- 14.07.2014, 10:40:23
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Hundstorfer: Verrechnung von Zusatzgebühren für bestimmte Zahlungsmittel für Überweisungen unzulässig
Sammelaktion zur Rückforderung von Zahlscheinentgelten
Utl.: Sammelaktion zur Rückforderung von Zahlscheinentgelten =
Wien (OTS/BMASK) - Der Oberste Gerichtshof hat in einem vom Verein
für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums
geführten Verbandsklageverfahren bestätigt, dass die Verrechnung von
Zusatzentgelten für Zahlungen mittels Online- oder
Zahlscheinüberweisung unzulässig ist.
"Ich freue mich, dass dieser jahrelange Rechtsstreit endlich beendet
ist. Das bereits seit 1.November 2009 bestehende gesetzliche Verbot
ist eindeutig und europarechtlich zulässig. Umso wichtiger ist es
nun, dass Betroffene rasch und unkompliziert entschädigt werden",
betont Hundstorfer. KonsumentInnen, denen seit 1.11.2009
ungerechtfertigte Zusatzentgelte für Zahlungen mittels
Online-Überweisung, Zahlschein oder Kreditkarte verrechnet wurden,
können diese 30 Jahre lang zurückverlangen. ****
Um die Durchsetzung dieser Ansprüche zu erleichtern, führt der
VKI im Auftrag des Sozialministeriums ab heute eine kostenlose
Sammelaktion zur Rückforderung von Zahlscheinentgelten durch.
Beteiligen können sich betroffene Konsumentinnen und Konsumenten im
Internet unter www.verbraucherrecht.at Alle Eintragungen werden bis
30.9.2014 gesammelt und danach an die betroffenen Unternehmen mit der
Aufforderung der direkten Rückzahlung oder Rückverrechnung an die
Kunden weiterleiten. "Ich appelliere aber an alle Unternehmen, die
seit 1.11.2009 solche unzulässigen Gebühren verrechnet haben, ihre
KundInnen von sich aus und unabhängig von einer Aufforderung zu
entschädigen", betont Hundstorfer.
Klage in allen Instanzen und beim EuGH erfolgreich
Um die Bezahlung von Rechnungen im Wege des Lastschriftverfahrens
(Einzugsermächtigung) zu fördern, verrechneten Unternehmen ihren
KundInnen für Zahlungen mittels Überweisung häufig Zusatzentgelte.
Diese Praxis wird an sich seit 1.11.2009 durch das
Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) verboten. Die Bestimmung verbietet
generell die Verrechnung von Zusatzentgelten im Fall der Verwendung
bestimmter Zahlungsinstrumente.
Da sich viele Unternehmer nicht an das Verbot gehalten hatten,
beauftragte das Sozialministerium im Jahr 2010 den Verein für
Konsumenteninformation (VKI) mit der Einbringung mehrerer
Verbandsklagen. Eines dieser Verfahren betrifft die T-Mobil-Austria
GmbH, die ihren KundInnen für Zahlungen mittels Telebanking oder
Zahlschein eine Zusatzgebühr von 3 Euro verrechnete.
Nachdem die Untergerichte die Ansicht des VKI bestätigt hatten,
die von T-Mobil verrechnete Überweisungsgebühr verstoße gegen das
ZaDiG, unterbrach der OGH das Verfahren und leitete beim EuGH ein so
genanntes Vorabentscheidungsverfahren ein.
In seinem Urteil vom 9.4.2014, C-616/11, bestätigt der EuGH die
Ansicht des VKI: Es könne auch generell für alle in einem
Mitgliedstaat genutzten Zahlungsinstrumente ein Verbot der
Verrechnung von Zusatzentgelten verhängt werden, sofern das der
Förderung des Wettbewerbs und der Nutzung effizienter
Zahlungsinstrumente diene. Diese Voraussetzung hat der OGH nunmehr
bejaht.
Erfasst sind alle Entgelte, die zusätzlich für die Wahl des
Überweisungsinstrumentes bezahlt wurden
Wie der OGH ausdrücklich klargestellt hat, war es seit 1.11.2009
selbstverständlich auch Versicherungsgesellschaften verboten,
KundInnen, die nicht mittels Einzugsermächtigung zahlten,
Zusatzentgelte zu verrechnen. (Schluss)
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