- 05.12.2013, 10:30:32
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FPÖ: Heute dringliche Anfrage der Freiheitlichen Bundesräte an Finanzministerin Fekter zur Causa BAWFM und Bernard Madoff!
Wien, 05-12-2013 (OTS/FPD) - Die freiheitlichen Bundesräte stellen
heute eine dringliche Anfrage an die Finanzministerin Maria Fekter.
Vor dem Hintergrund der Medienberichte rund um den österreichischen
Bezug der Causa Madoff haben sich auch Details rund um die BAWFM
ergeben, die in einer Sachverhaltsdarstellung an die
Korruptionsstaatsanwaltschaft gemündet haben.
Hier die dringliche Anfrage im Wortlaut:
Dringliche Anfrage
des Bundesrates Hans-Jörg Jenewein
und weiterer Bundesräte
an die Bundesministerin für Finanzen
betreffend UNICREDIT Bank Austria, Abgabenhinterziehung
Die Bank Medici AG (im Folgenden kurz "MEDICI" genannt) hat seit
Gründung im Jahr 2003 mehrere Fonds in Österreich vertrieben.
Zentrales Organ war Frau Sonja Kohn, die als 75 % Eigentümerin,
maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsgebarungen der MEDICI ausübte.
Sie war Vorsitzende des Aufsichtsrates und wirtschaftlich Begünstigte
der MEDICI. Sonja Kohn stand bereits seit vielen Jahren in engem
geschäftlichen Kontakt mit Bernard L. Madoff (im Folgenden kurz
"MADOFF" genannt) und dem damaligen Vorstand der Unicredit Bank
Austria AG (im folgenden kurz "UNICREDIT" genannt).
Die UNICREDIT war an der MEDICI zu 25 % beteiligt. Die UNICREDIT hat
über weitere Tochtergesellschaften ähnliche Fonds in Österreich nach
gleichem Muster wie MEDICI vertrieben.
Sonja Kohn bzw. die ihr wirtschaftlich zuordenbaren Unternehmen haben
überdies sowohl mit BLMIS (Bernard L. MADOFF International Securities
LLC) als auch mit einem Tochterunternehmen der BLMIS, nämlich der
MADOFF Securities International Ltd. (im Folgenden kurz "MSIL"
genannt) Provisionsverträge abgeschlossen. Seit Gründung der MEDICI
im Jahr 2003 sind von BLMIS zumindest USD 900.000 pro Quartal und von
MSIL zumindest insgesamt GBP 7.000.000,00 an Sonja Kohn, oder an
Gesellschaften, welche im wirtschaftlichen Einflussbereich von Sonja
Kohn stehen, geflossen.
Weitere Provisionsverträge existierten auch zwischen
Organen/Mitarbeiter der UNICREDIT einerseits und der BA Worldwide
Fund Management (im Folgenden auch kurz "BAWFM" genannt)
andererseits, auf deren Grundlage hohe Provisionszahlungen an
Organe/Mitarbeiter der UNICREDIT erfolgten. Diese begünstigten
Organe/Mitarbeiter sind Teil einer Gruppe hochrangiger Führungskräfte
der UNICREDIT sowie deren Tochtergesellschaften ("BA-Madoff-Gruppe").
BAWFM diente sohin der Verteilung der erworbenen Einnahmen aus den
den Primeo-Fonds.
Zahlreiche Anleger wurden durch das Schneeballsystem von Bernard
Madoff weltweit geschädigt. Anhängige Gerichtsverfahren sollten bzw.
werden noch künftig die Verantwortlichkeit zu klären haben. Eine
besondere Rolle in diesem System spielte jedoch auch die BAWFM, deren
besondere Firmenstruktur noch im Detail beschrieben wird. Im Zuge der
Recherchen rund um die politische Dimension des Falles Bank Medici -
Bernard Madoff - Bank Austria & AVZ wurden die Anfragesteller auf
eine besondere Causa aufmerksam, die es auf jeden Fall wert ist
genauer beleuchtet zu werden, zumal hier ein Sittenbild der damals
Verantwortlichen gezeichnet wird, das symptomatisch für den gesamten
Umgang in dieser Causa ist.
Am 04.12.2013 hat der FPÖ-Landesparteisekretär, Bundesrat Hans-Jörg
Jenewein folgende Sachverhaltsdarstellung bei der
Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien, Dampfschiffstraße 4 eingebracht:
Sachverhaltsdarstellung wegen Abgabenhinterziehung > EUR 5 Mio
Ziel der vorliegenden Sachverhaltsdarstellung ist die Darstellung der
steuerlichen Situation einer vermeintlichen Offshore-Tochterfirma der
(nunmehr UniCredit-) Bank Austria AG als in Österreich
steuerpflichtiges Rechtssubjekt. Diese Tochtergesellschaft (BA
Worldwide Fund Management Ltd.) wurde mit Sitz auf den British Virgin
Islands gegründet mit dem Ziel u.a. der Umgehung der Österreichischen
Körperschaftssteuerpflicht.
1. Zur Ausgangssituation:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt seit Februar 2009
Ermittlungsverfahren gegen zahlreiche Personen wegen Vermögens- und
Formaldelikten im Zusammenhang mit der Weiterleitung von
Anlegergeldern an Bernard L. Madoff (B.M.) bzw. dessen Fa. Bernard L.
Madoff Investment Securities LLC (BLMIS). Tatsächlich fand jedoch
keine Veranlagung statt, sondern wurden die Gelder zweckwidrig zur
Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems (mit Frischgeld wurden
Scheingewinne und ältere Investoren ausbezahlt) verwendet, zum Teil
aber auch an Mittäter von Madoff und deren Verbände unter
verschiedenen Titeln (Beratungshonorare etc) überwiesen.
Alleine die in Österreich geworbenen Anleger erlitten durch Erwerb
der Primeo Fonds Anteile (und sohin auch im Zusammenhang mit Herald
Fund SPC und dem Alpha Prime Fonds) im Vertrauen auf Prospekte,
Werbeunterlagen und (darauf gegründete) persönliche Beratungen einen
Vermögensschaden in der Höhe von mehreren 100 Millionen Euro.
Diese Umstände sind bereits Gegenstand laufender Untersuchungen und
haben hier nur eine Bedeutung am Rande.
2. Grundsätzliches zur BAWFM:
Gemäß uns vorliegenden Unterlagen wurde BA Worldwide Fund Management
Ltd. (nachfolgend "BAWFM") am 29.09.1993 mit satzungsmäßigem Sitz
Road Town, Tortola, British Virgin Islands gegründet. In den ersten
Monaten des Bestehens der BAWFM wurden offenbar grundlegende und
wichtige Beschlüsse gefällt sowie Zeichnungsberechtigungen für
(bestimmte) Mitglieder der BAWFM eingeräumt.
Die "Tätigkeit" von BAWFM war im Wesentlichen die "Beratung" des
Primeo Fund Ltd. sowie des Thema International Fund plc. und des
Alpha Prime Fund Ltd. - durch diese Beraterverträge wurden Honorare
in unterschiedlicher Höhe vereinnahmt, immer jedoch abhängig vom
jeweiligen Vermögensstandes des jeweiligen Fonds. Auf die Höhe der
Beratungshonorare wird nachfolgend noch genauer eingegangen werden.
Dass die Gründung mit Sitz auf den BVI auch steuerliche Gründe hatte,
war bekannt und wird auch in einem internen Revisionsbericht der Bank
Austria AG vom 29.08.2001 bestätigt. Auch wurde in diesem
Revisionsbericht angegeben, dass mindestens 50% der Direktoren
Devisenausländer sein müssten und BAWFM keine inländischen
Mitarbeiter haben dürfe. Auf die Direktoren und Mitarbeiter wird
ebenfalls nachfolgend weiter eingegangen werden.
Jedoch war die Gründung weniger eine zulässige Konstruktion mit dem
Zwecke von Steuerersparnissen, sondern sollte - in vollem Wissen der
tatsächlichen Situation durch die Verantwortlichen - zur Umgehung der
inländischen Steuerpflicht und damit einer Abgabenhinterziehung
führen. Diesen Vorsatz sehen die Anzeiger durch den Revisionsbericht
2001 als bestätigt. Durch die wiederkehrende Begehung über mehr als
10 Jahre hindurch wurde nach Ansicht der Anzeiger der Tatbestand der
Gewebsmäßigkeit iSd § 38 FinStrG idF von 1993 bis 2007 stets erfüllt.
Die Aufgabe der "Beratung" des Primeo Fund Ltd. wurde mit Wirkung 25.
April 2007 von BAWFM an Pioneer Alternative Investments Ltd. (Irland)
übertragen - schließlich wurde BAWFM (soweit bekannt) im Frühjahr
2008 liquidiert und aufgelöst.
3. Steuerbarkeit juristischer Personen in Österreich:
§ 1 Abs. 1 iVm Abs 2 KStG iVm § 27 Abs. 1 BAO (jedenfalls seit 1993)
regelt, dass "Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung
oder ihren Sitz" haben als in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig
gelten. Zwar regelt § 27 Abs. 1 BAO, dass der Ort der
Geschäftsleitung lediglich im Falle des Fehlens der Bestimmung des
Sitzes als solcher anzusehen ist, dennoch besagt die Judikatur in
eindeutiger Rechtsprechung seit zumindest 06.04.1995 (VwGH GZ
94/15/0206 vom 06.04.1995): "Ein zum Schein fingierter Sitz eines
Unternehmens tritt hinter den tatsächlichen Sitz zurück."
4. Steuerbarkeit der BAWFM:
BAWFM hatte zwar ihren satzungsmäßigen Sitz in Tortola B.V.I., jedoch
fehlte es dort an jeglicher Tätigkeit für die genannte Firma - nicht
nur kein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmensgeschehen wurde
ausgeübt, es entfaltete sich dort gar keine Tätigkeit der BAWFM. Es
war eine so genannte "Briefkastenfirma".
Demnach tritt der vertraglich festgelegte Sitz hinter den
tatsächlichen Ort der geschäftlichen Oberleitung zurück.
Aus der einschlägigen Judikatur des VwGH "ergibt sich der Ort der
Geschäftsleitung einer Gesellschaft, also der Ort, an dem sich der
Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet, aus der
jeweiligen tatsächlichen Gestaltung der Dinge. Der Mittelpunkt der
geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung
entscheidende Wille gebildet wird, d.h., von wo aus also die nötigen
unternehmerischen Maßnahmen angeordnet werden." (VwGH GZ 85/15/0131
vom 23.02.1987)
Aus diesem Grunde ergeben sich für die Bestimmung des Ortes der
Geschäftsleitung folgende drei Szenarien:
4.1. Szenario 1:
Szenario 1 vermutet, dass BAWFM eine Geschäftsführung im
herkömmlichen Sinne hatte. Dieses Szenario wird von den Anzeigern als
das Wahrscheinlichste angenommen.
In diesem Fall gab es Geschäftsführer, welche die für die
Gesellschaft relevanten Entscheidungen trafen. Als Geschäftsführer in
diesem Sinne kämen DDr. Werner Kretschmer und dessen Nachfolgerin Dr.
Ursula Radel-Leszczynski in Betracht.
Aus den einschlägigen Zeugenaussagen der beiden genannten Personen
(alle nach Auffliegen der Madoff-Affäre) geht hervor, dass sie selbst
ihre Rolle als eine Art "administrativer Leiter" aufgefasst und
wahrgenommen haben. Die Wahrheitspflicht unter der diese Aussagen
teilweise getätigt wurden spricht für diese Möglichkeit - bleibt
allerdings die Frage wer sonst für die Entscheidungen der Firma
zuständig war.
Gegen diese (ex-post-) Darstellung der Aufgaben der oben genannten
Personen und für Szenario 1 als zutreffend spricht jedoch, dass beide
vor Auffliegen der Causa im Dezember 2008 stets ihre Rolle als
Geschäftsführer sowohl in den Medien, als auch intern betonten. Auch
ist wohl die Glaubwürdigkeit einer nachträglichen Bewertung der
eigenen Rolle durch die Protagonisten in einem derartigen System
immer kritisch zu bewerten.
Als Beleg für Szenario 1 kann z.B. der Lebenslauf von DDr. Werner
Kretschmer herangezogen werden, den er als Redner im Bankenforum
Alpbach selbigem übermittelt hat. Auf Nachfrage im Büro des Forums
Alpbach wurde bestätigt, dass die auf der Homepage des Forums
veröffentlichten Lebensläufe üblicherweise von diesen selbst
übermittelt werden. Seine Nachfolgerin ab 2000 war Dr. Ursula
Radel-Leszczynski. Ihre vermeintliche Geschäftsführerposition bei
BAWFM wurde in der Zeit von 2000 bis 2007 oftmals in Zeitungen und
Online-Portalen (beginnend mit einer Ankündigung auf Fonds
Professionell online Ende März 2000) kundgemacht. Selbst in ihrem
eigenen Buch "Hedgefonds für Einsteiger" wurde 2005 im Vorwort von
Dkfm. Randa bestätigt, dass sie "als Geschäftsführerin der BA
Worldwide Fund Management seit Jahren mit großem und nachhaltigen
Anlageerfolg für die Bank Austria Creditanstalt tätig" war. Die oben
genannten Bestätigungen für die Geschäftsführerpositionen finden sich
in Beilagenkonvolut C.
BAWFM hatte - wenngleich auch nicht formal - über die Jahre immer
Mitarbeiter in Wien (zuletzt ca. fünf), welche alle Hrn. DDr.
Kretschmer und Fr. Dr. Radel-Leszczynski organisatorisch und
disziplinarisch unterstellt waren. Belege hierfür finden sich in den
Aussagen von ehemaligen Mitarbeitern und Dr. Radel-Leszczynski selbst
als Beilagenkonvolut D.
Ab 2000 war Dr. Radel-Leszczynski alleinige Kontaktperson zu Madoff
und HSBC Luxembourg als Depotbank des Primeo Fund.
Für dieses Szenario spricht auch, dass sowohl das Direktorium der
BAWFM als auch jenes des Primeo Fund Ltd. offenbar Fr. Dr.
Radel-Leszczynski als operative Geschäftsführerin sahen.
4.2.Szenario 2:
Szenario 2 vermutet, dass BAWFM durch die bestellten Direktoren
geleitet wurde.
In diesem Falle wurde BAWFM durch das Direktorium, ein international
besetztes Management Gremium geleitet.
Wäre dieses Direktorium auch ständig durch mindestens 50%
ausländische Direktoren besetzt, diese auch gleichberechtigte
Entscheider und würden die Firma konsensual leiten, wäre BAWFM nach
Einschätzung der Anzeiger womöglich tatsächlich nicht in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtig. Für diese Variante spricht, dass genau
dieses Szenario im Revisionsbericht 2001 angenommen wurde.
Gegen diese Variante jedoch spricht einerseits, dass gemäß eigenen
Angaben die ehemaligen Direktoren ihre eigene Rolle bzw. die eigenen
Aufgaben offenbar als eine Art "Aufsichtsrat" einschätzten und auch
wahrnahmen und diese auch Fr. Dr. Radel-Leszczynski als operativ
tätige Geschäftsführerin sahen (hierfür ist jedoch wieder obige
Vorsicht in Bezug auf Aussagen und Bewertungen der jeweils eigenen
Rollen von Beteiligten geboten).
Was jedoch als wohl als gesichert angenommen werden kann ist, dass
eine Teilung des Direktoriums in eingeweihte ("Insider") und
nicht-eingeweihte ("Outsider") Direktoren vorlag. So waren im
Direktorium der BAWFM zumindest bis Ende 2004 jeweils zwei der vier
Mitglieder von der Abteilung "Beteiligungen" der (nunmehr) UniCredit
Bank Austria AG vertreten.
Zum Beweis für diese Teilung kann Hr. Didier Harand herangezogen
werden. Hr. Harand war bis 2003 Direktor der BAWFM und investierte im
Februar 2003 EUR 50.000,- in den Primeo Select Euro Fund - jener
Fonds, der von BAWFM beraten wurde. Hr. Harand schloss sich mit einem
Schreiben vom 06.12.2011 dem Strafverfahren gegen die Beschuldigten
(u.a. UniCredit Bank Austria AG und einiger seiner damaligen
Mit-Direktoren) mit der Begründung an, "über die wahren Gegebenheiten
beim Primeo Fund getäuscht, nämlich u.a. darüber, dass sämtliche
üblichen Kontrollmechanismen ausgeschalten waren sowie niemals eine
Streuung des Vermögens stattfand und Herr Madoff unkontrolliert über
das Vermögen des Fonds verfügen konnte" worden zu sein. Die Art und
Weise, wie Hr. Harand zum Direktor der BAWFM bestellt wurde: nämlich
bei einem Besuch in Wien, wo er auf Einladung eine Sales-Präsentation
über den Primeo besuchte, bestätigt dies zusätzlich.
Im Gegenzug dazu wussten jedoch sowohl Hr. Mag. Harald Nograsek, als
auch Hr. Mag. Josef Duregger stets bestens über Primeo Select und
dessen Struktur Bescheid - was auch aus den eigenen Zeugenaussagen zu
entnehmen ist. Die Herren Nograsek und Duregger wurden auch im
Revisionsbericht des Jahres 2001 als "Chairman" und "Vice-Chairman"
bezeichnet, was ihre Signifikanz für die Entscheidungen und die
wirtschaftliche Entwicklung der BAWFM weiter unterstreicht.
Der Verteiler des Revisionsberichtes 2003 wird ebenfalls als Beleg
für die Vermutung der Teilung in Insider und Outsider beigelegt.
Daraus geht hervor, dass Mag. Nograsek der einzige Direktor der BAWFM
war, der diesen Bericht erhielt, der nach Einschätzung der Anzeiger
signifikante Risiken "aufdeckte". Das alles belegt nach Einschätzung
der Anzeiger eindrucksvoll die Trennung von Insidern und Outsidern im
Direktorium der BAWFM.
Wie oben bereits erwähnt, wurden am 29.09.1993
Zeichnungsberechtigungen für die Konten von BAWFM erteilt. Wenngleich
auch unwahrscheinlich, dass diese Zeichnungs-berechtigungen über
beinahe 15 Jahre gleich blieben, so erachten die Anzeiger diese
Berechtigungen als Indiz für die Verteilung der Einflussbeziehungen
innerhalb der BAWFM.
Im Jahr 2003 zog Hr. Hannes Saleta in das Direktorium der BAWFM ein
und behielt diese Funktion bis zumindest 2007. Es wird vermutet, dass
er die Rolle des Insiders im Direktorium bis 2007 erfüllte.
4.3. Szenario 3:
Die Vermutung von Szenario 3 ist jene, dass sich der Mittelpunkt der
geschäftlichen Oberleitung in Wahrheit bei direkten Mitarbeitern der
UniCredit Bank Austria AG und ihrer inländischen
Tochtergesellschaften (z.B. Asset Management GmbH) befunden hat.
Für diese Variante spricht, dass in den oben bereits erwähnten
Zeugenaussagen immer wieder beschrieben wird, dass die Besetzung der
Gremien der BAWFM durch die UniCredit Bank Austria bzw. deren
leitende Angestellte erfolgte und auch die Entscheidungen über den
Primeo Fund - der Haupteinnahmequelle der BAWFM - offenbar im
Wertpapierbereich der UniCredit Bank Austria getroffen wurden. Auch
die Tatsache, dass kein Direktor oder sonstiger Mitarbeiter der
BAWFM, sondern ein Mitarbeiter von Hrn. Mag. Duregger, der auch bis
Ende 2003 Direktor der BAWFM war, die Firma liquidierte spricht für
dieses Szenario.
Szenario 3 wird jedoch eher als Auffangtatbestand gewertet.
4.4. Zwischenfazit:
Jedes der oben genannten Szenarien, mit Ausnahme der als
unwahrscheinlich angesehenen - weil entkräfteten - Variante in
Szenario 2, dass alle Direktoren gleichgestellt und auch die
faktische Leitung der BAWFM gemeinsam wahrnahmen, führt zur
unweigerlich unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht der BAWFM in
Österreich. Nach Einschätzung der Anzeiger besteht damit der
begründete Verdacht auf Abgabenhinterziehung von Ende 1993 bis
zumindest 25. April 2007.
5. Verjährung
Die abgabenrechtliche Bemessungsverjährung für obengenannten
Tatbestand (hinterzogene Abgaben) wird in § 207 Abs. 2 BAO geregelt
und betrug bis 2010 sieben Jahre. Im Rahmen des
Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010 wurde die Verjährungsfrist für
hinterzogene Abgaben von sieben auf zehn Jahre (gem. § 207 BAO)
verlängert.
Die finanzstrafrechtliche Verfolgungsverjährung ist in § 31 FinStrG
geregelt und beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Der Beginn des
Fristenlaufs für die Verjährung nach FinStrG beginnt bei einem
Dauerdelikt (§ 31 Abs. 3 FinStrG) ab endgültiger Beendigung der
strafbaren Handlung. In die Verjährungsfrist werden "die Zeit,
während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht
eingeleitet [█] werden kann" sowie "die Zeit, während der wegen der
Tat gegen den Täter ein Strafverfahren [█] bei einer
Finanzstrafbehörde anhängig ist" nicht eingerechnet. Da BAWFM
jedenfalls bis April 2008 Zeit für die Abgabe einer Steuererklärung
hatte und - soweit den Anzeigern bekannt - bereits im Jahr 2010 eine
Strafanzeige wegen ebendieser Causa bei den Finanzstrafbehörden
eingebracht wurde, vermuten die Anzeiger, dass auch die
finanzstrafrechtliche Verjährung zum heutigen Tag noch nicht
eingetreten ist.
6. Steuerpflichtige Summe & Zuständigkeit:
Aus Beilage I geht die geschätzte Summe der vermeintlicherweise
verkürzten Abgaben hervor. Die Zahlen wurden in USD übernommen und
werden als solche der Berechnung zu Grunde gelegt. Der Einfachheit
halber wurden keine Umrechnungskurse eruiert und wurde auch keine
EUR- (oder Schilling-) Berechnung für die betreffenden Jahre
vorgenommen. "Beratungshonorare" für den Alpha Prime Fund blieben
mangels Daten in der vorliegenden Sachverhaltsdarstellung gänzlich
außer Ansatz.
Aus dem Revisionsbericht 196/2001 betreffend BAWFM der (damaligen)
Bank Austria Creditanstalt AG geht hervor, dass nach Abzug sämtlicher
Kosten und Weiterverrechnung von Provisionen an Dritte wie z.B.
Eurovaleur (20% aller Honorare der BAWFM gingen an diese) etwa ein
Betrag von 50% als Gewinn für BAWFM verblieb und damit
steuerpflichtig iSd Körperschaftsteuergesetzes war.
Die Berechnung der Anzeiger ergibt eine verkürzte Summe von USD
7.860.989,-. Bei einem derzeitig geschätzten EUR/USD-Kurs von 1,35
errechnet sich eine Summe von ca.
EUR 5.822.954,81
Damit fällt gem. § 20a StPO die Zuständigkeit in jene der
Wirtschafts- & Korruptionsstaatsanwaltschaft.
Die oben angeführte Summe ist selbstverständlich lediglich eine
Schätzung und liegt vermutlich unterhalb der wahren Gewinne von
BAWFM. Die betreffende Firma muss selbstverständlich - wie im
Revisionsbericht auch angeführt - Bilanzen und Jahresberichte
erstellt haben, in welchen die tatsächlichen Summen ausgewiesen
werden.
Im Zuge der Recherchen zur eingebrachten Strafanzeige gegen UniCredit
Bank Austria AG wegen des Verdachts auf Abgabenverkürzung
(Steuerhinterziehung) kamen Umstände ans Tageslicht, welche nach
Ansicht der FPÖ in die politische Verantwortlichkeit der Ministerin
für Finanzen fallen und sowohl einzelne konkrete Verantwortlichkeit
für unterstellte Beamte als auch eher abstrakte Verantwortlichkeit
für den Ermittlungsprozess in Steuersachen betreffen.
Daraus ergeben sich zwei das BMF betreffende Fragekomplexe
1. Untersuchung zur Steuerpflicht der BA Worldwide Fund Management
Ltd. in Österreich 2010 Verdacht auf Amtsmissbrauch im
Finanzministerium (Fragen 1-21)
Gem. §§ 54 Abs. 1 iVm 53 Abs. 1 FinStrG (idgF) wäre für die, diese
Anfrage betreffende, Causa jedenfalls das Gericht zuständig gewesen.
Demnach hätten die zuständigen Beamten aber auch sämtliche
Beschuldigten über die Ermittlungen informieren müssen.
Aus den Jahresberichten der UniCredit Bank Austria AG seit 2010 -
welche Positionen bis auf wenige Millionen EUR detailliert
aufschlüsselt - sind keinerlei Hinweise auf irgendwelche
Amtshandlungen oder Rückstellung für Prozesskosten oder sonstige
steuerliche Nach- oder Strafzahlungen ersichtlich. Ein
Finanzstrafverfahren, das nach Einschätzung der Anfragenden eine
Nachversteuerung von ca. EUR 6 Mio. und zusätzlich Strafzahlungen in
einer Höhe vom zwei- bis dreifachen dessen erfordert hätte, hätte
jedenfalls Eingang in die Jahresabschlüsse der Bank gefunden.
In der gefestigten Judikatur des OGH zu § 302 Abs. 2 StGB (12 Os
71/86, 13 Os 169/87 und 1 Ob 191/99s), wird der Rechtssatz
(RS0097029) klar und unmissverständlich formuliert:
"Die Abgabe einer Einstellungserklärung, ohne dass der gegen den
Beschuldigten bestehende Tatverdacht entsprechend den
strafprozessualen Vorschriften unter Ausschöpfung aller
zweckdienlichen Beweismittel so weit als möglich aufgeklärt wurde,
stellt einen Missbrauch der dem Staatsanwalt als öffentlichem
Ankläger zufolge des Legalitätsprinzips obliegenden Amtsbefugnisse in
Vollziehung der Gesetze dar, der eine Schädigung des konkreten
Rechtes des Staates auf Strafverfolgung gemäß den strafprozessualen
Bestimmungen zur Folge hat, und zwar unabhängig davon, ob der
Verdacht letztlich zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt
oder nicht (sofern es sich bei den gezielt unterlassenen weiteren
Beweisaufnahmen nicht um aussichtslose Beweise handelte)."
2. Steuerpflicht von Offshore-Töchtern österr. (Bank-)Unternehmen
allgemein (Fragen 22-25)
Es gibt in den Budgets der kommenden Jahre "Erwartungslöcher" welche
erwartungsgemäß die Steuerzahler - direkt oder indirekt - begleichen
werden müssen. Wie aber aus der eingebrachten Sachverhaltsdarstellung
(oder den Medien der letzten Jahre und Monate) auch bekannt, umgehen
"staatsnahe" (oder politiknahe?) Banken (wie auch große international
agierende Konzerne) offenbar gerne die eigene Steuerpflicht auf
Kosten des Staates und aller anderen - ehrlich steuerpflichtigen und
hart arbeitenden - Staatsbürger. Die Verschachtelung des
Firmengeflechts auf unübersichtliche Strukturen um "steuerschonend"
Gewinne verschieben zu können scheint hier gängige Praxis zu sein.
Viele dieser vermeintlichen Tochtergesellschaften sind
Briefkastenfirmen mit der Anschrift von Anwaltskanzleien oder
schlichtweg einfach nur erfundenen Adressen.
Die unterzeichneten Bundesräte stellen daher gemäß §61(3) GO-BR an
die Bundesministerin für Finanzen nachstehende
Anfrage
1. Wurde im Juni 2010 eine anonyme und sehr detaillierte Strafanzeige
bei der Finanzstrafbehörde (damals das Finanzamt 1/23 Wien) auf Grund
des dringenden Verdachts der Abgabenhinterziehung bei der BAWFM
eingebracht?
2. Ist es richtig, dass daraufhin eine Ermittlung in dieser Causa
eingeleitet wurde?
3. Wer war mit der Untersuchung beschäftigt?
4. Bekanntermaßen ist das Finanzministerium als Oberbehörde gegenüber
den Finanzämtern weisungsbefugt. Ist es richtig, dass noch in der
Phase der Erhebungen eine Weisung bzw. Anordnung erfolgte, die zu
einer Übernahme der Untersuchung durch das Finanzministerium führte?
5. Wenn ja, wann genau wurde diese Weisung erteilt?
6. Wenn ja, wer hat diese Weisung bzw. Anordnung erteilt?
7. Wenn ja. geschah dies im Auftrag bzw. auf direkte Weisung des
damaligen Ministers (Josef Pröll) bzw. seiner Nachfolgerin?
8. Ist diese Weisung schriftlich ergangen?
9. Wenn ja, liegt diese in den entsprechenden Behörden auf?
10. Wenn ja, welche Abteilung war danach für die Untersuchung
zuständig?
11. Wenn ja, warum war diese Behörde besser geeignet um die
Untersuchung zu leiten bzw. durchzuführen?
12. Wenn ja, welche weiteren Ermittlungsschritte wurden gesetzt?
13. Wurden die Beschuldigten über die Ermittlungen informiert?
14. Wenn ja, wann?
15. Erfolgte eine Einstellung des Verfahrens?
16. Wenn ja, wann?
17. Warum wurden die Ermittlungen eingestellt?
18. Gibt es eine offizielle und schriftliche Einstellungserklärung?
19. Wie ist es möglich, dass ein Kreis an Personen ohne Hoheitsgewalt
eine derart detaillierte Sachverhaltsdarstellung an die WKStA
zusammenstellen kann, während darauf spezialisierte Fachkräfte mit
umfassenden Möglichkeiten zur Ermittlung und Erhebung keinen auch nur
ähnlichen Erfolg aufweisen können?
20. Welche "zweckdienlichen Beweismittel" wurden durch die Beamten
erhoben, die offenbar zu einer Einstellung führten?
21. Welche interne Revisionsstelle ist innerhalb des
Finanzministeriums bei dringendem Verdacht auf Amtsmissbrauch
zuständig?
22. Ist die "Verlagerung" von Ertragsquellen auf in Österreich
vermeintlich nicht steuerpflichtige Gesellschaften in
Offshore-Destinationen bei Banken und großen Konzernen mit Sitz in
Österreich üblich?
23. Was wird Seitens der Finanzbehörden unternommen um die operative
Tätigkeit dieser (vermeintlichen Schein-)Firmen zu kontrollieren?
24. Gibt es eine Datenbank innerhalb der Finanzbehörden, welche
derartige Firmen, deren Tätigkeiten und Aufgaben innerhalb der
Konzernstrukturen sowie Anmerkungen der einzelnen Kontrolltermine
auflistet?
25. Wenn nicht, ist diese Politik bewusst gewählt um den führenden
Banken des Landes (Raiffeisen, Bank Austria und Erste) oder großen
Konzernen die Steuerpflicht zu "erleichtern"?
26. Wenn nicht (Frage 24), wie ist den bereits extrem stark
belasteten Konsumenten und Klein- und Mittelunternehmen, die
definitiv die Lasten der Bankenabgaben sowie die Auswirkungen der
Spekulationswut von Banken bis zum Jahr 2008 zu tragen hatten zu
erklären?
In formeller Hinsicht wird gemäß §61(3) GO-BR verlangt, diese Anfrage
vor Eingang in die Tagesordnung dringlich zu behandeln und dem
Erstunterzeichner Gelegenheit zur Begründung zu geben.
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