- 24.10.2014, 08:55:03
- /
- OTS0010 OTW0010
EVZ: Geschäfte von Minderjährigen - wann Eltern zustimmen müssen
Neue Broschüre berichtet über gesetzliche Grundlagen und gibt praktische Tipps
Utl.: Neue Broschüre berichtet über gesetzliche Grundlagen und gibt
praktische Tipps =
Wien (OTS/VKI) - Ob der Kauf einer Wurstsemmel am Schulbuffet, das
Herunterladen einer kostenpflichtigen App oder die Bestellung einer
Konzertkarte: Auch Kinder und Jugendliche schließen nahezu täglich
"Rechtsgeschäfte" ab. Aber was dürfen sie ab welchem Alter? Wie weit
reicht die schützende Hand des Gesetzgebers? Und wann müssen
Erziehungsberechtigte für die Folgen einstehen? Das Europäische
Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) gibt in einer neuen Infobroschüre
Auskunft über Rechte und Pflichten bei Vertragsabschlüssen von
Minderjährigen und schildert aktuelle Fallbeispiele aus dem
Beratungsalltag. Weitere Informationen sowie die Publikation als
kostenlosen Download gibt es unter www.europakonsument.at.
"Kinder und Jugendliche gelten als 'nicht voll geschäftsfähig'",
informiert EVZ-Experte Andreas Herrmann. "Das Gesetz unterscheidet
dabei drei verschiedene Alterskategorien, in denen in Grundzügen
geregelt ist, was Minderjährige dürfen." Kinder unter 7 Jahren etwa
können alleine überhaupt keine rechtswirksamen Verpflichtungen
eingehen. Ausgenommen sind kleine, alterstypische Käufe wie Eis oder
Süßigkeiten. Jugendliche zwischen 7 und 14 dagegen sind bereits
eingeschränkt geschäftsfähig. "Allerdings haben die Eltern hier die
Möglichkeit, einen Vertrag im Nachhinein zu genehmigen oder
aufzulösen", so Herrmann. "Nur geringfügige Geschäfte können
selbstständig abgeschlossen werden."
Diese Regelungen gelten sowohl bei Einkäufen im Geschäft als auch
bei sogenannten Fernabsatzverträgen, also z.B. bei Einkäufen im
Internet. Gerade bei Onlinegeschäften kommt es jedoch immer wieder zu
Problemen. "Da sich die Vertragspartner nicht zu Gesicht bekommen,
berufen sich Unternehmen darauf, nicht gewusst zu haben, dass sie es
mit einem Kind oder Jugendlichen zu tun haben", erklärt der Experte.
"Hier ist es für die Eltern besonders wichtig, schlüssig zu
argumentieren, dass der Vertrag vom Sohn oder der Tochter
abgeschlossen wurde und sie dies als gesetzliche Vertreter nicht
gewusst bzw. erlaubt haben."
EVZ-Tipps für Eltern und Erziehungsberechtigte
- Zeigen Sie Ihren Kindern anhand von Beispielen (z.B. beim
Herunterladen einer App), wo man auf die Kosten hingewiesen wird und
worauf dabei zu achten ist.
- Wenn Ihre Kinder Zugang zu Ihren Kreditkartendaten haben, klären
Sie sie über den Umfang ihrer Geschäftsfähigkeit auf, insbesondere
darüber, wofür sie Ihr Einverständnis benötigen.
- Machen Sie Ihre Kinder darauf aufmerksam, dass bei der Eingabe des
Alters im Internet nicht geschummelt werden darf.
- Sind Sie zu Ihrer Überraschung mit einer Rechnung konfrontiert, die
Ihr Kind verursacht hat, zahlen Sie den Betrag nicht ein, sondern
legen Sie im Namen Ihres Kindes Einspruch ein und verweigern Sie die
Genehmigung des Vertrages. Sicherheitshalber können Sie das Geschäft
zusätzlich aus jedem anderen möglichen Rechtsgrund anfechten.
Weitere Informationen und individuelle Beratung: Europäisches
Verbraucherzentrum Österreich (EVZ), Mariahilfer Straße 81, 1060
Wien, Tel.: (01) 588 77 81 (Mo-Fr., 9-15 Uhr),
info@europakonsument.at.
Die Broschüre "Große Geschäfte von kleinen Leuten?" steht als
kostenloser Download unter www.europakonsument.at zur Verfügung und
liegt der aktuellen Ausgabe des Testmagazins KONSUMENT bei.
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI