- 12.07.2013, 09:17:11
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- OTS0027 OTW0027
Oberster Gerichtshof gibt IMPERIAL wieder Recht
Urteile der Vorinstanzen wurden zugunsten von IMPERIAL abgeändert. Das Klagebegehren des VKI im "Musterprozess" wurde abgewiesen.
Utl.: Urteile der Vorinstanzen wurden zugunsten von IMPERIAL
abgeändert. Das Klagebegehren des VKI im "Musterprozess" wurde
abgewiesen. =
Linz (OTS) - Der VKI führte gegen die Imperial
Kapitalbeteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co. KG (IMPERIAL) nach
seinen Angaben einen Musterprozess, um die Zulässigkeit der
jährlichen Kündigung von Beteiligungsverträgen durch "stille
Gesellschafter" der IMPERIAL durchzusetzen.
Der OGH änderte die Urteile der Vorinstanzen ab mit der
Begründung, dass die Vorinstanzen zum Zeitpunkt des Schlusses der
mündlichen Verhandlung erster Instanz einen noch nicht fälligen
Betrag zugesprochen haben. Der VKI muss der IMPERIAL die
Prozesskosten von mehr als Euro 9.000,- ersetzen.
Die IMPERIAL errichtet seit 40 Jahren Immobilien im In- und
Ausland und vermietet diese. Mehr als 10.000 Gesellschafter haben das
durch ihre stillen Einlagen ermöglicht. Die Immobilien wurden
qualitativ hochwertig gebaut und in der Regel 20 Jahre und mehr im
Eigentum gehalten. Der Langfristigkeit der Investitionen wird durch
eine Mindestbehaltedauer der Gesellschaftsanteile von 5 Jahren
Rechnung getragen. Es ist daher nicht möglich, kurzfristig
auszuscheiden, wie dies bei börsennotierten Aktien der Fall ist. Denn
das Unternehmen muss ausscheidende Gesellschafter aus der eigenen
Substanz auszahlen, im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft, in der
das Kapital nicht betroffen ist.
Der VKI ist der Ansicht, dass eine mittelständische Gesellschaft
wie die IMPERIAL sich auch so verhalten muss, dass ein Gesellschafter
sein Kapital jährlich zurückziehen kann. IMPERIAL ist jedoch der
Meinung, dass langfristige Investitionen auch eines langfristigen
Engagements der Gesellschafter bedarf. Mit kurzfristigen Geldern
können keine langfristigen Investitionen finanziert werden. IMPERIAL
hat aus diesem Grund in ihren Gesellschaftsverträgen seit 40 Jahren
diese Behaltedauer festgelegt und mit den Gesellschaftern vereinbart.
"Bei Investitionen in Immobilien sollte langfristig gedacht
werden. Dies gilt auch, wenn man sich an einer Gesellschaft
beteiligt. Für kurzfristige Veranlagungen gibt es andere
Finanzinstrumente. Es ist nicht richtig die Eigenschaften von
Finanzinstrumenten auf eine Unternehmensbeteiligung übertragen zu
wollen. Auch Gesellschafter, die ihre Beteiligung nicht sofort
einbezahlt haben, sondern in Form von monatlichen Zahlungen leisten,
können diesbezüglich nicht eine Bevorzugung gegenüber anderen
Gesellschaftern erwarten." führt Dr. Ettehadieh, Geschäftsführer der
IMPERIAL, aus.
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