- 13.06.2013, 13:50:33
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- OTS0230 OTW0230
Meinl-Gutachter Thomas Havranek endgültig rehabilitiert
Wien (OTS) -
- OLG Wien verwirft in 2. Instanz Meinl-Klage gegen Havranek
- Havranek "qualifizierter Gutachter" und "nicht befangen"
- Schadenersatzforderung erneut abgewiesen, Verfahren abgeschlossen
In der Streitsache Julius Meinl bzw. Meinl AG gegen Thomas
Havranek - Meinl hatte dem Gutachter Havranek Befangenheit
vorgeworfen, ihm die erforderliche Qualifikation abgesprochen und
Schadenersatz von EUR 10 Mio. gefordert - hat jetzt auch die 2.
Instanz des Oberlandesgerichts Wien die Klage und die Berufung von
Meinl abgewiesen und damit Thomas Havranek vollständig rehabilitiert.
Thomas Havranek ist als Gutachter qualifiziert und er war nicht
befangen.
Das Berufungsgericht hat zu allererst festgestellt, dass "das
Vertreten einer bestimmten Meinung oder Rechtsansicht grundsätzlich
noch keine Befangenheit begründet. Im Interesse des Ansehens der
Justiz ist bei der Pruüfung der Befangenheit ein strenger Maßstab
anzulegen, doch soll die Ablehnung Parteien nicht die Möglichkeit
bieten, sich eines nicht genehmen Richters oder Sachverständigen
entledigen zu können (vgl Ballon, aaO RZ 5)." und weiters ausgeführt,
dass "dem Erstkläger noch vor Bestellung des Beklagten zum
Sachverständigen die Möglichkeit eingeräumt wurde, dagegen
Einwendungen zu erheben, wovon er aber nicht Gebrauch machte".
Weiters äußert sich das OLG auch zum mehrfach erhobenen Vorwurf,
dem Beklagten habe die erforderliche Qualifikation für den
Gutachtensauftrag gefehlt: "Es ist festzuhalten, dass er genau für
diese Fachgebiete in die Sachverständigenliste eingetragen war."
Dr. Andreas Rabl von HFSR Rechtsanwälte dazu: "Auch das
Zweitgericht ist im Ergebnis unserer Rechtsansicht gefolgt und hat
jeglichen Schadenersatzanspruch gegen Havranek abgelehnt. Damit steht
fest, dass Thomas Havranek für den gegenständlichen Gutachtensauftrag
voll qualifiziert und dass er nicht befangen war. Die von Meinl
erhobenen Vorwürfe sind angesichts dieser jüngsten Entscheidung nicht
haltbar."
Nachdem die ordentliche Revision ausgeschlossen wurde, ist auch
ein ordentliches Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht mehr
möglich.
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