- 24.07.2013, 11:03:31
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Die betriebliche Garantiepension = die betriebliche Kollektivversicherung
Wien (OTS) - Die betriebliche Kollektivversicherung ist eine
Garantiepension, dies stellt sich vor dem Hintergrund der aktuellen
Situation auf den Finanzmärkten als sehr wichtiges Kriterium dar. Wir
sprechen daher im Weiteren von der betrieblichen Garantiepension.
Im Jahr 2005 wurde die betriebliche Garantiepension, die den
Pensionskassen gleichgestellt ist, als eine zusätzliche Variante der
betrieblichen Altersvorsorge eingeführt. Die Novelle zum
Pensionskassengesetz im Jahr 2012 ermöglicht es ArbeitnehmerInnen ab
55 Jahren - erstmals im Jahr 2014 und dann jährlich bis zum
Pensionsantritt, von einer Pensionskasse in die betriebliche
Garantiepension einer Versicherungsgesellschaft zu wechseln. Die
Voraussetzungen dazu werden mittels Betriebsvereinbarung geschaffen.
Personen, welche bereits eine Pension aus einer Pensionskasse
beziehen, ist es bis spätestens 31. Oktober 2013 möglich, individuell
zu wechseln. Diese Wechselmöglichkeit besteht aber nur einmal.
Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale der betrieblichen
Garantiepension dargestellt:
Die betriebliche Garantiepension ist eine Form der klassischen
Lebensversicherung. Der wesentliche Vorteil im Vergleich zur
Pensionskasse ist, dass der Kunde ab dem ersten Tag eine lebenslange
Zinsgarantie erhält. Das Versicherungsunternehmen garantiert somit
über die gesamte Laufzeit eine monatliche Rente. Die garantierte
Rente ergibt sich aus dem jeweiligen Garantiezinssatz (gemäß
Höchstzinssatz-verordnung der Finanzmarktaufsicht derzeit maximal
1,75%) und der zum jetzigen Zeitpunkt gültigen Rententafel.
Zukünftige Änderungen des Garantiezinssatzes gelten nicht für
bestehende Verträge, sondern nur für Neuverträge.
Die Berechnung der garantierten Rente erfolgt auch auf der
Grundlage der jeweils gültigen Rententafeln, die die
durchschnittliche Lebenserwartung der Versicherten aus heutiger Sicht
widerspiegeln. Bei der Garantiepension wird die bei Vertragsabschluss
gültige Rententafel für die gesamte Dauer garantiert. Diese Garantie
bewirkt, dass trotz ständig steigender Lebenserwartung keine
Korrekturen der garantierten Rentenhöhen zu Lasten der bereits
Versicherten vorgenommen werden können.
Die Höhe der Rente ist daher während der gesamten Vertragsdauer
garantiert und unverfallbar.
Zusätzlich zur Garantieverzinsung erhalten die Berechtigten eine
jährliche Gewinnbeteiligung aus den erwirtschafteten Überschüssen des
Versicherungsunternehmens. Die Gewinnbeteiligung erhöht die
garantierte Rente. Es ist daher ausgeschlossen, dass die monatliche
Garantierente sinkt. Allfällige Verluste sind von den
Versicherungsunternehmen alleine zu tragen und können nicht durch
Kürzungen bestehender Guthaben bzw. Renten auf die Versicherten
abgewälzt werden.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz schreibt für die klassische
Lebensversicherung konservative Veranlagungsvorschriften vor, um
diese Garantieleistungen sicherzustellen. Der erlaubte Aktienanteil
liegt für Versicherungsunternehmen bei maximal 40 Prozent,
tatsächlich liegt jedoch die Aktienquote der Versicherungsunternehmen
zwischen 5 bis 15 Prozent. Die Veranlagungen werden nicht zu
Marktwerten bewertet. Somit werden Wertschwankungen den Versicherten
nicht unmittelbar zugerechnet, wodurch höhere Kontinuität geschaffen
wird (Performanceentwicklung der klassischen Lebensversicherung).
Die Verwaltungskosten der betrieblichen Garantiepension werden
gleichmäßig auf die gesamte Laufzeit verteilt.
Kurz zusammengefasst gilt für die betriebliche Garantiepension ,
dass
1. die Rentenleistungen von Beginn an für den Versicherten
vorhersehbar und transparent sind.
2. alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten von den
Ausgleichsmechanismen im klassischen Deckungsstock profitieren.
3. Arbeitgeberbeiträge in der betrieblichen Garantiepension sofort
unverfallbar sind und damit sofort den Versicherten zustehen.
4. bis zur Höhe der Arbeitgeberbeiträge zusätzliche freiwillige
ArbeitnehmerInnenbeiträge möglich sind, sie werden bis EUR 1.000
staatlich gefördert oder können im Rahmen der Sonderausgaben
abgesetzt werden.
5. Voraussetzung für die betriebliche Garantiepension ist eine
Betriebsvereinbarung im Unternehmen oder eine kollektivvertragliche
Regelung bzw. eine Einzelvereinbarung für Personen, die nicht von
einem Betriebsrat vertreten werden sowie der Abschluss einer
Rahmenvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Versicherungsunternehmen, das die betriebliche Garantiepension
anbietet.
NEU ab 2013:
6. Aktive Dienstnehmer ab dem 55. Lebensjahr, die von ihrem
Arbeitgeber Pensionskassenbeiträge einbezahlt bekommen, können sich
heuer bis 31. Oktober erstmals und dann jährlich individuell
entscheiden, ob sie mit ihrem Pensionskassenkapital und den
zukünftigen Beitragszahlungen ab dem 1.1.2014 in die betriebliche
Garantiepension wechseln wollen.
7. Alle Pensionskassen-Pensionisten zum Stichtag 31.12.2012 haben
heuer die einmalige Möglichkeit, in die betriebliche Garantiepension
zu wechseln. Sie müssen diese Entscheidung allerdings bis spätestens
31. Oktober 2013 schriftlich bekannt geben.
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