Bei unterschriebener Opt-Out Erklärung uneingeschränkte Deckung für den Rahmenvertrag der Ärzteservice Ärzte - Haftpflichtversicherung.
Utl.: Bei unterschriebener Opt-Out Erklärung uneingeschränkte
Deckung für den Rahmenvertrag der Ärzteservice Ärzte -
Haftpflichtversicherung. =
Wien (OTS) - Vielen Ärzten/Ärztinnen stellt sich die Frage, ob die
Deckung ihrer Ärzte- Haftpflichtversicherung durch das Unterzeichnen
der Opt-Out-Vereinbarung gem.§ 11b KA-AZG Neu gefährdet ist.
Die mit 01.01.2015 in Kraft tretende Novelle zum österreichweit
gültigen Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) enthält laut
Ärztekammer vor allem zwei wesentliche Änderungen. Ab 01.01.2015 muss
die anfallende tägliche Ruhezeit sofort und in vollem Umfang
verbraucht werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht mehr als
48 Stunden betragen. Sollen in Krankenanstalten tätige
Ärzte/Ärztinnen künftig im Durchschnitt mehr als 48 Wochenstunden
arbeiten, ist das ab 01.01.2015 nur mehr nach schriftlicher
Zustimmung des Arztes/der Ärztin - mittels der sogenannten
Opt-Out-Erklärung - möglich.
Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, Regelungen etc. können in
bestimmten Fällen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen
(Deckungsablehnung), dies ist in den EHVB geregelt.
Eine Deckungsablehnung im Sinne der EHVB Pkt. 3 kann jedoch nur gegen
den Versicherungsnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter und gegen die
leitenden Angestellten (lt. BGBI. Nr 22/1974 Angestellte die
maßgeblichen Einfluss auf die Führung des gesamten Betriebes
innehaben) erfolgen.
Umgelegt auf den Spitalsbetrieb bedeutet dies, dass selbst leitende
ÄrztInnen (PrimarärztInnen) eindeutig nicht unter den Begriff
leitender Angestellter im Sinne der EHVB fallen, und dem zufolge auch
nicht das organisatorisch darunter eingegliederte ärztliche Personal.
Daher wird die Zürich Versicherung AG als Versicherer für den
Rahmenvertrag der ÄrzteService Ärzte- Haftpflichtversicherung keine
Deckungsablehnung bezogen auf EHVB Pkt. 3 betreffend Opt-Out
Regelungen vornehmen.
Wie andere Versicherer mit diesem Thema umgehen, ist direkt beim
jeweiligen Versicherungsunternehmen zu erfragen.
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