- 29.09.2014, 08:18:06
- /
- OTS0007 OTW0007
Glücksspiel: Unionsrechtswidrige, diskriminierende, Besteuerung - vorläufig noch nicht entschieden!
Wien (OTS) - Der dänische Automatenverband hatte beim Europäischen
Gericht in Luxemburg (T-601/11) gegen die geplante staatliche
Subventionierung des Online Glücksspiels in Dänemark geklagt. In
Dänemark sollen Online Glücksspielanbieter eine Flat Tax von nur 20%
bezahlen, während traditionelle Automatenbetreiber mit einer sehr
progressiven Steuerquote von 41 % bis 75% leben müssen.
Das führt dazu, dass bereits bei Euro 5.000.- Bruttogewinn (GGR) ein
24 Stunden Online Glücksspielanbieter nur magere Euro 1.000.- Steuer
abführt, während ein kleiner Automatenaufsteller, bei viel höheren
Kosten, dafür gleich ein Mehrfaches an Steuer, nämlich Euro 3.750.-,
an den Staat bezahlt!
Das wurde von der EU Kommission in Brüssel vorläufig genehmigt, weil
man in Dänemark das Online Glücksspiel fördern will. Das Gericht hat
die Klage wegen mangelnder Klagslegitimation des klagenden dänischen
Verbandes als unzulässig zurückgewiesen und daher über die
wettbewerbswidrige Diskriminierung bei der Besteuerung nicht
entschieden. In Wien hat Online Glückspiel, auch ohne steuerliche
Förderung, seit 2008 die höchste Zuwachsrate an Problemspielern mit
113%. Das Kleine Glücksspiel dagegen verzeichnet den allergeringsten
Zuwachs mit nur 2%!
Im österreichischen Glücksspielgesetz gibt es weitaus groteskere
Diskriminierungen bei der Besteuerung von Glücksspielangeboten,
welche natürlich unionsrechtswidrig sind: Inländische Anbieter dürfen
die Differenz zwischen Einwurf und Auszahlung mit 10% bis 40% als
Glücksspielabgabe versteuern. Ein grenzüberschreitender Anbieter aus
dem EU Ausland z.B. müsste für Ausspielungen, an denen die Teilnahme
vom Inland aus erfolgt, eine Glücksspielabgabe von 16% vom Einsatz
bezahlen! Nachzulesen bei §57 Glücksspielgesetz:
http://www.ots.at/redirect/gluecksspielgesetz1
Das führt dazu, dass bei einer niedrigen Gewinnchance von 90% bei
einem Einsatz von Euro 100.000.- zwar Euro 10.000.- Gewinn
überbleibt, allerdings Euro 16.000.- als Glücksspielabgabe zu leisten
wären! Auch das ist eine weitere, besonders offensichtliche,
Unionsrechtswidrigkeit im österreichischen Glücksspielgesetz, welche
unweigerlich zu weiteren Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
führen wird.
Die Wahrung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes ist allen
Organen der Mitgliedsstaaten aufgetragen, nicht nur den Gerichten,
sondern auch den Verwaltungsbehörden 1. Instanz, welche den
Anwendungsvorrang des Unionsrechts von Amts wegen durchzusetzen
haben. Daran mangelt es in Österreich auffallend oft.
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AUT






