• 28.06.2013, 10:15:08
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AKNÖ: Tipps fürs Ferialpraktikum

Damit das Praktikum in den Sommerferien nicht zum Flop wird

Utl.: Damit das Praktikum in den Sommerferien nicht zum Flop wird =

Wien (OTS/AKNÖ) - Geld verdienen und wertvolle Erfahrungen sammeln -
Ferialpraktika und Ferialjobs gehören in den Sommerferien für
tausende SchülerInnen und StudentInnen zum Alltag dazu. Aber: Junge
Leute, die im Sommer ein Praktikum machen müssen, sollten aufpassen,
so die AKNÖ. Denn für Praktika in Firmen gibt es selten klare Regeln.
Immer wieder melden sich bei der AKNÖ Jugendliche, die als
"PraktikantInnen" voll gearbeitet haben, dann aber bestenfalls ein
Taschengeld bekommen haben und nicht einmal bei der
Sozialversicherung angemeldet gewesen sind.

"Ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung oder eines
Studiums ist in der Regel dann ein Arbeitsverhältnis, wenn eine
persönliche Arbeitspflicht vorliegt und man in Arbeitsablauf
eingegliedert sowie weisungsgebunden ist," erklärt AKNÖ-Experte
Robert Hörmann. So sind Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe in
der Regel Arbeitsverhältnisse. Bei einem Arbeitsverhältnis hat man im
Gegensatz zu einem Ausbildungsverhältnis mehr Rechte, wie zum
Beispiel auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die wichtigsten Tipps für PraktikantInnen

Vor Antritt des Praktikums
- Genaue Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit,
Entlohnung, eventuell Kost und Quartier sowie einen etwaigen Abzug
für Kost oder Quartier in einem Arbeitsvertrag schriftlich
vereinbaren sowie die Kollektivvertrags-Zugehörigkeit des Betriebes
abklären.
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vereinbaren und die
freien Tage im Vorhinein festlegen. Achtung: Überstunden für
Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht erlaubt!
- Sofern kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis
vorliegt, bedeutet das: kein Lohn oder Gehalt nach dem
Kollektivvertrag sondern - wenn vereinbart - ein "Taschengeld", keine
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Anspruch auf
Sonderzahlungen oder Urlaubsanspruch. Dafür gibt es in der Regel
KEINE Bindung an Arbeitszeiten und im Mittelpunkt muss die
Vermittlung von Inhalten passend zur schulischen Ausbildung stehen,
nicht eine Arbeitsleistung.

Während des Praktikums
- Regelmäßig genaue Tätigkeitsaufzeichnungen und Aufzeichnungen über
die tatsächliche Arbeitszeit führen und aufbewahren, um notfalls die
Art und Dauer des Arbeitseinsatzes nachweisen zu können.
- Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben!
- Wichtig: Der Arbeitgeber muss (Pflicht-)PraktikantInnen vor Antritt
des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse
anmelden und ihm/ihr umgehend eine Abschrift dieser Anmeldung
aushändigen.

Nach dem Praktikum
- Keine - meist klein gedruckte - Verzichtserklärung unterschreiben!
- Wenn zustehendes Entgelt bei einem Dienstverhältnis nicht
ausbezahlt wurde sollte der/die ArbeitgeberIn umgehend und
schriftlich zur Nachzahlung aufgefordert werden. Vorsicht: Wer zu
lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren.
- Wenn Lohnsteuer abgezogen wurde, obwohl keine Lohnsteuerpflicht
vorliegt, kann diese innerhalb der nächsten fünf Jahre mit der
ArbeitnehmerInnenveranlagung vom Finanzamt zurückverlangt werden.
Lohnsteuerpflichtig ist, wer über das Jahr gerechnet über 12.000 Euro
verdient.
- Wenn es zu Problemen kommt, so ist es sinnvoll, umgehend mit dem
Betriebsrat des Betriebs, mit der zuständigen Fachgewerkschaft oder
Arbeiterkammer Kontakt aufzunehmen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AKN

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