Oberster Gerichtshof gibt IMPERIAL wieder Recht
Urteile der Vorinstanzen wurden zugunsten von IMPERIAL abgeändert. Das Klagebegehren des VKI im "Musterprozess" wurde abgewiesen.
Linz (OTS) - Der VKI führte gegen die Imperial Kapitalbeteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co. KG (IMPERIAL) nach seinen Angaben einen Musterprozess, um die Zulässigkeit der jährlichen Kündigung von Beteiligungsverträgen durch "stille Gesellschafter" der IMPERIAL durchzusetzen.
Der OGH änderte die Urteile der Vorinstanzen ab mit der Begründung, dass die Vorinstanzen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen noch nicht fälligen Betrag zugesprochen haben. Der VKI muss der IMPERIAL die Prozesskosten von mehr als Euro 9.000,- ersetzen.
Die IMPERIAL errichtet seit 40 Jahren Immobilien im In- und Ausland und vermietet diese. Mehr als 10.000 Gesellschafter haben das durch ihre stillen Einlagen ermöglicht. Die Immobilien wurden qualitativ hochwertig gebaut und in der Regel 20 Jahre und mehr im Eigentum gehalten. Der Langfristigkeit der Investitionen wird durch eine Mindestbehaltedauer der Gesellschaftsanteile von 5 Jahren Rechnung getragen. Es ist daher nicht möglich, kurzfristig auszuscheiden, wie dies bei börsennotierten Aktien der Fall ist. Denn das Unternehmen muss ausscheidende Gesellschafter aus der eigenen Substanz auszahlen, im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft, in der das Kapital nicht betroffen ist.
Der VKI ist der Ansicht, dass eine mittelständische Gesellschaft wie die IMPERIAL sich auch so verhalten muss, dass ein Gesellschafter sein Kapital jährlich zurückziehen kann. IMPERIAL ist jedoch der Meinung, dass langfristige Investitionen auch eines langfristigen Engagements der Gesellschafter bedarf. Mit kurzfristigen Geldern können keine langfristigen Investitionen finanziert werden. IMPERIAL hat aus diesem Grund in ihren Gesellschaftsverträgen seit 40 Jahren diese Behaltedauer festgelegt und mit den Gesellschaftern vereinbart.
"Bei Investitionen in Immobilien sollte langfristig gedacht werden. Dies gilt auch, wenn man sich an einer Gesellschaft beteiligt. Für kurzfristige Veranlagungen gibt es andere Finanzinstrumente. Es ist nicht richtig die Eigenschaften von Finanzinstrumenten auf eine Unternehmensbeteiligung übertragen zu wollen. Auch Gesellschafter, die ihre Beteiligung nicht sofort einbezahlt haben, sondern in Form von monatlichen Zahlungen leisten, können diesbezüglich nicht eine Bevorzugung gegenüber anderen Gesellschaftern erwarten." führt Dr. Ettehadieh, Geschäftsführer der IMPERIAL, aus.
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