• 12.11.2014, 11:18:03
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ÖAMTC: Zulässigkeit von Dashcams im österreichischen Straßenverkehr

Bei Veröffentlichung oder Weitergabe personenbezogener Daten ohne Zustimmung droht Strafe

Utl.: Bei Veröffentlichung oder Weitergabe personenbezogener Daten
ohne Zustimmung droht Strafe =

Wien (OTS) - Dashcams - die kleinen Kameras, die an Armaturenbrett
oder Windschutzscheibe angebracht werden, um das Geschehen vor dem
Fahrzeug festzuhalten - sind nicht in allen europäischen Ländern
erlaubt. In Österreich zum Beispiel unterliegen fix installierte
Kameras mit Blick auf öffentliche Bereiche der im Datenschutzgesetz
festgelegten Meldepflicht und dem Registrierungsverfahren für
Videoüberwachungen. "Zwar sind Dashcams nicht verboten. Ausdrücklich
genehmigt wurden sie jedoch noch nie", erläutert ÖAMTC-Chefjurist
Martin Hoffer. "Im Gegenteil: Wenn eine Privatperson Bild- oder
Videomaterial veröffentlicht oder weitergibt und darauf kann man
Personen oder Fahrzeugkennzeichen erkennen, macht sie sich strafbar."
ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer gibt Auskunft, was erlaubt ist und was
nicht:

* Online-stellen von Aufnahmen: "Wird eine Dashcam-Aufzeichnung ins
Internet gestellt und so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne
dass Personen und Fahrzeugkennzeichen unkenntlich gemacht wurden, hat
man ohne Zustimmung der Beteiligten eindeutig gegen deren Recht auf
Schutz personenbezogener Daten verstoßen", erläutert der
ÖAMTC-Chefjurist.

* Nachweis von Straftaten anderer: "Gegen das Recht auf Schutz
personenbezogener Daten verstößt man auch, wenn man ein
(Fehl-)Verhalten anderer bei Polizei oder Behörde anzeigt und das mit
Videomitschnitten oder Digitalfotos belegen will." Aufzeichnungen von
Videos oder die Erstellung digitaler Fotos zur Strafverfolgung sind
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur der Polizei und nur unter
recht strengen Voraussetzungen gestattet. Eine Privatperson muss
aufgrund des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht mit einer Strafe
und zivilrechtlich geltend gemachten Unterlassungsansprüchen rechnen.

* Nachweis der eigenen (Un-)Schuld: Wird man selbst beanstandet und
kann anhand eines zufällig vom Straßenrand oder aus dem Auto
aufgenommenen Videos einen vorgeworfenen Sachverhalt oder Tatbestand
widerlegen, stellt die Übermittlung der Daten dann keine
Datenschutzgesetzverletzung dar, wenn auf der übermittelten Passage
keine personenbezogenen Daten unbeteiligter Personen erkennbar sind.
Unklar ist, ob man aufgenommene Daten hergeben muss anhand derer man
sich selbst belasten würde. "In Deutschland wollte vor einigen
Monaten ein Radfahrer durch Vorlage eines Videos die Klärung einer
Schuldfrage in seinem Sinne beeinflussen. Stattdessen hat er sich
durch das Video dann aber selbst belastet", erzählt ÖAMTC-Chefjurist
Martin Hoffer.

* Aufnahmen für private Zwecke: Möglich ist natürlich, dass jemand
einfach nur die schöne Landschaft oder eine Fahrt mit Auto, Motorrad
oder Fahrrad dokumentieren möchte. "Wenn ein Video rein für private
Zwecke aufgenommen wird, verstößt es auch dann nicht gegen den
Datenschutz, wenn dabei andere Personen oder Kennzeichen erfasst
werden", erläutert der ÖAMTC-Chefjurist. Es darf sich aber eben nicht
um eine systematische Überwachungstätigkeit oder um bewusstes Sammeln
von Beweismaterial handeln.

Rechtliche Situation in Europa

Zulässig sind Dashcams in Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Frankreich,
Großbritannien, Italien, Malta, Niederlande (nur für den privaten
Gebrauch), Norwegen, Serbien und Spanien. In Belgien, Deutschland,
Luxemburg, Portugal, Schweden und in der Schweiz sollte aufgrund
datenschutzrechtlicher Bedenken auf die Verwendung verzichtet werden.

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