• 29.01.2013, 13:52:12
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  • OTS0201 OTW0201

MA65 stellt klar: Pickerl für KleingartenbesitzerInnen nicht von Zugehörigkeit zu Verein abhängig

Wien (OTS) - Die Vergabe eines 2. Pickerls für 8 Monate ist an die
Widmung des Nebenwohnsitzes gebunden. Wessen Nebenwohnsitz im
Erholungsgebiet Kleingarten (EKL), Erholungsgebiet Kleingarten
Ganzjähriges Wohnen (EKLW) oder Erholungsgebiet Badehütte (EBH)
liegt, bekommt dieses Pickerl. Diese Gebiete sind als
Grünlandwidmungen gedacht und werden als Nebenwohnsitze vorwiegend
temporär genutzt. Wer im EKLW wohnt, hat dort zumeist den
Hauptwohnsitz und damit das Recht auf ein ganzjähriges Pickerl, wie
jeder andere Hauptwohnsitzgemeldete auch.

Wer beispielsweise seinen Nebenwohnsitz im Widmungsgebiet GS
(Gartensiedlung) hat, wohnt in klassischem Bauland mit dem Ziel, dort
Hauptwohnsitze zu errichten. Für diese Fälle ist, wie für alle
anderen NebenwohnsitzerInnen auch, kein 2. Pickerl vorgesehen.

Wir werden uns den Fall aber genau ansehen und die Regelung einer
genauen Überprüfung unterziehen.

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