• 20.02.2014, 13:52:05
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Wirtschaftskammer: Nutzung von Dienst-Smartphone und Laptop ist ein Geben und Nehmen

Vereinbarungen etwa zu Erreichbarkeit sind sinnvoll, Regulierung nicht - kein Schlechtreden von All-In-Verträgen: Vorteile für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber

Utl.: Vereinbarungen etwa zu Erreichbarkeit sind sinnvoll,
Regulierung nicht - kein Schlechtreden von All-In-Verträgen:
Vorteile für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber =

Wien (OTS/PWK094) - "Die neuen Technologien erleichtern das Leben
und auch die berufliche Tätigkeit. Sie führen zu einer Vermischung
von Arbeit und Freizeit, die aber auch im Interesse von
Arbeitnehmern ist", kommentiert Martin Gleitsmann, Leiter der
Abteilung Sozialpolitik der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), die
Aussagen rund um den Arbeitsklimaindex. Immerhin ergibt die Umfrage
der Arbeiterkammer, dass Arbeitgeber die Nutzung von Arbeitszeit und
konkret von Diensthandy und -Laptop zu privaten Zwecken vielfach
tolerieren. Daher müssten sie, so Gleitsmann, auch eine gewisse
Flexibilität der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit erwarten
können.

Empfehlenswert seien betriebliche Vereinbarungen etwa zur
Erreichbarkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die
Firmen-Handys benutzen, nicht aber eine gesetzliche Regelung "Dieses
Geben und Nehmen zu regulieren, ist weder sinnvoll noch praktikabel",
so Gleitsmann: "Oder soll der Arbeitgeber privates Telefonieren oder
Internetsurfen während der Arbeitszeit von der Arbeitszeit abziehen,
und der Arbeitnehmer dienstliche Telefonate außerhalb der Arbeitszeit
aufzeichnen?"

Unverständlich ist aus Sicht der Wirtschaftskammer die
Verteufelung von All-In-Vereinbarungen: "Bei solchen Verträgen liegt
die Entlohnung über dem Kollektivvertragsgehalt, wobei der
Arbeitnehmer dieses höhere Entgelt auch dann bezieht, wenn gar keine
Überstunden anfallen." Für den Arbeitgeber ergibt sich eine
Erleichterung bei der Lohnverrechnung. Diese sei inzwischen, so
Gleitsmann abschließend, derart kompliziert, dass sich sogar die
Höchstgerichte mit der Berechnung von Überstundenentgelten befassen
müssen. (SR)

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