• 26.02.2013, 13:09:25
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OeBFA weist Anschuldigungen "Bund habe mit Land Salzburg spekuliert" aufs Schärfste zurück

Wien (OTS) - Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA)
weist die Vorwürfe in der Tageszeitung "Der Standard" ("Salzburg
zockt mit Bund auf Real und Yen" vom 25.2.2013) auf das Schärfste
zurück. "Der Bund bzw. die OeBFA hat niemals mit den Bundesländern
spekuliert", so OeBFA Geschäftsführerin Dr. Martha Oberndorfer.

Entscheidungen über Transaktionen obliegen allein den Ländern

Sachlage ist, dass die OeBFA gemäß §2 Abs. 4
Bundesfinanzierungsgesetz den Auftrag hat, nach Aufforderung durch
die Bundesministerin für Finanzen im Namen und auf Rechnung des
Bundes, Kreditoperationen und Währungstauschverträge für Bundesländer
durchzuführen. "Die OeBFA ist dabei als ausführendes Organ tätig. Die
OeBFA empfiehlt den Ländern keine Transaktionen. Die
Finanzportfolio-Gestaltung, d.h. die Entscheidungen welche
Transaktionen getätigt werden, obliegen allein dem jeweiligen
Bundesland", stellt Oberndorfer richtig.

Klassifizierung als "OeBFA-Swaps" nicht korrekt

"Wenn sich ein Bundesland dazu entscheidet, einen Zins- oder
Währungstauschvertrag abzuschließen, kann es sich dabei der OeBFA
bedienen, muss aber nicht. Wir tätigen dann diese Transaktion im
Auftrag des Landes und reichen sie 1:1 weiter. Als Gegenpartei tritt
niemals die OeBFA auf", so Oberndorfer. Zins- oder
Währungstauschverträge, die einzelne Bundesländer via OeBFA
kontrahieren, sind deshalb nicht korrekt als "OeBFA-Swaps" zu
klassifizieren. Wenn die OeBFA für ein Bundesland mit einem
Finanzinstitut ein Geschäft abschließt, dann werden die Konditionen
und das Kreditrisiko des Finanzinstitutes zu 100% an das Land
überbunden. "Das ist in den betreffenden Verträgen klar geregelt". In
den Büchern des Landes sollte als Kreditrisiko der Swaps nicht
"OeBFA" aufscheinen, sondern das jeweilige Finanzinstitut.

Keine Spesen oder Provisionen an OeBFA

"Dass sich die Bundesländer bei Finanzgeschäften der OeBFA
bedienen können, ist ein gesetzlicher Auftrag und ein Vorteil für die
Länder. Das Know-how der OeBFA, etwa im Bereich der Dokumentationen
im Derivatebereich, wird dabei kostenlos zur Verfügung gestellt.
Transaktionen, welche Bundesländer via OeBFA tätigen, werden direkt
an die Länder weitergereicht. Die OeBFA hat dafür niemals Spesen oder
Provisionen verrechnet".

Strengere Richtlinien seit Anfang 2009

Im Rahmen des Schuldenmanagements des Bundes werden derivative
Instrumente ausschließlich eingesetzt, um Grundgeschäfte in Form von
Finanzierungen abzusichern. Weiters werden sie dazu verwendet, um in
Verbindung mit einzelnen Grundgeschäften die vorgegebene risikoaverse
Grundausrichtung des Schuldenportfolios umzusetzen. Derivate dienen
immer nur der Reduktion von finanziellen Risiken. "Seit Anfang 2009 -
ein Ergebnis der Arbeitsgruppe "Finanzmanagement des Bundes" - gibt
es eine klare Policy, dass der Bund für Bundesländer keine
Transaktionen ausführt, die er nicht auch für sein eigenes Portfolio
tätigen würde. Damit wurde z.B. umgesetzt, dass der Bund für Länder
keine Fremdwährungstransaktionen tätigt, weil auch der Bund kein
Neugeschäft in ungesicherten Fremdwährungen tätigt", so die seit 2008
als OeBFA-Geschäftsführerin tätige Oberndorfer.

Beurteilung von Einzelgeschäften nur im Gesamtportfoliokontext

Vor 2009 waren Fremdwährungs-Swaps gemäß den Richtlinien der OeBFA
zwar möglich. "Die Entscheidung, ob eine gewisse Transaktion ex-ante
als riskant oder sinnvoll einzuschätzen ist, liegt ausschließlich
beim betreffenden Bundesland." Die Beurteilung von Einzelgeschäften
kann nur im Gesamtportfoliokontext erfolgen. "Da die OeBFA nicht
Einblick in das komplette Portfolio der Bundesländer hat und hatte,
kann keine Einschätzung dazu getroffen werden. Das hat mit der
Finanzautonomie der Länder zu tun und keinesfalls mit mangelnder
Sorgfalt der OeBFA. Die OeBFA hat keine Kontroll- oder
Aufsichtsbefugnis über Landesfinanzen".

OeBFA ist kein Kontroll- oder Aufsichtsorgan der Länder

In welchem Portfolio ein Land seine Positionen darstellt, liegt
nicht im Einflussbereich der OeBFA. Auch ob das Land allfällige
Derivativgeschäfte richtig zu einem bestehenden Grundgeschäft im
selben Portfolio zuordnet, kann die OeBFA nicht gestalten. Die
Kontrolle für die korrekte Buchführung eines Landes obliegt jenen
Einheiten, die die Prüfungskompetenz dafür haben. "Die
Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ist kein Kontroll- oder
Aufsichtsorgan der Länder. Dafür gibt es keinen gesetzlichen
Auftrag", so Oberndorfer.

Neue Gesetzgebung wäre positiv

Die neue "Anti-Spekulationsgesetzgebung", die derzeit auf den Weg
gebracht wird, ist aus Sicht der OeBFA bestens geeignet, hier klarere
Vorgaben für die Länder zu erzeugen. "Die Gremien sollen dann nämlich
eindeutig festlegen, welche Arten von Geschäften zulässig sind und
wie die Risikomanagementvorgaben aussehen müssen. Durch die
15a-Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden werden alle
Einheiten des Sektors Staat einheitlichen, vergleichbaren Standards
unterworfen, was die Transparenz erhöht", so Oberndorfer.

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