• 21.01.2013, 10:33:14
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  • OTS0052 OTW0052

e-Rechnung: BDC erreicht einfachere Abwicklung und verbesserte Rechtssicherheit

Wien (OTS) - Nach einer geplanten Verordnung des BMF sollten
Empfänger einer e-Rechnung mit einer fortgeschrittenen Signatur
verpflichtet werden, diese beim Verifikationsdienst der RTR
überprüfen zu lassen. Nur dann wäre diese Rechnung vom Finanzamt
anerkannt worden. Eine Intervention der BDC erreichte, dass diese
Bestimmung fiel und durch eine praxisnähere Regelung ersetzt wurde.
Jetzt dürfen die Unternehmen die Signaturen auch selbst verifizieren
- eine geeignete Software vorausgesetzt. Das spart den Unternehmen
nicht nur Kosten und Organisationsaufwand, sondern bringt auch eine
bessere Rechtssicherheit mit sich.

Am 19.12.2012 hat das BMF den Wartungserlass zu den
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 veröffentlicht, womit die Umsetzung der
Richtlinie 2010/45/EU in nationales Gesetz abgeschlossen wurde. Der
Richtlinie kommt insofern besondere Bedeutung zu, als darin der
Austausch elektronischer Rechnungen neu geregelt wurde. Nach wie vor
ist die Gewährleistung der Echtheit der Herkunft und der
Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung vom
Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer
Voraussetzung für die Anerkenntnis des Vorsteuerabzugs. Neu ist
dabei, dass grundsätzlich kein besonderes technisches Verfahren mehr
gefordert wird, sondern dass Echtheit und Unversehrtheit auch durch
Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens gewährleistet
werden können, wenn dadurch ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der
Rechnung und der Leistung geschaffen wird. Der Erlass skizziert dafür
mögliche Abläufe, und hält dazu fest: "In welcher Weise der
Unternehmer das innerbetriebliche Steuerungsverfahren samt dem
verlässlichen Prüfpfad einrichtet, bleibt ihm selbst überlassen. Das
Finanzamt schreibt weder eine bestimmte Methode vor, noch kann es
eine solche im Einzelfall akkreditieren."

Die Direktive nennt allerdings beispielhaft zwei Technologien
durch deren Anwendung die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung jedenfalls
gewährleistet sind, nämlich wenn die Rechnung mit einer Signatur iSd
§ 2 Z 3a Signaturgesetz (qualifizierte Signatur) versehen ist oder
die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Art. 2
der Empfehlung 1994/820/EG übermittelt wurde.

Fortgeschrittene Signatur eingefordert

Diese Bestimmungen wurden auch in BGBl. II Nr. 516/2012,
Bestimmung der Anforderungen an eine auf elektronischem Weg
übermittelte Rechnung, aufgenommen und damit zwei Probleme
geschaffen.

Zum Unterschied zu Deutschland, dem das Beispiel der Direktive
diente, war bisher in Österreich nur eine fortgeschrittene Signatur
für elektronische Rechnungen ausreichend. Zusätzlich sieht das
österreichische Signaturgesetz für qualifizierte Signaturen,
ebenfalls in Unterschied zu Deutschland, keine Massenaufbringung vor,
d.h. ein automatisierter Ablauf ohne Benutzerintervention, wie bei
großen Rechungsmengen üblich, wäre gar nicht möglich. Daher wurde
seitens BDC, aber auch von der Wirtschaftskammer der Entwurf zu
dieser Verordnung im Juni entsprechend kommentiert und die
fortgeschrittene Signatur eingefordert.

Der Entwurf zu dem nun veröffentlichten Wartungserlass sah dann,
allerdings nur sehr eingeschränkt, die Anwendung der
fortgeschrittenen Signatur als ausreichend vor. Nämlich dann, wenn
sie vom Rechnungsempfänger durch den Signaturprüfdienst der RTR
verifiziert wurde. Neben zusätzlichen schwer abschätzbaren
Investitionen der RTR für die Ausweitung des Prüfdienstes hätte dies
für alle bestehenden Implementierungen einen kurzfristigen (innerhalb
weniger Tage!) Änderungsaufwand bedeutet. Und für alle
Neuinstallationen einen Umweg zum Signaturprüfdienst der RTR, der
einen Zusatzaufwand bedeutet hätte, ohne die Sicherheit in
irgendeiner Form zu verbessern.

BDC: Konkreter Änderungsvorschlag

Im Interesse ihrer Kunden und im Interesse der Rechtssicherheit
hat sich BDC daher mit einem konkreten Änderungsvorschlag nochmals an
das BMF und auch an BM Fekter persönlich gewandt. Die nunmehrige
Formulierung der RZ 1564i im veröffentlichten Erlass nimmt diesen
Vorschlag auf und bestimmt, dass die Verwendung einer
fortgeschrittenen elektronischen Signatur "die Anforderungen der
Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts nach § 11
Abs. 2 UStG 1994" erfüllt, "wenn sie auf einem vom
Signaturprüfdienst der RTR oder einer vergleichbaren ausländischen
Stelle prüfbaren Zertifikat beruht, unabhängig davon, bei welcher
Stelle die tatsächliche Signaturprüfung erfolgt."

Damit besteht kein Änderungserfordernis für alle bestehenden
Implementierungen mit a-trust oder a-cert Zertifikaten. Auch alle
Neuinstallationen können sich mit Hilfe der fortgeschrittenen
Signatur eines Verfahrens bedienen mit dem a priori die Erfüllung der
Anforderungen nach § 11 Abs. 2 UStG 1994 als erfüllt gilt. Böse
Überraschungen, ob das "innerbetriebliche Steuerungsverfahren" im
Fall einer Steuerprüfung als ausreichend eingestuft wird oder nicht,
kann es dann nicht geben.

BDC als führendes Unternehmen für Signaturprodukte bietet mit
hotBill und hotSign die nötige Software für Erstellung und Prüfung
von Signaturen in allen Qualitätsstufen an.

BDC - umfassende Kundenbetreuung

Seit 15 Jahren ist BDC EDV-Consulting GmbH auf IT-Consulting,
Projektmanagement, Softwareentwicklung und Software Test und
Qualitätssicherung auf dem österreichischen IT-Markt spezialisiert
und hat für viele namhafte Kunden Projekte zur größten Zufriedenheit
durchgeführt. BDC unterstützt Kundenprojekte mit umfassenden
Dienstleistungen für Konzeption, Projektmanagement, Standardsoftware
und Software Test und Qualitätssicherung. Zudem bietet BDC Trainings
an und ist akkreditierter Trainingsanbieter für ISTQB(R) Foundation
Level.

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