• 04.04.2013, 09:27:37
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  • OTS0035 OTW0035

OGH: BILLA-Sammelstickeraktion ist verbotene Kinderwerbung

Erfolgreiche Verbandsklage des VKI gegen BILLA

Utl.: Erfolgreiche Verbandsklage des VKI gegen BILLA =

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging -
im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - mit Verbandsklage
gegen direkte Kaufappelle und den gezielten Einsatz von Kindern als
Kaufmotivatoren für Erwachsene durch die Supermarktkette BILLA im
Zusammenhang mit deren Sticker-Sammelalbum-Aktion vor. Direkte
Kaufaufforderungen an Kinder sind nach Ziffer 28 des Anhangs zum
Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) ebenso verboten wie
Aufforderungen, ihre Eltern zum Kauf zu überreden. Für die
Sammelaktion von SPAR (Stickermania) hat dies der Oberste Gerichtshof
(OGH) schon im September vergangenen Jahres entschieden. Im Fall von
BILLA liegt nun das rechtskräftige Urteil des OGH vor.

Die BILLA-Sammelaktion ("Rekorde im Tierreich") sollte Kinder
animieren, Sticker zu sammeln und in Sammelalben einzukleben. Die
Alben waren entgeltlich zu erwerben. Die Sticker gab es sowohl gegen
Entgelt als auch als Zugabe für Einkäufe in bestimmter Höhe.

Zur Verkaufsförderung wurde die Sammelaktion von BILLA massiv
beworben - mittels Fernsehwerbung, auf einer eigenen Website
(www.billa4kids.at) und in den Filialen. Dabei wurden die Kinder
direkt angesprochen ("Hol dir jetzt dein Stickerbuch!").

Dieser direkte Kaufappell verstößt gegen das Verbot der
Kinderwerbung, entschied der Oberste Gerichtshof nun wie auch schon
zuvor bei SPAR. Der VKI hatte - im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums - Klage eingereicht.

Der OGH stellte klar, dass das Verbot der Kinderwerbung iSd Ziffer
28 der sog. Schwarzen Liste = Anhang zum UWG absolut gilt und eine
entsprechende Geschäftspraktik daher jedenfalls unzulässig ist. Die
Verwendung des Imperativs ("Hol dir...") wurde wie schon zuvor beim
Urteil gegen SPAR eindeutig als verpönte direkte Kaufaufforderung
angesehen.

Abgewiesen wurde hingegen das Unterlassungsbegehren in Hinblick
auf die Werbung für die Sammelaktion im Allgemeinen. Die Aufforderung
zum Kauf muss sich dafür nach dem OGH nämlich auf ganz bestimmte
Produkte beziehen. "Die Regelung ist hier nicht eindeutig", erläutert
Dr. Petra Leupold, Juristin im VKI. "Nach dem Zweck der Verbotsnorm
sprechen aber gute Gründe dafür, das gesamte Warensortiment
miteinzubeziehen, wenn der Erhalt von Gratisstickern an einen
Mindestumsatz gekoppelt ist."

Restriktiv ist der OGH auch in der Frage, ob der gezielte Einsatz
von Kindern als Kaufmotivatoren für ihre Eltern (Schlagwort:
Quengelfaktor) unzulässig ist. Das OLG Wien als Berufungsgericht sah
das bewusste Ausnutzen des Sammeltriebs der Kinder und das Erzeugen
von Gruppendruck durch BILLA in seinem Urteil noch als aggressive
Geschäftspraktik iSd § 1a UWG an, weil darin eine unzulässige
Belästigung und Beeinflussung des Kaufverhaltens der Eltern liege.
Nach der Entscheidung des OGH reicht dies im aktuellen Fall dagegen
noch nicht aus, weil auch die Freude der Kinder an den Sammelbildern
miteinzubeziehen sei. "Dabei handelt es sich letztlich um eine
Wertungsfrage. Das Urteil kann in diesem Punkt sicherlich kritisiert
werden. Es ist eine Sache, die Sticker schön zu finden und eine
andere, wenn große Handelsketten ihre Macht dazu einsetzen, Kinder
gezielt zu manipulieren, um Kaufzwänge zu erzeugen und ihren Umsatz
zu steigern", so Leupold. "Ihrer gesellschaftlichen Verantwortung
werden sie damit jedenfalls nicht gerecht."

Das Urteil ist kostenlos auf www.verbraucherrecht.at abrufbar.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI

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