• 19.06.2014, 13:30:39
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  • OTS0053 OTW0053

Neuerlich juristische Rückendeckung für System der Privatkopievergütung

Wien (OTS) -

- Generalanwalt bestärkt in Schlussanträgen im copydan-Verfahren das
Modell der Festplattenabgabe
- Im Sinne der Konsumenten: Durch Festplattenabgabe ist
Treffsicherheit gewährleistet!

Im aktuellen Verfahren "Copydan Bandkopi gegen Nokia Danmark" hat
der Generalanwalt am 18. Juni 2014 in seinen Schlussanträgen das
System der Privatkopievergütung bestärkt: "Das hierzulande aktuell
emotional diskutierte System der Privatkopievergütung wurde jetzt in
einem weiteren Schritt bestätigt und abgesichert," fasst Dr. Sandra
Csillag, Geschäftsführerin der Literarmechana, die Schlussanträge des
Generalanwalts zusammen. Das darauf folgende Urteil des EuGH ist für
Herbst zu erwarten.

Dr. Gernot Graninger, Geschäftsführer der austromechana, führt
weiter aus: "Das bewährte Modell der Leerkassettenvergütung hat durch
diese wichtigen Schlussanträge jetzt von rechtlicher Seite einmal
mehr Rückendeckung bekommen." Die Anträge werden von den
Verwertungsgesellschaften als Bestärkung der Festplattenabgabe
gesehen. Der Ausschluss von Medien aus Privatkopiervergütung benötige
objektive Kriterien. Im konkreten Fall diskutierte man integrierte
Speicher von Mobiltelefonen und MP3-Player.

Laut der Anträge des Generalanwalts im copydan-Verfahren sind die
Mitgliedsstaaten nach geltendem EU-Recht nicht nur berechtigt,
sondern sogar verpflichtet, eine faire Vergütung für Privatkopien
vorzusehen. Die Frage lizenzierter Kopien und technischer Maßnahmen
spielt höchstens bei der Tarifbemessung eine Rolle, nicht aber für
die Zulässigkeit der Privatkopie an sich. Dr. Franz Medwenitsch,
Geschäftsführer der LSG, erläutert: "Die Anträge des Generalanwalts
sind ein klarer Rückenwind für die Festplattenabgabe in Österreich.
Auf europäischer Ebene sprechen sich einmal mehr hochrangige Juristen
für ein modernes Vergütungssystem unter Berücksichtigung des stark
veränderten Nutzungsverhaltens und der veränderten technologischen
Möglichkeiten aus. Österreich kann und darf sich hier nicht
abkoppeln."

Demnach muss ein Mitgliedsstaat nicht nur Privatkopievergütung auf
Medien, die eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ermöglichen,
unabhängig ihrer Multifunktionalität, einheben. Ein Ausschluss
einzelner Medien von der Vergütung muss objektiv gerechtfertigt sein.
Selbst eine geringfügige Nutzung von Medien für privaten Gebrauch von
Privatkopien schade laut der Entscheidung nicht der Einhebung. Die
Multifunktionalität von Geräten hat laut Generalanwalt keinen
Einfluss auf der Vergütungshöhe. Dies wurde vor wenigen Monaten
bereits vom OGH (HP-Beschluss) entschieden. Lizenzierte Kopien müssen
wie bisher in Österreich in der Tarifhöhe berücksichtigt werden.
Dänemark hat gesetzlich eine Vergütung auf externe Speicher, aber
keine auf integrierte wie zB MP3-Player. Dies verstößt laut
Generalanwalt gegen die RL 2001/29/EG.

Festplattenabgabe: Künstler und Konsumenten profitieren von
Treffsicherheit

Die österreichischen Verwertungsgesellschaften als Vertretung der
Kunstschaffenden fordern eine Erweiterung der bestehenden
Speichermedienvergütung. Die Festplattenabgabe leistet einen
wichtigen Beitrag zur fairen Entlohnung für Künstlerinnen und
Künstler und schützt gleichzeitig auch die Privatsphäre der
KonsumentInnen. Eine pauschale Abgabe ermöglicht es allen
ÖsterreicherInnen, auf ihre erworbenen Speichermedien beliebig viele
urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren und zu nutzen. "Das
verstehen wir unter Treffsicherheit: Es bezahlen nur jene, die für
Privatkopie die notwendigen Geräte und Medien besitzen," schließt Dr.
Sandra Csillag.

Über die österreichischen Verwertungsgesellschaften

Die österreichischen Verwertungsgesellschaften austromechana,
Bildrecht, Literar-Mechana, LSG, VAM, VDFS und VGR sorgen dafür, dass
Kreative und Kunstschaffende eine faire Vergütung für die Nutzung
ihrer Werke in Österreich erhalten. Insbesondere sind die
Verwertungsgesellschaften für die Einhebung der
Leerkassettenvergütung verantwortlich, die Kreative und
Kulturproduzenten für die in Österreich erlaubte Privatkopie
entschädigt.

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