- 12.11.2014, 11:49:12
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Erstinstanzliches Urteil des LG für ZRS Wien vom 3.11.2014 im Zivilprozess von Christoph Harand als Kläger gegen die Erste Bank
Eishockey Liga als beklagte Partei wegen der Punkteregelung der EBEL
Utl.: Eishockey Liga als beklagte Partei wegen der Punkteregelung
 der EBEL =
Wien (OTS) - Nunmehr liegt in einer der bedeutendsten
 Sportrechtsstreitigkeiten des Landes zwischen Christoph Harand und
 der Ersten Bank Eishockey Liga ein erstinstanzliches Urteil des LG
 für Zivilrechtssachen Wien vor. Dieses Urteil des LG für ZRS Wien
 datiert vom 3.11.2014. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der ehemalige
 Nationalteamspieler Chris Harand, der für sein Heimatland bei
 insgesamt acht Welt- und Europameisterschaften im Einsatz war, von
 Sportrechtsanwalt Mag. Dr. Johannes Reisinger (mit den
 Spezialgebieten des nationalen und internationalen Sportrechts sowie
 Vereins- und Verbandsrechts) rechtsfreundlich vertreten.
Die Klage von Chris Harand als - neben unzähligen anderen prominenten
 Spielern der EBEL wie Markus Peintner, Martin Oraze, Christian Ratz,
 Christian Ban, Christian Dolezal, Phillip Winzig sowie Markus Pirmann
 - ein weiteres "Opfer" der Punkteregelung der EBEL wurde am
 21.1.2013 beim LG für ZRS Wien eingebracht. Inhalt des Klagebegehrens
 war einerseits ein Leistungsbegehren und andererseits ein
 Feststellungsbegehren. Chris Harand ist durch die Nichtverlängerung
 eines "Try-out"-Vertrages mit dem Eishockey Club Dornbirn über den
 15.12.2012 hinaus durch das Bestehen der Punkteregelung der EBEL,
 laut welche Christoph Harand als U-24 Spieler im Gegensatz zu
 jüngeren Spielern, welche über einen Punktewert von null Punkten
 verfügen, mit zwei Punkten bewertet, ein Vermögensschaden in Form
 eines Verdienstausfalls sowie Marktwertverlustes erwachsen.
 Ursprünglich war der Arbeitsvertrag des Spielers Christoph Harand mit
 dem Eishockey Club Dornbirn von 17.10.2012 bis Mitte November 2012
 befristet. Durch das NHL-Lockout wurde die "Try-out"-Phase der EBEL
 jedoch im Wege eines Umlaufbeschlusses sämtlicher Vereine der EBEL
 von 12.11.2012 bis 15.12.2012 verlängert worden.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass derartige
 "Try-out"-Verträge im Eishockey, welche sich momentan bei sämtlichen
 Vereinen der EBEL größter Beliebtheit erfreuen, aufgrund der jüngsten
 Entscheidung des OGH 9 ObA 118/13p vom 29.1.2014, in welchem
 Rechtsstreit sich Christoph Harand als Kläger und die UPC Vienna
 Capitals als Verein der EBEL als beklagte Partei gegenüberstanden,
 unwirksam sind.
Das Feststellungsbegehren der Klage des Spielers Christoph Harand
 hatte hingegen zum Inhalt, dass die Punkteregelung der EBEL iSd Teils
 C §§ 1 und 2 Durchführungsbestimmungen der Meisterschaft der EBEL per
 se aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 17 Abs 1
 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG) sowie weiteren
 gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen rechtswidrig bzw nichtig ist.
 Die Bestimmung des § 17 Abs 1 GlBG besagt, dass im Rahmen der
 Begründung bzw Beendigung eines Arbeitsverhältnisses niemand aufgrund
 des Alters diskriminiert werden darf.
Entgegen anderslautenden Meldungen diverser Printmedien in den
 letzten Tagen wurde vom LG für ZRS Wien in seinem erstinstanzlichen
 Urteil vom 3.11.2014 jedoch nur das Leistungsbegehren des Klägers
 einer rechtlichen Würdigung unterzogen. Aufgrund der Tatsache, dass
 das Erstgericht jedoch bereits zur Auffassung gelangte, dass zwischen
 dem dem Kläger durch die Nichtverlängerung seines "Try-out"-Vertrages
 beim Eishockey Club Dornbirn über den 15.12.2012 hinaus erwachsenen
 Vermögensschaden und der Punkteregelung der EBEL kein kausaler
 Zusammenhang bestehe, musste vom Erstgericht erst gar nicht geprüft
 werden, ob die Punkteregelung der EBEL einen diskriminierenden
 Charakter im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung eines
 Arbeitsverhältnisses eines älteren Spielers (U-24 Spieler) - wie bspw
 Christoph Harand - inne hat.
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