• 24.09.2013, 09:11:49
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  • OTS0033 OTW0033

VERDACHT FOLTER AN UNSCHULDIGEN KINDERN

FOLTER AN UNSCHULDIGEN KINDERN UND ALLE SCHAUEN ZU?

Utl.: FOLTER AN UNSCHULDIGEN KINDERN UND ALLE SCHAUEN ZU? =

Wien (OTS) - Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht
schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt. Aus einer
anonymisierten Strafsache gegen AA und XX ua wegen Missachten EMRK
ARTIKEL 3 VERBOT DER FOLTER, StGB § 87 (2) Absichtliche schwere
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, StGB § 302 Missbrauch der
Amtsgewalt, uvam.

HINWEIS: Die Amtsträger AA und XX wurden bereits vor dieser
Strafsache wegen offen sichtbarer Befangenheit abgelehnt und wegen
schwerkrimineller Offizialdelikte strafangezeigt. Die Rüge
(Ablehnung) war und ist "für immer und ewig" aufrecht.

Geglättete ZITATE aus der aktuellen Strafsache gegen die
beschuldigten Amtsträger AA und XX:

AA sowie XX haben den Beschluss gefasst: Der Antrag auf
Fortführung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Gegen diese
Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu. ZITATE-ENDE

Beweis zum Sachverhalt: Die Dienstaufsicht hat vollständig
versagt.
Schwerkriminelle Amtsträger entscheiden über sich selbst.
Alle aktenführenden und informierten Amtsträger schauen zu.
Die Verfassung wird schwerkriminell missachtet.

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