• 25.10.2013, 10:04:04
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  • OTS0043 OTW0043

Richtungsweisende Leitsätze in einem Prozess gegen die Vienna-Life Lebensversicherungs-AG!

Swiss Select - Swiss Life (FL), Vienna Life (FL), Fortuna (FL)

Utl.: Swiss Select - Swiss Life (FL), Vienna Life (FL), Fortuna (FL) =

Schaanwald (OTS) - Anbei Informieren wir Sie in der Angelegenheit
Swiss Select - Swiss Life (FL), Vienna Life (FL), Fortuna (FL) über
die aktuellste Entwicklung zum Stand Oktober 2013.

Gegen die Swiss Life Lebensversicherungs-AG und die Vienna-Life
Lebensversicherungs-AG sind in Liechtenstein über 150 Prozesse am
Laufen. Die Lebensversicherungen haben unter der Bezeichnung "Swiss
Select Life" fondgebundene Lebensversicherungen verkauft, welche
hauptsächlich in eine Swiss Select Garantieanleihe (SSGA)
investierten. Nahezu alle Kunden haben ihr Kapital verloren. Auch in
Wien und in Deutschland behängen zahlreiche Prozesse. Der Fürstliche
Oberste Gerichtshof hat nunmehr in einem Prozess gegen die
Vienna-Life Lebensversicherungs-AG (01 CG.2012.326) einige
richtungsweisende Leitsätze ausgesprochen.

Der Kläger nahm die Vienna-Life Lebensversicherungs-AG wegen EUR
86.019,87 zzgl. Zinsen in Anspruch. Das Erst- und Zweitgericht haben
das Klagebegehren abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat die
Entscheidungen der Unterinstanzen aufgehoben und ausgesprochen wie
folgt:

1. Arglist liegt bereits dann vor, wenn der Kunde durch
Unterdrücken wahrer Tatsachen in einem Irrtum belassen oder bestärkt
wird, obwohl eine Aufklärungspflicht bestand.

RA Dr. Vogl ist der Ansicht, dass aufgrund der Entscheidung des
EFTA-Gerichtshofes E-11/12 eine solche Informationspflicht bestanden
hat.

2. Entgegen der Ansicht der Vienna-Life Lebensversicherungs-AG
verjähren Ansprüche nach Art 38 des Liechtensteiner
Versicherungsvertragsgesetzes in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist
beginnt erst, wenn der Geschädigte ohne nennenswerte Mühe die
Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung in
Erfahrung bringen kann. Die Erkundungspflicht darf nicht überspannt
werden.

Nach der Ansicht von Dr. Hans-Jörg Vogl beginnt die
Verjährungsfrist somit erst in dem Zeitpunkt, in welchem dem
Geschädigten das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen
(Juni 2011) bekannt wurde.

Die soeben ergangene Entscheidung des Fürstlichen Obersten
Gerichtshofes (01 CG.2012.326) schüttet Wasser auf die Mühlen der
Geschädigten.

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