- 25.06.2013, 23:12:13
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Gefälligkeitswidmungen für Lobbyisten und Bauträger in Wien 13 ?
Wien (OTS) - In der heute stattfindenden Sitzung des Wiener
Gemeinderats soll
über Ergänzungen zum Flächenwidmungsplan 7119 abgestimmt werden.
Im entsprechenden Planentwurf für das Gebiet Wattmanngasse -
Gloriettegasse - Elisabethallee stechen an 2 Stellen schwerwiegende
Begünstigungen von Grundstückseigentümern hervor.
Da entsprechend vorherrschender Gesetzeslage ein öffentliches
Interesse oder bedeutende Gründe für Flächenwidmungsergänzungen nicht
erkennbar sind, muß der rechtliche Schluß gezogen werden, daß
Begünstigungen bzw. Gefälligkeitswidmungen geplant sind und der
Gleichheitsgrundsatz bewußt ausgehebelt werden soll.
Ein Grundstück in der Wattmanngasse ist im Besitz der Privatstiftung
eines bekannten Lobbyisten und Herausgebers, der Baubestand wurde
bereits vor Jahren unter Zuhilfenahme des bekannten § 69 der BO für
Wien errichtet, trotzdem ragt ein Teil der Villa nachweislich über
die Baufluchtlinien hinaus, welche nun durch den angestrebten
GR-Beschluß nicht nur "angepaßt", sondern sogar noch weitere Zubauten
ermöglicht werden sollen.
Gleiches (Bau-) Recht für alle in Wien, oder doch nur exklusiv für
Privilegierte, denn 1.500 m2 mögliche Wohnfläche ist doch Standard,
oder etwa nicht ?
Das zweite signifikante Grundstück befindet sich in der
Hanselmayergasse. Hier soll u.a. durch Wegfall des
Staffelgeschoßverbotes einem Bauträger eine extreme Vergrößerung der
Bebauungsmöglichkeiten ermöglicht werden. Nachdem bereits ein anderer
Bauträger mit ähnlichen Vorhaben gescheitert ist, sollen nun die
geplanten Flächenumwidmungsergänzungen endlich wunschgemäß realisiert
werden.
Das Abstimmungsverhalten über den Planentwurf 7119E wird unter Beweis
stellen, ob Gesetzes - und sogar Verfassungswidrigkeit legitimiert
werden, oder ob der Wiener Gemeinderat sich des
Gleichheitsgrundsatzes bewusst ist.
Unser diesbezüglich einziger, vergleichsweise bescheidener Wunsch,
egal wie die Abstimmung im Gemeinderat ausgehen wird, ist,
daß zukünftig grundsätzlich jede(r) bei Widmungsbegehren gleich
behandelt wird, für manche offensichtlich ein Novum, für andere eine
Selbstverständlichkeit.
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