- 05.11.2013, 15:56:02
- /
- OTS0191 OTW0191
Einstellung des Ermittlungsverfahrens "Inseratenaffäre"
Wien (OTS) - Die Staatsanwaltschaft Wien hat am heutigen Tag das
Verfahren gegen Bundeskanzler Werner FAYMANN, Staatssekretär Dr.
Josef OSTERMAYER und andere Beschuldigte wegen des Verdachts der
Untreue (§ 153 StGB) und der falschen Zeugenaussage (§ 288 StGB)
eingestellt.
Dem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Untreue lag der
Verdacht zu Grunde, dass die Unternehmen ASFINAG AG und ÖBB Holding
AG im Auftrag des seinerzeitigen Verkehrsministers Werner FAYMANN und
Staatssekretärs Dr. Josef OSTERMAYER Rechnungen für
Werbeeinschaltungen bezahlten. Diese vom BMVIT in Auftrag gegebenen
Inserate hätten jedoch lediglich Werbung für den damaligen Minister
Werner Faymann dargestellt und wären daher für die genannten
Unternehmen ohne Nutzen gewesen.
Im Themenkomplex ASFINAG AG konnten den Verantwortlichen teilweise
keine konkreten Tathandlungen nachgewiesen werden. Insofern
Rechnungen zur Bezahlung frei gegeben wurden, betrafen diese nur
Medieneinschaltungen, die für die ASFINAG AG positiv waren und deren
Bezahlung sohin keinen Schaden im strafrechtlichen Sinn verursachte.
Im Themenkomplex ÖBB Holding AG waren einerseits Einschaltungen in
diversen Medien, andererseits eine umfangreichere Kampagne in einer
großen Tageszeitung zu prüfen. Bei beiden Faktenkomplexen zeigte
sich, dass die Inserate jeweils positiven Informations- bzw.
Werbecharakter für das Unternehmen beinhalteten, sodass weder ein
Schaden bei der ÖBB eintrat, noch ein Schädigungsvorsatz der
verantwortlichen Entscheidungsträger erweislich war. Bezüglich der
Medienkampagne führte ein von der Staatsanwaltschaft eingeholtes
Gutachten zum Ergebnis, dass sogar ein objektiver Nutzen für die ÖBB
vorlag und diese als Nutznießerin der Kampagne vom Bekanntheitsgrad
des Ministers profitieren konnte.
Die Ermittlungsergebnisse in allen Themenkreisen ergaben ferner
keine strafbaren Bestimmungshandlungen von Werner FAYMANN und Dr.
Josef OSTERMAYER. Werner FAYMANN vereinbarte zwar in einem Fall die
Kampagne mit einer der verfahrensgegenständlichen Tageszeitungen und
ersuchte die Vorstände der ÖBB, die Kosten zu übernehmen. Da jedoch
schon den Verantwortlichen der ÖBB kein strafbares Verhalten
nachgewiesen werden konnte, scheidet die Strafbarkeit des allfälligen
Bestimmungstäters ebenfalls aus.
Im Hinblick auf den Vorwurf der falschen Zeugenaussage vor dem
Untersuchungsausschuss kommt Dr. Josef OSTERMAYER der von Amts wegen
wahrzunehmende Entschuldigungsgrund des Aussagenotstandes (§ 290 Abs.
1a StGB) zugute, weil sich die Untersuchung gegen ihn richtete. In
einem solchen Fall wäre selbst eine falsche Beweisaussage, mit
welcher strafgerichtliche Verfolgung abgewendet werden soll, nicht
gerichtlich strafbar.
Gegen diese Entscheidung steht den Verfahrensbeteiligten ASFINAG
AG und ÖBB Holding AG das Recht auf Einbringung eines Antrages auf
Fortführung des Verfahrens zu, über den das Landesgericht für
Strafsachen Wien zu entscheiden hätte.
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF