- 28.06.2013, 15:56:23
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Glücksspiel: Agierte Fekters Finanz"polizei" rechtsmißbräuchlich? - alle Warnungen der Fachjuristen wurden vom BMF ignoriert
Wien (OTS) - Eine Hilfestellung des einschlägig auffälligen Senates
17 des Verwaltungsgerichtshofes, auf dessen Entscheidungen sich
Finanz"polizei"-Lehner und Co. in ihren "Belehrungen" und Argumenten
so gerne berufen, ist vom Verfassungsgerichtshof als
verfassungswidrig entlarvt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in krasser Abweichung zu früheren
Entscheidungen eine Doppelbestrafung nach Verwaltungsstrafrecht und
nach Strafgesetzbuch bejaht.
Im § 52 Glücksspielgesetz ist das eindeutig dargestellt: "...tritt
insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter
eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 Strafgesetzbuch zurück". Das
wurde zweckdienlich uminterpretiert.
Mit der missverständlichen Interpretierung des Textes im
Glücksspielgesetz richteten einzelne Behörden möglichst großen
Schaden an. Der zuständige Ministeralrat im Finanzministerium lobte
noch letzte Woche die Doppelbestrafung nach Verwaltungsstrafrecht und
Strafgesetzbuch als Strafnormen, welche sich "ergänzen"! Schon sehr
lange hatten Fachjuristen aber vor dieser waghalsigen Interpretation
immer wieder gewarnt!
Mit der nunmehr klärenden Interpretation durch den
Verfassungsgerichtshof werden alle Stellen, von den
Verwaltungsstrafbehörden aufwärts, daran erinnert, dass sie stets die
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller
Staatsbürger zu beachten haben.
Eine verantwortungsbewusste Behörde unter korrekter Führung hat
auch das Ignorieren des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK (7.
Zusatzprotokoll der Europäische Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten) zu unterlassen!
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