- 06.09.2013, 10:49:14
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Mitterlehner: Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige startet mit September
Auf Wunsch erhalten Studenten und weitere Volljährige in Ausbildung die Familienbeihilfe direkt auf ihr Konto - Reform fördert Eigenverantwortung und Selbstständigkeit
Utl.: Auf Wunsch erhalten Studenten und weitere Volljährige in
Ausbildung die Familienbeihilfe direkt auf ihr Konto - Reform
fördert Eigenverantwortung und Selbstständigkeit =
Wien (OTS/BMWFJ) - Mit September können sich Volljährige in
Ausbildung die Familienbeihilfe direkt auf ihr Konto auszahlen
lassen. "Damit können wir junge Österreicher auf Wunsch direkt
unterstützen und wollen ihre Eigenverantwortung und Selbstständigkeit
fördern. Gerade für Studenten ist eine Direktauszahlung der
einfachste Weg zur Familienbeihilfe", betont Familien- und
Jugendminister Reinhold Mitterlehner. Der Wechsel zur neuen
Direktauszahlung ist einfach und unbürokratisch: Liegt die Zustimmung
der Eltern bzw. Anspruchsberechtigten vor - dies, um eventuelle
Probleme für Familien beim Unterhalts- oder im Steuerrecht zu
vermeiden -, genügt ein Überweisungsantrag beim zuständigen
Finanzamt.
Bisher wird die Familienbeihilfe für die rund 1,8 Millionen in
Österreich lebenden Kinder im Regelfall von den Eltern bezogen. Jetzt
können die rund 270.000 Volljährigen in Ausbildung eine
Direktauszahlung beantragen. Darunter fallen insbesondere Studenten
an Universitäten und Fachhochschulen sowie Teilnehmer eines Kollegs
oder Lehrlinge, die eine Berufsreifeprüfung absolvieren (Lehre mit
Matura).
Aktuell erhalten 18-Jährige 130,90 Euro an Familienbeihilfe pro
Monat, ab dem 19. Lebensjahr sind es 152,70 Euro. Dazu kommt noch die
Geschwisterstaffel, die im Fall einer Direktauszahlung nicht als
Gesamtsumme an die Eltern, sondern aufgeteilt auf die einzelnen
Geschwister ausgezahlt wird. Zum Bespiel beträgt die
Geschwisterstaffel bei zwei Kindern derzeit insgesamt 12,80 Euro pro
Monat, somit bei der Direktauszahlung für jedes Kind 6,40 Euro.
Anspruch auf diese Leistungen besteht im Fall einer Ausbildung bis
zum 24. Lebensjahr, in Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr.
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