- 14.04.2014, 09:41:36
- /
- OTS0032 OTW0032
MEL-Anlegerverfahren: Zwei richtungsweisende OLG - Wien - Urteile pro Meinl Bank
Wien (OTS) -
- Erstes Urteil: OLG - Wien lehnt Haftung der Meinl Bank wegen
angeblicher Marktmanipulation sowie angeblich unrichtiger
Ad-Hoc-Meldungen der MEL ab
- Zweites Urteil: Auch hier Ablehnung der Haftung der Meinl Bank für
Ad-Hoc-Meldung der MEL; darüber hinaus negiert das OLG - Wien eine
Haftung der Meinl Bank bei Erwerb von MEL-Zertifikaten über eine
Drittbank (nicht Meinl Bank)
- Trotz richtungsweisender Gerichtsentscheidungen setzt Meinl Bank
für verbliebene Verfahren den Weg sozialer Vergleiche fort - bisher
EUR 32,2 Mio für über 6.000 unerfahrene Kleinanleger aufgewendet
Das Oberlandesgericht Wien (OLG - Wien) bestätigte in zwei neuen
Urteilen die Rechtsposition der Meinl Bank. "Das OLG - Wien hat in
zwei Fällen klar zu unseren Gunsten entschieden und damit unsere
Rechtsansicht bestätigt, dass für die Veröffentlichung von
Ad-hoc-Meldungen der MEL ausschließlich die Emittentin MEL/Atrium
selbst zuständig war", betont Meinl Bank-Vorstand Peter Weinzierl.
Ad -Hoc Meldungen rechtlich nicht Meinl Bank zuzuschreiben
Erstes Urteil (GZ 2 R 46/14w): "Als Hauptaussage der Entscheidung
ist hervorzuheben", so Peter Weinzierl, "dass das OLG - Wien die
Beteiligung der Meinl Bank an angeblich falschen Ad-hoc-Meldungen
verneinte. Die eindeutige Aussage, es handle sich bei der Abgabe von
Ad-Hoc-Meldungen nach dem Gesetzeswortlaut um eine reine
Emittentenpflicht, also der MEL (heute Atrium, Anm.), ist eine
wichtige Klarstellung im MEL Diskurs."
Ad-Hoc Pflicht trifft ausschließlich Emittenten
Dazu das OLG - Wien im Wortlaut: "Schon aus dem Gesetzeswortlaut
ergibt sich, dass es sich dabei um eine Pflicht handelt, die
ausschließlich den Emittenten [also MEL/Atrium; Anm.] trifft. [...]
Eine Haftung der Beklagten [Meinl Bank; Anm.] mit der Begründung der
Verletzung dieser Norm kommt daher rechtlich nicht in Frage." Das OLG
- Wien weiter: "In dieser Tätigkeit [der Erstellung einer Ad-Hoc
Meldung durch Mitarbeiter der Bank; Anm.] kann keine Verbreitung
einer Information gesehen werden, sodass darin keine
Deliktsverwirklichung [...] liegt."
Kein Irrtum durch Werbebroschüre
Im vorliegenden Fall ging es zudem um einen Anleger mit
ausgeprägten Kenntnissen für Finanzveranlagungen. "Der als erfahren
zu qualifizierende Kläger befand - nach seiner eigenen Aussage - den
Zeitpunkt nach dem Rückgang des Kurses der MEL von Euro 21,24 Ende
Juni 2007 auf Euro 13,95 Ende August 2007 für gut, mit dem Investment
in MEL ein "Schnäppchen" zu machen." Das OLG - Wien kommt zum
Ergebnis, dass der Kläger beim Erwerb eben nicht einem durch die
Werbebroschüre verursachten Irrtum unterlag. Die Meinl Bank geht
davon aus, dass diese Entscheidung Auswirkungen auf andere Verfahren
mit ähnlich gelagertem Sachverhalt zeitigen wird.
Zweites Urteil Pro Meinl Bank
Im zweiten Urteil (GZ 5 R 20/14w) betreffend einen sogenannten
"Fremdbankfall", in dem der Kläger die MEL-Zertifikate nicht über die
Meinl Bank, sondern über eine Drittbank erworben hatte, heißt es:
"[...] (Es) lässt sich aber noch nicht einmal entnehmen, dass der
Kläger [...] die Werbebroschüre [...] überhaupt gelesen hat,
geschweige denn, dass die vom Erstgericht in seinen Feststellungen
zitierten Aussagen dieser Werbebroschüre die Grundlage für die
Entscheidung des Klägers zum Kauf dieses Wertpapiers gewesen sind."
Undifferenzierter Behauptung - "Irrtum durch Werbebroschüre" -
Riegel vorgeschoben
Das OLG - Wien erschwert Anlegern damit die pauschale und
undifferenzierte Behauptung, wegen der MEL - Werbebroschüre in die
Irre geführt worden zu sein. Dazu Peter Weinzierl: "In der
Vergangenheit gab es immer wieder Gerichtsentscheidungen die
Anlegerbehauptungen ungeprüft folgten, wonach die MEL -
Werbebroschüre ausschlaggebend für Irrtum gewesen sei. Dem wird mit
dem neuen Urteil ein differenzierter Blick entgegengesetzt." Überdies
werde, so Weinzierl, eine Haftung der Meinl Bank für Aussagen
externer Berater, wenn die Meinl Bank nicht als Depotbank fungierte,
vom OLG - Wien abgelehnt. Auch in diesem zweiten Urteil hält das
Gericht fest, dass die Meinl Bank nicht für den Inhalt von
Ad-Hoc-Meldungen der MEL haftet.
Meinl Bank setzt soziale Vergleiche für unerfahrene
Kleinanleger fort
Trotz dieser richtungsweisenden, gewonnenen Zivilverfahren setzt
die Meinl Bank ihren Weg der sozialen Vergleiche für unerfahrene
Kleinanleger fort. Bereits im Sommer 2010 hatte das Institut
gemeinsam mit der Bundesarbeiterkammer ein Modell für soziale
Vergleiche für unerfahrene MEL-Kleinanleger entworfen und realisiert.
"Mittlerweile haben wir im Rahmen dieser Vergleiche für über 6.000
Anleger rund EUR 32,2 Mio aufgewendet", so Weinzierl. "Wir sind somit
das einzige heimische Bankinstitut, das ein derart klares Signal für
soziale Verantwortung setzt."
Meinl Bank AG
Die Meinl Bank bietet als Privatbank Leistungen im Bereich
Corporate Finance, Fondsmanagement sowie privater und
institutioneller Vermögensverwaltung an. Mit der Julius Meinl
Investment GmbH verfügt die Meinl Bank über eine eigene
Investmentfondsgesellschaft. Die Meinl Bank steht eigenständig auf
einem starken ökonomischen Fundament, die Eigenmittel des Instituts
sind mit EUR 57,8 Mio. mehr als doppelt so hoch wie die gesetzlich
vorgeschriebene Eigenmittelunterlegung. Damit ist die Bank für die
Zukunft gut positioniert.
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | MEB






