- 12.08.2014, 17:57:59
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Reaktion der AMB auf die Presseaussendung der Wirtschaftskammer Kärnten (WK)
AMB-Presseinformation: Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Utl.: AMB-Presseinformation: Behindertengleichstellungsgesetz
(BGStG) =
Klagenfurt (OTS) - BGStG enthält sowohl großzügige Übergangs- als
auch Unzumutbarkeitsbestimmungen - Gesetz ist bereits seit 01.01.2006
in Kraft
Die Anwältin für Menschen mit Behinderung, Frau Mag. Scheiflinger,
begrüßt es sehr, dass sich Kärntner Wirtschaftstreibende im Rahmen
einer Veranstaltung intensiv mit der Frage der (teilweise noch
herzustellenden) umfassenden Barrierefreiheit - am Beispiel des
Geschäftsinhabers Habenicht - auseinandersetzen. Frau Mag.
Scheiflinger hebt hervor, dass bis zu 20 % aller Menschen heute mit
einer (unterschiedlich schwer ausgeprägten) Behinderung leben und es
sich daher bei den Menschen mit Behinderung um eine sehr große
potenzielle Kundengruppe handelt.
Gleichzeitig weist Frau Mag. Scheiflinger auch darauf hin, dass das
jetzt diskutierte BGStG bereits seit 01.01.2006 in Kraft ist und eine
bis zu zehnjährige (!) Übergangsfrist für Unternehmen zur Herstellung
der Barrierefreiheit vorsieht; Handels- und Dienstleistungsbetriebe
haben daher grundsätzlich bis zum 31.12.2015 Zeit, um bestehende
bauliche Barrieren zu beseitigen. "Während viele Unternehmen ihrer
gesetzlichen Verpflichtung bereits nachgekommen sind, beginnen andere
Unternehmen erst jetzt damit, sich mit den Fragen der
Barrierefreiheit auseinanderzusetzen". Aus diesem Grund kann Frau
Mag. Scheiflinger die jetzt aufkommende Diskussion über die
"strengen" Vorgaben des BGStG nicht nachvollziehen.
Festgehalten wird von Frau Mag. Scheiflinger auch, dass der
Gesetzgeber auf die bauliche und wirtschaftliche Gegebenheit
größtmöglich Rücksicht genommen hat: "Unbestritten ist, dass nach dem
01.01.2006 bewilligte Gebäude jedenfalls umfassend barrierefrei
gestaltet sein müssen" erläutert Frau Mag. Scheiflinger, während für
"ältere" Gebäude die - von der Wirtschaftskammer geforderte -
Zumutbarkeit bereits gesetzlich verankert worden ist. Sollte die
Beseitigung einzelner Barrieren aufgrund rechtlicher Beschränkungen
(zB Denkmalschutz) oder aufgrund der wirtschaftlichen Situation des
einzelnen Unternehmens nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein, so
kann der jeweilige Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung
erfüllen, indem er eine maßgebliche Verbesserung der Situation von
Menschen mit Behinderung sicherstellt.
Frau Mag. Scheiflinger tritt auch der Argumentation entgegen, dass
das Land Kärnten selbst sein "Verwaltungsangebot" nicht barrierefrei
gestalten müsste und verweist darauf, dass - auch ohne
Berücksichtigung der Bestimmungen des BGStG - bereits aufgrund der
Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie aufgrund
entsprechender verfassungsrechtlicher Bestimmungen selbstverständlich
eine Verpflichtung des Landes zum barrierefreien Verwaltungshandeln
besteht. Und sie verweist darauf, dass das Land Kärnten diese
Verpflichtung sehr ernst nimmt: So erstellt Kärnten derzeit - erst
als zweites Bundesland von Österreich - einen Landesetappenplan zur
Umsetzung der UN-BRK, in welchem selbstverständlich auch ein
Schwerpunkt auf der baulichen Barrierefreiheit aller
Landesverwaltungsgebäude liegen wird.
Darüber hinaus hält Frau Mag. Scheiflinger ausdrücklich fest, dass
die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung davon ausgeht, dass das
BGStG auch für Landes- und Gemeindeverwaltungsgebäude anwendbar ist -
jedenfalls für Gebäude, in denen von Landes- und Gemeindebediensteten
Aufgaben der (mittelbaren) Bundesverwaltung vollzogen werden. Nach
Einschätzung der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung müssen
daher nahezu alle Verwaltungsgebäude auf Landes- und Gemeindeebene
bis zum 31.12.2015 - also innerhalb derselben Umsetzungsfrist, die
auch für die Unternehmen gilt - bestehende bauliche Barrieren für ein
funktionierendes Verwaltungshandeln beseitigt haben.
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