• 12.11.2014, 11:49:12
  • /
  • OTS0109 OTW0109

Erstinstanzliches Urteil des LG für ZRS Wien vom 3.11.2014 im Zivilprozess von Christoph Harand als Kläger gegen die Erste Bank

Eishockey Liga als beklagte Partei wegen der Punkteregelung der EBEL

Utl.: Eishockey Liga als beklagte Partei wegen der Punkteregelung
der EBEL =

Wien (OTS) - Nunmehr liegt in einer der bedeutendsten
Sportrechtsstreitigkeiten des Landes zwischen Christoph Harand und
der Ersten Bank Eishockey Liga ein erstinstanzliches Urteil des LG
für Zivilrechtssachen Wien vor. Dieses Urteil des LG für ZRS Wien
datiert vom 3.11.2014. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der ehemalige
Nationalteamspieler Chris Harand, der für sein Heimatland bei
insgesamt acht Welt- und Europameisterschaften im Einsatz war, von
Sportrechtsanwalt Mag. Dr. Johannes Reisinger (mit den
Spezialgebieten des nationalen und internationalen Sportrechts sowie
Vereins- und Verbandsrechts) rechtsfreundlich vertreten.

Die Klage von Chris Harand als - neben unzähligen anderen prominenten
Spielern der EBEL wie Markus Peintner, Martin Oraze, Christian Ratz,
Christian Ban, Christian Dolezal, Phillip Winzig sowie Markus Pirmann
- ein weiteres "Opfer" der Punkteregelung der EBEL wurde am
21.1.2013 beim LG für ZRS Wien eingebracht. Inhalt des Klagebegehrens
war einerseits ein Leistungsbegehren und andererseits ein
Feststellungsbegehren. Chris Harand ist durch die Nichtverlängerung
eines "Try-out"-Vertrages mit dem Eishockey Club Dornbirn über den
15.12.2012 hinaus durch das Bestehen der Punkteregelung der EBEL,
laut welche Christoph Harand als U-24 Spieler im Gegensatz zu
jüngeren Spielern, welche über einen Punktewert von null Punkten
verfügen, mit zwei Punkten bewertet, ein Vermögensschaden in Form
eines Verdienstausfalls sowie Marktwertverlustes erwachsen.
Ursprünglich war der Arbeitsvertrag des Spielers Christoph Harand mit
dem Eishockey Club Dornbirn von 17.10.2012 bis Mitte November 2012
befristet. Durch das NHL-Lockout wurde die "Try-out"-Phase der EBEL
jedoch im Wege eines Umlaufbeschlusses sämtlicher Vereine der EBEL
von 12.11.2012 bis 15.12.2012 verlängert worden.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass derartige
"Try-out"-Verträge im Eishockey, welche sich momentan bei sämtlichen
Vereinen der EBEL größter Beliebtheit erfreuen, aufgrund der jüngsten
Entscheidung des OGH 9 ObA 118/13p vom 29.1.2014, in welchem
Rechtsstreit sich Christoph Harand als Kläger und die UPC Vienna
Capitals als Verein der EBEL als beklagte Partei gegenüberstanden,
unwirksam sind.

Das Feststellungsbegehren der Klage des Spielers Christoph Harand
hatte hingegen zum Inhalt, dass die Punkteregelung der EBEL iSd Teils
C §§ 1 und 2 Durchführungsbestimmungen der Meisterschaft der EBEL per
se aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 17 Abs 1
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG) sowie weiteren
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen rechtswidrig bzw nichtig ist.
Die Bestimmung des § 17 Abs 1 GlBG besagt, dass im Rahmen der
Begründung bzw Beendigung eines Arbeitsverhältnisses niemand aufgrund
des Alters diskriminiert werden darf.

Entgegen anderslautenden Meldungen diverser Printmedien in den
letzten Tagen wurde vom LG für ZRS Wien in seinem erstinstanzlichen
Urteil vom 3.11.2014 jedoch nur das Leistungsbegehren des Klägers
einer rechtlichen Würdigung unterzogen. Aufgrund der Tatsache, dass
das Erstgericht jedoch bereits zur Auffassung gelangte, dass zwischen
dem dem Kläger durch die Nichtverlängerung seines "Try-out"-Vertrages
beim Eishockey Club Dornbirn über den 15.12.2012 hinaus erwachsenen
Vermögensschaden und der Punkteregelung der EBEL kein kausaler
Zusammenhang bestehe, musste vom Erstgericht erst gar nicht geprüft
werden, ob die Punkteregelung der EBEL einen diskriminierenden
Charakter im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses eines älteren Spielers (U-24 Spieler) - wie bspw
Christoph Harand - inne hat.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel