• 17.10.2014, 11:55:24
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Strache: Rechtsgutachten von o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer bestätigt: Maximilian Krauss ist umgehend anzugeloben!

Rechtsschritte werden gegen Dr. Michael Häupl eingeleitet!

Utl.: Rechtsschritte werden gegen Dr. Michael Häupl eingeleitet! =

Wien (OTS/fpd) - Die FPÖ hat am 22.07.2014 ordnungs- und
gesetzesgemäß dem Bürgermeister der Stadt Wien mitgeteilt, dass für
Dr. Helmut Günther, der seine Funktion als
Stadtschulratsvizepräsident niederlegen wird, der 21-jährige Student
der Rechtswissenschaften, Maximilian Krauss nominiert wird. Die
Bestellung des Stadtschulratsvizepräsidenten ist klar formal geregelt
und lässt auch keinen Interpretationsspielraum zu. Am 08.September
2014 hat Michael Häupl mitgeteilt Maximilian Krauss nicht zum
Vizepräsidenten zu ernennen. Rechtsgrundlage hat er dazu keine
genannt! Zudem hat Häupl zu diesem Zeitpunkt noch festgestellt, dass
er Dr. Helmut Günther NICHT abberufen werde. Damit hat Häupl nicht
nur bei der FPÖ sondern auch bei vielen Politikern und Juristen in
seinen eigenen Reihen für Kopfschütteln gesorgt. Ein paar Tage später
ruderte der Bürgermeister schließlich ein wenig zurück - Helmut
Günther wurde der Rücktritt vom Bürgermeister dann doch plötzlich
"erlaubt", berichtet heute der Landesparteiobmann der Wiener FPÖ,
NAbg. Heinz-Christian Strache im Zuge einer Pressekonferenz.

Auf Grund der medialen Hetze gegen Maximilian Krauss und der höchst
eigentümlichen Rechtsauffassung von Michael Häupl hat die Wiener FPÖ
in weiterer Folge ein Rechtsgutachten bei o. Univ.-Prof. DDr. Heinz
Mayer in Auftrag gegeben und dieses Gutachten gibt der FPÖ
vollinhaltlich Recht. DDr. Mayer hält fest, dass sich nach der
derzeitigen Gesetzeslage "sowohl aus Art 81a Abs 3 lit B-VG wie auch
aus den zitierten einfachgesetzlichen Regelungen klar ergibt, dass in
Wien ein Vizepräsident des Stadtschulrates zu bestellen ist; eine
Dispositionsmöglichkeit ist (im Gesetz; Anm.) nicht vorgesehen."

Auch die Frage, ob und in welchem Umfang ein Kandidat vom Präsidenten
des Stadtschulrates abgelehnt werden kann, ist laut DDr. Mayer auf
Grund der gesetzlichen Bestimmungen geregelt. So kommt Mayer zu dem
Schluss, "dass man nicht annehmen kann, dass der Präsident des
Stadtschulrates eine Bestellung aus politischen Gründen verweigern
kann." Eine Verweigerung bzw. Ablehnung kann lt. Mayer nur dann
erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs 1 StGB vorliegen
oder wenn ein verurteilendes Erkenntnis des VfGH gem Art 142 Abs 4
B-VG den zeitlichen Verlust der politischen Rechte ausspricht. Eine
Verweigerung der Ernennung wird auch dann als zulässig angesehen
werden können, wenn der vorgeschlagene Kandidat nicht eigenberechtigt
ist. Auch ein Ausschluss vom Wahlrecht wird zum Anlass genommen
werden können, die Bestellung zu verweigern.

All das ist bei Maximilian Krauss nicht der Fall! Deswegen hält die
FPÖ an der ordnungsgemäßen Nominierung fest und fordert Michael Häupl
auf, den freiheitlichen Kandidaten Maximilian Krauss umgehend zu
ernennen, so Strache.

Da die FPÖ in der Nichternennung durch Michael Häupl einen glatten
Rechtsbruch sieht, wird daher ab heute folgende rechtliche
Vorgehensweise in Angriff genommen:

Gemäß Artikel 140 Absatz 1 B-VG und den §§ 62ff VfGG bringen wir beim
Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung ein! Aus
heutiger Sicht ist vor allem der Umstand, dass das WrSchUG keine
gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit für den Vizepräsidenten vorsieht,
sondern lediglich die Amtsenthebung, verfassungsrechtlich bedenklich,
da zB. in Niederösterreich der Rücktritt des Vizepräsidenten ohne
Einschränkungen jederzeit möglich ist.
Weiters werden wir eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes
des Amtsmissbrauches durch Dr. Michael Häupl an die
Staatsanwaltschaft übermitteln, da er, Häupl, wegen der
Nichtbestellung offenbar die gesetzlichen Bestimmungen mit Füßen
tritt, so Strache abschließend. (Schluss)

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