Nach zehnjähriger Tätigkeit übergibt der UFS den Stafettenstab im steuerrechtlichen Rechtsschutz: Ab 1.1.2014 werden die Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht (BFG) erledigt.
Utl.: Nach zehnjähriger Tätigkeit übergibt der UFS den Stafettenstab
im steuerrechtlichen Rechtsschutz: Ab 1.1.2014 werden die
Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht (BFG) erledigt. =
Wien (OTS) - Nach zehnjähriger Rechtsprechungstätigkeit des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS) gewährleistet nun seit 1.1.2014 das
Bundesfinanzgericht (BFG) einen effizienten Rechtsschutz im
Steuerrecht gegen Bescheide der Abgaben- und Finanzstrafbehörden. Die
bisherige Verwaltungsbehörde UFS wird damit durch ein vollwertiges
Gericht samt mit Verfassungsgarantien ausgestatteten Richterinnen und
Richtern ersetzt. Zur Präsidentin des BFG wurde die bisherige
UFS-Präsidentin, Frau Dr. Daniela Moser, zu deren Vizepräsidenten
Herr Dr. Christian Lenneis ernannt.
Rückblick auf die Erfolgsgeschichte des UFS
In den letzten zehn Jahren hat der UFS pro Jahr über rund 10.000
Akten (bestehend aus mehreren angefochtenen Bescheiden) betreffend
über 40 verschiedene Rechtsgebiete aus drei Geschäftsbereichen
(Steuern und Beihilfen, Finanzstrafrecht sowie Zoll) entschieden.
Diese Entscheidungen wurden nur in weniger als 7% bei den
Höchstgerichten angefochten und nur in rund 1,6% von den
Höchstgerichten aufgehoben. "Diese Bilanz kann sich wahrlich sehen
lassen und bezeugt die hohe Qualität bereits der bisherigen
UFS-Entscheidungen", stellte Präsidentin Daniela Moser, anlässlich
der letzten Vollversammlung des UFS im Jahr 2013 fest.
Erfolgreich abgeschlossene Umstellungsarbeiten
Um die bisherigen Agenden des UFS in das BFG gesetzmäßig
überführen zu können, waren zahlreiche Arbeitsschritte erforderlich,
die teilweise bereits im Jahr 2012 begannen. In Umsetzung der
verfassungsrechtlich vorgegebenen festen Geschäftsverteilung musste
diese für das BFG komplett neu konzipiert werden. Nach intensiven
Beratungen konnte schließlich die neue Geschäftsverteilung des BFG
noch rechtzeitig im Jahr 2013 beschlossen und somit den gesetzlichen
Vorgaben des neuen Organisationsrechtes (BFGG) entsprochen werden.
Darüberhinaus wurden zeitgerecht auch zahlreiche weitere
Reformvorhaben umgesetzt. So konnten in Zusammenarbeit mit dem
Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesrechenzentrum zB die
nötigen Vorkehrungen für eine nunmehr vorgesehene elektronische
Aktenvorlage an das BFG durch die Finanz- und Zollämter getroffen
werden. Weiters wurde das in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits
seit vielen Jahren erprobte und bewährte elektronische
Aktenverteilungssystem (AVS) erfolgreich auch im BFG implementiert,
welches frei von ungewollten Manipulationsmöglichkeiten eine
möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richterinnen und Richter
gewährleistet. "Durch diese Maßnahmen werden nicht nur unions- und
verfassungsrechtliche Vorgaben umgesetzt, sondern kann darüberhinaus
die Effizienz des Rechtsschutzes erhöht werden", so BFG-Präsidentin
Dr. Moser.
Ausblick auf die Tätigkeit des Bundesfinanzgerichtes
Mit 1.1.2014 übernahm das BFG nicht nur die bisherigen
Zuständigkeiten des UFS, sondern bekam darüberhinaus weitere dazu. In
Zukunft wird das BFG für drei Beschwerdearten zuständig sein und
dies, anders als beim Bundesverwaltungsgericht, weiterhin kostenlos:
Bescheidbeschwerde: Gegen Bescheide von Abgaben- bzw
Finanzstrafbehörden des Bundes (Finanzämter, Zollämter, BMF) kann
unmittelbar an das BFG Beschwerde erhoben werden (bisherige
Berufung).
Säumnisbeschwerde: Verletzt eine Abgabenbehörde des Bundes ihre
Entscheidungspflicht (grds sechs Monate ab Antragstellung), kann
dagegen Säumnisbeschwerde an das BFG erhoben werden (bisheriger
Devolutionsantrag).
Maßnahmenbeschwerde: Gegen die Ausübung unmittelbarer
bundesverwaltungs-/finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
kann eine Maßnahmenbeschwerde beim BFG erhoben werden. Diese für das
BFG neue Zuständigkeit oblag (auch in Abgabensachen) bisher den
Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) der Länder.
Grundsätzlich ist das BFG nur für Beschwerden in Abgabensachen des
Bundes (zB Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer) zuständig.
Beschwerden in Landes- und Gemeindeabgabensachen fallen hingegen
grundsätzlich in die Zuständigkeit der jeweiligen
Landesverwaltungsgerichte (LVerwG). Die Verfassung hat jedoch dem
Landesgesetzgeber das Recht eingeräumt, die Zuständigkeit zur
Behandlung von Rechtsmitteln in Landes- und Gemeindeabgabensachen
(nach Zustimmung durch die Bundesregierung) dem BFG zu übertragen.
Dies hat das Bundesland Wien bereits getan, weshalb das BFG ab 2014
auch für Wiener Abgabenrechtsstreitigkeiten zuständig sein wird.
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des BFG kann bei
behaupteter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
wie bisher Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht
werden. An den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist bei behaupteter
Verletzung einfachgesetzlicher Rechte jedoch nur mehr dann ein
Rechtsbehelf (nunmehr "Revision") gegen eine BFG-Entscheidung
zulässig, wenn der zu lösenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung
zukommt. Mit der Frage der (Un-)Zulässigkeit der Revision muss sich
das BFG in seinem Erkenntnis/Beschluss auseinandersetzen.
Ebenso wie bisher die Entscheidungen des UFS werden auch in
Zukunft die Erkenntnisse des nunmehrigen BFG kostenlos im Internet
unter findok.bmf.gv.at abrufbar sein.
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