- 23.08.2013, 08:01:39
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ARAG - Juristen zur Stornoproblematik bei Urlaubsreisen in Länder mit erhöhtem Sicherheitsrisiko

Wien (OTS) - Wer kennt das nicht: Man freut sich auf eine - bereits
vor Monaten - gebuchte Pauschalreise in den Nahen Osten und ist
nunmehr, meist kurz vor Urlaubsantritt, damit konfrontiert, dass sich
die Situation im vermeintlichen Urlaubsparadies "verschärft". Im Zuge
des so genannten Arabischen Frühlings kommt es zu Unruhen, Protesten
und Ausschreitungen.
Für den erholungssuchenden Urlauber bedeutet dies in erster Linie,
dass er sich mit der rechtlichen Thematik des Nichtantrittes der
Reise auseinandersetzen muss.
Schließlich ist das Hauptziel bei einer Urlaubsreise meist der
verständliche Wunsch nach Erholung und Entspannung. Dies ist
allerdings bei den derzeitigen Umwälzungen in diversen klassischen
Urlaubsdestinationen im Nahen Osten schwierig oder teilweise
praktisch nicht möglich ist.
Es stellt sich daher die Frage - Ist ein kostenfreier Rücktritt
der Reise bei erhöhtem Sicherheitsrisiko möglich?
Wann liegt ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Zielland vor?
Wenn ein Zielland, das vormals für Reisende als unbedenklich
gegolten hat, aufgrund sozialer, politischer oder sonstiger
Umwälzungen die Sicherheit von Reisenden nicht mehr gewährleisten
kann, ist ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verwirklicht. Ein wichtiges
Indiz - aber keine unbedingte Voraussetzung - für ein erhöhtes
Sicherheitsrisiko im Zielland sind die Reisewarnungen des
Außenministeriums. Selbst ohne eine solche Reisewarnung, kann
allerdings ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Zielland vorliegen.
Medienberichte und Informationssendungen im Rundfunk sowie in
anerkannten seriösen Zeitungen sind ein genauso wichtiger und
ernstzunehmender Anknüpfungspunkt.
Ihre Rechte als Pauschalreisender
Liegt ein höheres Sicherheitsrisiko im Zielland vor, so steht dem
Reisenden grundsätzlich die Möglichkeit zu, kostenfrei vom Vertrag
zurücktreten. Die Reisenden dürfen demnach nicht mit zusätzlichen
Kosten - etwa Stornogebühren - belastet werden.
Grund dafür ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage: die typischen
Gegebenheiten, wegen derer der Vertrag geschlossen worden ist -
Erholung und Entspannung im Urlaubsgebiet -, treffen nicht mehr zu.
Generell gilt - wie auch die ARAG - Juristen aus der Bearbeitung
der Schadenfälle ableiten können -, dass viele Reisende oft aus
Unwissenheit Stornokosten bezahlen, welche eigentlich nicht rechtens
sind. Obwohl die Rechtssprechung hier natürlich sehr
einzelfallbezogen ist, lässt sich ableiten, dass ein erhöhtes
Sicherheitsrisiko auch ohne Reisewarnung des Außenministeriums einen
Rücktritt ohne weitere Stornokosten rechtfertigt.
Ihre Rechte als Individualreisender
Individualreisen mögen zwar teilweise die gleichen Zwecke wie
Pauschalreisen verfolgen, dennoch sind die Voraussetzungen andere:
Werden Transport und Unterkunft unabhängig voneinander gebucht, kann
ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht eingewendet werden, da hier
andere Geschäftsgrundlagen als bei einer Pauschalreise vorliegen.
Weder eine Fluglinie, noch ein Hotelportal und auch nicht
Vermittler solcher Einzeldienstleistungen müssen sich die
Vergrößerung des Sicherheitsrisikos im Urlaubsland gegen sich als
Rücktrittsgrund gefallen lassen. Der Flug oder die Unterbringung, die
in diesen Fällen vertraglich versprochen wird, bleibt ja weiterhin
möglich, sodass hier weder Rücktrittsmöglichkeit noch Umbuchungen
angeboten werden müssen.
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