• 18.09.2013, 10:30:19
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  • OTS0081 OTW0081

Hundstorfer: Fluggastrechte durchsetzen

Konsumentenschutzminister begrüßt aktuelle Gerichtsentscheidung

Utl.: Konsumentenschutzminister begrüßt aktuelle
Gerichtsentscheidung =

Wien (OTS/BMASK) - Es ist eine häufige Praxis der Fluglinien,
Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung bei einem Streik mit der
Begründung abzulehnen, dass es sich dabei um einen außergewöhnlichen
Umstand handle, der nicht in der Einflusssphäre der Fluglinie liegt.
Ein Streik gilt aber nicht automatisch als "außergewöhnlicher
Umstand", eine Ausgleichsleistung für die Annullierung kann sehr
wohl zustehen. Das Handelsgericht Wien hat in einem Musterprozess des
Vereins für Konsumenteninformation in einem Fall zweier Konsumenten,
deren Flug von Madrid nach Wien wegen eines 18 Tage zuvor
angekündigten Streiks des Kabinenpersonals annulliert wurde,
zugunsten der Rechte von Reisenden bei Flugausfällen entschieden.

Wie schon in zahlreichen nationalen Gerichtsverfahren und vielen
Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof werden mit der
vorliegenden Entscheidung Fluggastrechte aus der Verordnung aus dem
Jahr 2004 klargestellt. "Die in Brüssel gerade verhandelte Änderung
der Fluggastrechteverordnung muss daher das Augenmerk auf die leichte
Durchsetzbarkeit legen. Österreich hat sich bei den von
Verkehrsministerin Doris Bures geführten Verhandlungen klar in diese
Richtung positioniert", betonte Konsumentenschutzminister Rudolf
Hundstorfer am Mittwoch in einer Aussendung. Bedauerlich sei, so
Hundstorfer, dass diese Rechte momentan allzu oft nur mit aufwändigen
Streitereien für viele Beteiligte (Konsumenten,
Konsumentenorganisationen, Fluglinien, Schlichtungsstellen, Anwälte
und Gerichte) durchsetzbar seien.

Die neuen Fluggastrechte sollten aus Sicht des
Konsumentenschutzministers keine Streitfragen offen lassen; ihre
Einhaltung muss für die Airlines selbstverständlich sein. "Die
Europäische Kommission macht es sich hier zu leicht, wenn sie
beispielsweise vorschlägt, dass Entschädigungsleistungen nicht mehr
zustehen, falls KonsumentInnen sie erst nach drei Monaten
einfordern", so Hundstorfer.

Zum Anlassfall: Weil den Konsumenten keine adäquate Umbuchung
angeboten wurde, buchten sie auf eigene Faust einen Rückflug nach
Wien. Die Fluglinie verweigerte die Zahlung der Mehrkosten für den
Ersatzflug und lehnte die Zahlung der Ausgleichsleistung in Höhe von
400 Euro pro Person ab. Der Verein für Konsumenteninformation klagte
im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums. Nach der
Fluggastrechteverordnung 261/2004 muss eine Fluglinie bei
Annullierung die Ausgleichsleistung von 250 bis 600 Euro - je nach
Flugdistanz - nicht zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die
Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und sich auch
dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen
ergriffen worden wären. Dieser geforderte Entlastungsbeweis ist der
Fluglinie für den konkreten Flug nicht gelungen. So konnte sie
beispielsweise nicht darlegen, wann sie vom Streik erfuhr bzw. zu
welchem Zeitpunkt bekannt war, welche Flüge davon betroffen waren.
Damit blieb auch unklar, ob es zeitlich und personell möglich gewesen
wäre, sich auf den Streik einzustellen und entsprechend zu reagieren.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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