Wien (OTS) - Mit 1. Mai 2013 ist das neue Bundesgesetz über die
Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder
und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG
2013), BGBl. I Nr. 69, in Kraft getreten. Diese grundsatzgesetzlichen
Vorschriften wurden nun im Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
(WKJHG 2013) für Wien umgesetzt, und werden im heutigen Landtag
beschlossen.
Der Wiener Jugendstadtrat Christian Oxonitsch (SP) sowie die
zuständige Gemeinderätin Birgit Hebein (GRÜNE) begrüßen die neuen
Regelungen: "Viele Punkte die das neue Gesetz vorschreibt, wie etwa
das Vier-Augen-Prinzip sind in Wien bereits seit Jahren umgesetzt und
fixer Bestandteil der Alltagspraxis. Es ist gut, dass jetzt die
rechtlichen Bedingungen diese sinnvollen und zielführenden Maßnahmen
auch vorschreiben und regeln. Damit hat die MAG ELF als größte
Kinderschutzorganisation Österreichs ideale Rahmenbedingungen ihren
Auftrag zu erfüllen", so Oxonitsch und Hebein zum neuen Gesetz. Die
Gesetzesanpassung umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
UN-Kinderrechtskonvention berücksichtigt
Das neue Gesetz enthält erstmals auch Rechte der
UN-Kinderrechtskonvention (KRK) wie etwa den Schutz und die
Fürsorgerechte von Kindern und Jugendlichen sowie deren
Partizipationsrechte.
Einführung der Gefährdungsabklärung
Mit der gesetzlichen Verankerung des Abklärungsverfahrens werden
die Standards in der Gefährdungseinschätzung im Kinderschutz erhöht.
Dies geschieht insbesondere durch die Verpflichtung zu einer
strukturierten Vorgansweise unter Beachtung von fachlichen Standards.
Krisenzentren
In Wien gibt es bereits seit mehreren Jahren die Möglichkeit,
Kinder im Rahmen einer Gefährdungsabklärung vorrübergehend in einem
Krisenzentrum unterzubringen. So kann der Schutz des Kindes schon
während der Gefährdungsabklärung sichergestellt werden. Die
Möglichkeit dieser Maßnahme ist nun im Wiener Kinder- und
Jugendhilfegesetz 2013 rechtlich verankert. Damit setzt das Wiener
Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 einen neuen Standard in
Österreich.
Verpflichtung des Vier-Augen-Prinzips in der
Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung sowie in der Eignungsfeststellung
von Pflege- und Adoptiveltern
Das im Kinderschutz wichtige Qualitätssicherungsinstrument des
Vier-Augen-Prinzips wurde nicht nur, wie im Grundsatzgesetz
vorgesehen, für die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung, sondern
auch für die Eignungsfeststellung sowohl von Pflegeeltern als auch
von Adoptiveltern festgeschrieben. Zudem wurde das 4-Augen-Prinzip im
Gegensatz zum Grundsatzgesetz als verpflichtender Standard
formuliert.
Pflegekindergeld für Verwandte
Bis jetzt hatten Pflegeeltern, die mit dem Kind bis zum dritten
Grad verwandt oder verschwägert waren - abhängig von ihrem Einkommen
- eine Option auf Pflegekindergeld. Zur Förderung des Kindeswohls und
zur besseren Absicherung der dem Kind nahe stehenden und betreuenden
Personen besteht auf diese Leistung nunmehr ein Rechtsanspruch.
Genauere Definition von Aufgaben und Standards in den
einzelnen Leistungsbereichen
Die Festlegung von Standards sowohl in der Hilfeplanung als auch
im Bereich der Dokumentation führt zu einer weiteren Erhöhung des
professionellen Niveaus in der Wiener Kinder- und Jugendhilfe.
Detailliertere Regelung von Verschwiegenheit,
Auskunftsrechten, Dokumentation und Datenschutz
Mit den Regelungsbereichen Verschwiegenheit, Auskunftsrechte und
Beteiligung wird zum Einen der Persönlichkeitsschutz von Kindern,
Jugendlichen und Eltern gewährleistet, aber auch deren
Partizipationsrechte im Sinne der Kinderrechte und einer modernen
Verwaltung ausgebaut und abgesichert.
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
Bisher war ausschließlich die Zusammenarbeit mit der Schule
gesetzlich verankert. Nun wurde eine Rechtsgrundlage für die
Zusammenarbeit aller Einrichtungen, die für die Kinder- und
Jugendhilfe relevant sind, geschaffen.
Bei der Umsetzung der Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen,
dass auch Dienste in den Herkunftssprachen angeboten werden. Darüber
hinaus ist auch unbegleiteten minderjährigen Fremden, die einen hohen
Betreuungsbedarf aufweisen (z.B. unmündigen minderjährigen Fremden)
die volle Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen (z.B.
Wohngemeinschaften) zu gewähren.
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