• 24.07.2013, 10:32:09
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  • OTS0046 OTW0046

BMASK informiert: Besserer Schutz von MieterInnen vor Überrumpelung

OGH bejaht das Rücktrittsrecht gem. § 3 KSchG bei Änderung eines Wohnungsmietvertrages

Utl.: OGH bejaht das Rücktrittsrecht gem. § 3 KSchG bei Änderung
eines Wohnungsmietvertrages =

Wien (OTS/BMASK) - MieterInnen, die vom Vermieter in der Wohnung
aufgesucht und zur Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses,
Abschluss eines neuen Mietvertrages bzw. Änderung des Mietvertrages
veranlasst werden, steht in der Regel das Rücktrittsrecht gem. § 3
KSchG zu. Das entschied kürzlich der OGH in einem Verfahren, das vom
VKI im Auftrag des BMASK geführt wurde. ****

In seiner aktuellen Entscheidung stellt der OGH nun fest, dass
VerbraucherInnen das Rücktrittsrecht von einem Haustürgeschäft gem. §
3 KSchG auch bei Mietverträgen zukommt. Das besondere Rücktrittsrecht
im Zusammenhang mit der Besichtigung von Immobilien (§ 30a KSchG)
verdrängt das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG nicht. Dieses steht
jedenfalls dann zu, wenn die Tragweite der Vertragserklärung
wirtschaftlich jener eines Vertragsabschlusses gleichkommt. Der OGH
stellt fest, dass Vertragserklärungen, die die Miete einer Wohnung
betreffen in der Regel von großer wirtschaftlicher Tragweite für
VerbraucherInnen sind.

Die Belastung des betroffenen Mieters erblickte der OGH im
konkreten Fall darin, dass dieser nach mehr als 20-jähriger Dauer des
Mietverhältnisses zur Hinterlegung einer Kaution und Zahlung eines um
rund 30 % höheren Mietzinses verpflichtet wurde.

Für die betroffenen Mieter hat dies zur Konsequenz, dass die
"alten" Mietverträge und die für sie günstigeren Vertragsbestimmungen
betreffend geringerer Mietzins bzw. keine Verpflichtung zur
Kautionshinterlegung wirksam sind. Die Kaution und der zu viel
bezahlte Mietzins können zurück gefordert werden.

"Dieses Urteil ist sehr erfreulich, erschwert es doch
WohnungsspekulantInnen den VerbraucherInnen Mietverträge
"unterzujubeln" oder mittels Vertragsauflösung Wohnungen frei zu
bekommen. Gerade im Bereich von Wohnungsmieten soll VerbraucherInnen
ein effektiver Schutz gegen Überrumpelungen zukommen", so
Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer.

Im konkreten Anlassfall ließen sich zwei Mieter anlässlich einer
nicht angekündigten Wohnungsbegehung von Geschäftsführern des
Vermieters dazu bewegen, das bestehende Mietverhältnis einvernehmlich
zu lösen und einen neuen Mietvertrag zu unterfertigen. Den
betroffenen Mietern wurde mitgeteilt, dass der bestehende Mietvertrag
- da das Haus verkauft worden sei - nicht mehr gültig sei und ein
neuer Mietvertrag abgeschlossen werden müsse. Ansonsten müssten diese
ausziehen. Bereits drei Monate nach Erwerb des Miethauses wurde das
Haus vom Vermieter wieder veräußert. Die Mieter erklärten ihren
Rücktritt vom abgeschlossenen Mietvertrag und der einvernehmlichen
Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses.
(schluss)

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