• 29.01.2014, 19:00:33
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  • OTS0267 OTW0267

"IM NAMEN DER REPUBLIK

Wien (OTS/SK) - Durch die APA-OTS-Aussendung OTS 0116 vom 08.01.2013
mit dem Titel "Kräuter zu Rumpold-Anklage: Strache von Vergangenheit
eingeholt" und die darin aufgestellte Behauptung, Heinz-Christian
Strache sei an Malversation mit mutmaßlichen illegaler Finanzierung
des Wiener EU-Wahlkampfes beteiligt gewesen oder habe davon gewusst,
wurde im Bezug auf Heinz-Christian Strache der objektive Tatbestand
der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB hergestellt und der
Schutz der Unschuldsvermutung verletzt, indem Heinz-Christian Strache
einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig und als Täter dieser
strafbaren Handlung bzw tatverdächtig bezeichnet wurde.

Für die dadurch erlittene Kränkung wurde die Sozialdemokratische
Partei Österreichs zur Zahlung einer Entschädigung gemäß §§ 6 Abs 1,
7b Abs 1 MedienG an Heinz-Christian Strache verurteilt.

Landesgericht für Strafsachen Wien, Gerichtsabteilung 35
Wien, 14. Jänner 2014
Mag. Dr. Stefan Apostol, Richter"

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NSK

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