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Einstellung des Ermittlungsverfahrens "Inseratenaffäre"

Wien (OTS) - Die Staatsanwaltschaft Wien hat am heutigen Tag das Verfahren gegen Bundeskanzler Werner FAYMANN, Staatssekretär Dr. Josef OSTERMAYER und andere Beschuldigte wegen des Verdachts der Untreue (§ 153 StGB) und der falschen Zeugenaussage (§ 288 StGB) eingestellt.

Dem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Untreue lag der Verdacht zu Grunde, dass die Unternehmen ASFINAG AG und ÖBB Holding AG im Auftrag des seinerzeitigen Verkehrsministers Werner FAYMANN und Staatssekretärs Dr. Josef OSTERMAYER Rechnungen für Werbeeinschaltungen bezahlten. Diese vom BMVIT in Auftrag gegebenen Inserate hätten jedoch lediglich Werbung für den damaligen Minister Werner Faymann dargestellt und wären daher für die genannten Unternehmen ohne Nutzen gewesen.

Im Themenkomplex ASFINAG AG konnten den Verantwortlichen teilweise keine konkreten Tathandlungen nachgewiesen werden. Insofern Rechnungen zur Bezahlung frei gegeben wurden, betrafen diese nur Medieneinschaltungen, die für die ASFINAG AG positiv waren und deren Bezahlung sohin keinen Schaden im strafrechtlichen Sinn verursachte.

Im Themenkomplex ÖBB Holding AG waren einerseits Einschaltungen in diversen Medien, andererseits eine umfangreichere Kampagne in einer großen Tageszeitung zu prüfen. Bei beiden Faktenkomplexen zeigte sich, dass die Inserate jeweils positiven Informations- bzw. Werbecharakter für das Unternehmen beinhalteten, sodass weder ein Schaden bei der ÖBB eintrat, noch ein Schädigungsvorsatz der verantwortlichen Entscheidungsträger erweislich war. Bezüglich der Medienkampagne führte ein von der Staatsanwaltschaft eingeholtes Gutachten zum Ergebnis, dass sogar ein objektiver Nutzen für die ÖBB vorlag und diese als Nutznießerin der Kampagne vom Bekanntheitsgrad des Ministers profitieren konnte.

Die Ermittlungsergebnisse in allen Themenkreisen ergaben ferner keine strafbaren Bestimmungshandlungen von Werner FAYMANN und Dr. Josef OSTERMAYER. Werner FAYMANN vereinbarte zwar in einem Fall die Kampagne mit einer der verfahrensgegenständlichen Tageszeitungen und ersuchte die Vorstände der ÖBB, die Kosten zu übernehmen. Da jedoch schon den Verantwortlichen der ÖBB kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte, scheidet die Strafbarkeit des allfälligen Bestimmungstäters ebenfalls aus.

Im Hinblick auf den Vorwurf der falschen Zeugenaussage vor dem Untersuchungsausschuss kommt Dr. Josef OSTERMAYER der von Amts wegen wahrzunehmende Entschuldigungsgrund des Aussagenotstandes (§ 290 Abs. 1a StGB) zugute, weil sich die Untersuchung gegen ihn richtete. In einem solchen Fall wäre selbst eine falsche Beweisaussage, mit welcher strafgerichtliche Verfolgung abgewendet werden soll, nicht gerichtlich strafbar.

Gegen diese Entscheidung steht den Verfahrensbeteiligten ASFINAG AG und ÖBB Holding AG das Recht auf Einbringung eines Antrages auf Fortführung des Verfahrens zu, über den das Landesgericht für Strafsachen Wien zu entscheiden hätte.

Rückfragen & Kontakt:

Mag. Nina BUSSEK
Medienstelle der Staatsanwaltschaft Wien
Tel.: 0676 89 89 23 300

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