- 11.12.2012, 13:16:55
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GdG-KMSfB: EU-Kommission gefährdet öffentliche Dienstleistungen
Bundesvorstand beschließt Resolution gegen Richtlinie für Bau- und Dienstleistungskonzessionen
Utl.: Bundesvorstand beschließt Resolution gegen Richtlinie für Bau-
und Dienstleistungskonzessionen =
Wien (OTS/ÖGB) - Die öffentliche Auftragsvergabe spielt in Österreich
wie in der gesamten Europäischen Union eine wirtschaftlich große
Rolle. Im öffentlichen Sektor werden europaweit rund 26 Prozent des
BIP erwirtschaftet und rund 64 Millionen Menschen beschäftigt. Ein
"Markt" der für private Anbieter von höchstem Interesse ist. Ein
Entwurf der EU-Kommission für eine Richtlinie für Bau und
Dienstleistungskonzessionen droht dem Ausverkauf Tür und Tor zu
öffnen. Mit einer Resolution bekräftigte der Bundesvorstand der
GdG-KMSfB (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien,
Sport, freie Berufe) Montag seine ablehnende Haltung gegenüber den
vorliegenden Plänen.++++
Die GdG-KMSfB beschäftigt sich schon sehr lange mit Fragen der
Daseinsvorsorge und schaltet sich immer wieder konstruktiv in die
Europäische Diskussion um diese wertvollen Dienste ein. Sie vertritt
insgesamt rund 145.000 Mitglieder im kommunalen Bereich und damit
auch in den von der Konzessionsrichtlinie betroffenen Bereichen wie
zum Beispiel Wasser, Energie, Verkehr, soziale Dienstleistungen und
Abfall.
Die EU-Kommission hat Ende 2011 ihre Vorschläge für eine
EU-Konzessionsrichtlinie und die Änderung des EU-Rechts zur
öffentlichen Auftragsvergabe vorgelegt, die zur Zeit im
Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und Rat behandelt
werden.
Dienstleistungskonzessionen, mit denen staatliche oder kommunale
Aufgaben an Privatunternehmen übertragen werden und deren
Vertragswert über die gesamte Laufzeit gesehen mindestens 5.000.000
Euro beträgt, sollen in Zukunft vom europäischen Vergaberecht erfasst
werden. Das betrifft die Bereiche Wasser, Energie, Abfall und
Verkehr. Hier sollen zukünftig mehr Private auf öffentlich
finanzierter Infrastruktur Gewinne einfahren.
Die GdG-KMSfB bekräftigt ihre ablehnende Haltung gegenüber dem
vorgeschlagenen Rechtsakt zu Konzessionen und ist der Ansicht, dass
mit der jetzigen Rechtslage ein gutes Auslangen gefunden werden kann.
Durch die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien sowie
Judikatur des EuGH existiert eine Definition über
Dienstleistungskonzessionen sowie die Klarstellung, dass auch im
Bereich der Konzessionen die Grundprinzipien des Primärrechts zur
Anwendung gelangen.
Dienstleistungskonzessionen stehen regelmäßig in Zusammenhang mit
der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) und sind daher besonders sensibel. Deren besondere
Bedeutung für den sozialen und territorialen Zusammenhalt in der
Union wird auch durch das Europäische Primärrecht (Art 14 AEUV,
Protokoll Nr. 26) hervorgehoben. Ohne auf diese primärrechtliche
Vorgabe einzugehen, begründet die Kommission die Notwendigkeit eines
Rechtsaktes ausschließlich mit Gründen der Marktöffnung, der
eigentliche Zweck der öffentlichen Dienstleistungen - nämlich den
BürgerInnen einen allgemeinen, diskriminierungsfreien,
flächendeckenden und erschwinglichen Zugang zu Leistungen der
Daseinsvorsorge zu gewähren - findet im Vorschlag keine
Berücksichtigung.
Die GdG-KMSfB sieht folgende Hauptkritikpunkte:
* Die Direktvergabe von Dienstleistungskonzessionen wird unterbunden.
Dadurch gerät die Interkommunale Zusammenarbeit
(Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit) unter Druck.
* Der Vergabevorgang soll zusätzlich verrechtlicht werden. Damit
entsteht nicht mehr Rechtssicherheit, sondern vor allem eine
Einschränkung kommunaler Handlungsspielräume und Selbstverwaltung in
Bezug auf Gestaltungs- und Kontrollmöglichkeiten, gerade in den
Kernbereichen kommunaler Daseinsvorsorge (Wasserver- und -entsorgung,
Abfall, Energie).
* Ein zunehmend intransparenter bürokratischer Vorschriften-Dschungel
ist zu erwarten und führt zu mehr Kosten und bürokratischem Aufwand.
* Die Möglichkeit, soziale Kriterien bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge vorzuschreiben, soll weiter eingeschränkt werden.
Tarifpolitische Standards wären europaweit nicht gesichert.
* Eine Liberalisierung wichtiger gemeinwohlorientierter
Dienstleistungen wie Wasser, Energie, Müll und Verkehr durch die
Hintertür
Der Bundesvorstand der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst,
Medien, Sport, freie Berufe (GdG-KMSfB) fordert daher:
* Ablehnung des vorliegenden Entwurfes
Die GdG-KMSfB spricht sich aus vorgenannten Begründungen gegen den
vorgeschlagenen Rechtsakt zu Konzessionen aus und ist der Ansicht,
dass mit der jetzigen Rechtslage ein gutes Auslangen gefunden werden
kann. Durch die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien
sowie Judikatur des EuGH existiert eine Definition über
Dienstleistungskonzessionen sowie die Klarstellung, dass auch im
Bereich der Konzessionen die Grundprinzipien des Primärrechts zur
Anwendung gelangen.
Aufgrund des ungewissen Ausgangs der Behandlung im Europäischen
Parlament und Rat fordert die GdG-KMSfB als Mindeststandard
* die Herausnahme der Leistungen der Daseinsvorsorge
Im Bereich der Daseinsvorsorge muss es weitreichende Ausschlüsse von
der Richtlinie geben. Vor allem die Bereiche der öffentlichen
Infrastruktur (Wasser, Energie, Verkehr), der sozialen Sicherheit
(Sozialversicherung, Gesundheitswesen), kommunale Dienstleistungen
(Abfallbeseitigung), Kultur und andere sensitive Bereiche (Services
of General (Economic) Interest) müssen vom Anwendungsbereich
ausgenommen werden.
* kein Lohn- und Sozialdumping
Zwingende Voraussetzung für eine Auftragsvergabe muss die Anwendung
der jeweilig geltenden Kollektivverträge, sowie aller sozial- und
arbeitsrechtlichen Bestimmungen in allen Phasen des Vergabeverfahrens
sein. Systematische Verstöße gegen nationale arbeits-, sozial- und
umweltrechtliche Vorschriften sollen zum Ausschluss von der
Konzessionsvergabe führen.
* sozial verträgliche und nachhaltige Zuschlagskriterien
Konzessionsvergaben müssen verbindlich an soziale und ökologische
Kriterien gebunden werden. Soziale und beschäftigungspolitische
Kriterien, wie Frauenförderung, Integration benachteiligter Gruppen
am Arbeitsmarkt, Arbeitsbedingungen oder externe Kosten, wie
beispielsweise Umweltkosten, müssen berücksichtigt werden.
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