• 13.12.2013, 09:42:34
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AK: Eine zweite Chance gibt's auch für das Christkind!

Vorsicht, Tücken bei Umtausch, Gutscheinen und Online-Käufen

Utl.: Vorsicht, Tücken bei Umtausch, Gutscheinen und Online-Käufen =

Wien (OTS) - Gutscheine oder doch eine Jacke als Weihnachtsgeschenk?
Bei Gutscheinen & Co gibt's Einiges zu beachten: Gutscheine gelten
nicht ewig. Kurze Befristungen sind verboten. Geschenke können nicht
einfach so umgetauscht werden. Auf der sicheren Seite sind
KonsumentInnen, wenn sie einen Umtausch auf der Rechnung vereinbaren.
Beim Online-Shoppen vor allem auf versteckte Nebenkosten achten.

"Wer unangenehme Überraschungen mit den Geschenken am Heiligen
Abend vermeiden will, sollte vorgesorgt haben", rät AK
Konsumentenschützerin Jutta Repl. "Der Umtausch ist freiwillig. Es
gibt kein gesetzliches Umtauschrecht", sagt Repl.
"Weihnachtseinkäufer sollen den Umtausch daher am besten schon auf
der Rechnung vermerken lassen." Händler räumen oft auch einen
Umtausch von sich aus ein, was dann schon vorgedruckt auf der
Rechnung steht. Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist eine andere
Ware aussuchen. Geld gibt es nicht zurück. Falls man nichts findet,
erhält man einen Gutschein.

Gutscheine sind 30 Jahre lang gültig. Aber: "Viele Unternehmen
befristen die Geltungsdauer der Gutscheine", weiß Repl. "Befristungen
von zwei Jahren oder weniger sind unzulässig." Wer nach Ablauf einer
unzulässigen Befristung den Gutschein nicht mehr akzeptiert, muss
KonsumentInnen jedenfalls den Kaufpreis des Gutscheins zahlen.
Derzeit boomen Gutschein-Plattformen im Internet. "Prüfen Sie vor
Erwerb eines Gutscheines über eine Plattform, wer überhaupt der
Aussteller ist. Denn die Plattformen treten oft nur als Vermittler
auf", so Repl. "Hält der Gutschein nicht, was er verspricht, kann es
für Konsumenten mühevoll werden, zu ihrem Recht zu kommen."

Bei kaputten Produkten gibt es einen gesetzlichen
Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren (etwa Möbel oder TV) muss
der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder
umtauschen, letztlich den Preis dafür mindern oder das Geld
zurückgeben. "Das Recht steht dem Konsumenten zu. Das kann er vom
Händler verlangen", betont Repl. Sicher ist sicher. Daher Rechnung
immer aufheben!

Das Christkind geht online: Wer sich den Einkaufsstress in den
Geschäften ersparen möchte, kann seine Geschenke vom Sofa aus
shoppen. KonsumentInnen sollen beim Kauf per Mausklick auf genaue
Adress-Angaben achten, speziell bei unbekannten Händlern sowie auf
das Kleingedruckte. Auch bei Online-Käufen gilt: Preise vergleichen
und möglicherweise versteckte Nebenkosten wie Versandspesen beachten.
Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu sieben Werktage
(Samstag nicht mitgezählt) ab Erhalt der Ware. Aber nicht in jedem
Fall: Etwa bei entsiegelten CDs und DVDs oder Tickets gibt es kein
Rücktrittsrecht. Werden KonsumentInnen über das Rücktrittsrecht nicht
ordentlich informiert, verlängert sich die Frist auf bis zu drei
Monate.

SERVICE: Mehr zu Gutschein & Co sowie Musterbriefe, etwa für den
Rücktritt nach einem Onlinekauf, unter wien.arbeiterkammer.at.

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