- 12.03.2013, 18:05:37
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- OTS0274 OTW0274
Neuerlich geplante Gesetzesverschärfung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:
Salzburg (OTS) - Kinder sollen künftig (durch das geplante
 Bundesgesetzes, mit dem das BFA-G, das BFA-VG, das AsylG 2005, das
 FPG, das NAG, das GrekoG und das GVG-B 2005 geändert werden)
 verpflichtet werden, die Behörden bei der Suche nach den
 Familienangehörigen unterstützen zu müssen. Aus einer
 kinderrechtlichen Verpflichtung, Kinder bei der Suche nach
 Familienangehörigen zu unterstützen, macht der österreichische
 Gesetzgeber eine Mitwirkungspflicht und bedroht eine Verletzung
 derselben mit negativen Auswirkungen auf die Chance, Asyl oder
 subsidiären Schutz zu erhalten.
Die UN-Kinderrechtskonvention sowie die EU-Statusrichtlinie
 normieren, dass die Mitgliedsstaaten unbegleitete minderjährige
 Flüchtlinge bei der Suche nach ihren Eltern unterstützen müssen.
 Österreich ist somit angehalten, diese Verpflichtung in nationales
 Recht umzusetzen. Allerdings verkehrt der Gesetzgeber die
 Verpflichtung der Mitgliedsstaaten in eine Pflicht des
 Minderjährigen, die Behörde bei der Suche nach Familienangehörigen zu
 unterstützen.
Was sich auf den ersten Blick grundsätzlich sinnvoll liest, stellt
 realiter eine Verschlechterung und akute Gefahr für das Kindeswohl
 dar: Im Falle von Bedrohung durch Menschenhandel, häuslicher Gewalt,
 Zwangsverheiratung o.ä. fliehen Kinder oder Jugendliche vor akuter
 Gefahr, die meist von Eltern ausgeht. In wiederum anderen Fällen,
 sind die Eltern Opfer politischer Verfolgung und bedeutet die
 staatlich erzwungene Suche nach Familienangehörigen eine
 existentielle Gefährdung der Familienangehörigen im Herkunftsland
 dar. Damit wird der Grundsatz der EU-Statusrichtlinie missachtet,
 wonach in Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des
 Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte,
 darauf zu achten ist, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe
 von Informationen über diese Personen streng vertraulich erfolgt!
Dieses Gesetz darf so keinesfalls beschlossen werden, es verstößt
 gegen die UN-Kinderrechtskonvention, EU-Recht und ist
 verfassungswidrig!
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