastet werden, verrechnet."

- "Die Zinsen werden dem Konto am Ende eines jeden Kalenderquartals
angelastet und dem Kapital zugeschlagen."

Der Gesetzgeber schützt Verbraucher in § 6 Abs 1 Z 13
Konsumentenschutzgesetz gegen zu hohe Verzugszinsen. Der vereinbarte
Verzugszinssatz darf pro Jahr 5 Prozent über dem Vertragszinssatz
nicht übersteigen. Die Berechnungsweise der Bank, die Verzugszinsen
jedes Quartal zu kapitalisieren, führt jedoch zu einem
Verzugszinssatz von 7,58 Prozent pro Jahr.

Auf zehn Jahre gerechnet ergibt diese Berechnungsweise einen
Rückzahlungsbetrag, der um einige tausend Euro höher ist, als bei
jährlicher Kapitalisierung der Verzugszinsen.

Weiters wurde folgende Klausel als gesetzwidrig erkannt:

- "Der KN ist verpflichtet, der BANK den aufgrund seines Verschuldens
tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen und dabei insbesondere
sämtliche Mahn- und Inkassospesen, alle der BANK bei Verfolgung ihrer
Ansprüche auflaufenden Spesen und Kosten, inklusive der Kosten für
außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu
bezahlen, soweit die daraus resultierenden Beträge entweder
gerichtlich bestimmt wurden, oder zweckentsprechend, angemessen und
zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Die wichtigsten Kosten bei
Zahlungsverzug sind: 1. Mahnung EUR 20,30, 2. Mahnung EUR 33,10, 3.
Mahnung EUR 47,00, Stundungs- und Zahlungsvereinbarungsgebühr EUR
38,00."

Die vorgesehenen Kosten für die Mahnungen von EUR 20,30, 33,10 bzw
47,00 können bei geringen Zahlungsrückständen unverhältnismäßig sein.
Da im Einzelfall die konkret genannten Mahngebühren unverhältnismäßig
hohe Betreibungskosten darstellen können, liegt darin eine gröbliche
Benachteiligung des Verbrauchers iSd § 879 Abs 3 ABGB. Der Umstand,
dass die Klausel auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
hinweist, macht sie auch intransparent und deshalb gesetzwidrig.

Dagegen hat das Gericht eine Klausel zum Terminsverlust für
zulässig angesehen.

"Das Gericht hat erkannt, dass hier versucht wurde durch die
quartalsweise Kapitalisierung von Verzugszinsen das Gesetz zu umgehen
und Kapital für die Bank herauszuschlagen. Dem hat das Gericht ein
Ende gesetzt", sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im
VKI. "Wenn das Urteil hält, dann werden Kreditnehmer
Rückforderungsansprüche gegen die Bank geltend machen können".

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext
ersichtlich.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI

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