• 30.11.2012, 10:03:56
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  • OTS0081 OTW0081

VKI: Zukunftsvorsorge erst nach 10 Jahren kündbar

15 jährige Bindungsfrist ist unwirksam

Utl.: 15 jährige Bindungsfrist ist unwirksam =

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte
im Auftrag des BMASK die Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance
Group wegen mehrerer Vertragsklauseln, nach denen eine Kündigung der
staatlich geförderten prämiengeförderten Zukunftsvorsorge erst nach
15 Jahren möglich sein sollte. Nun hat der Oberste Gerichtshof seine
Judikatur nochmals bestärkt, dass eine so lange Bindung unwirksam ist
und daher nach Ablauf einer zehnjährigen Bindung die Zukunftsvorsorge
sehr wohl aufgekündigt werden kann.

Der OGH weist darauf hin, dass die Regelungen des
Einkommenssteuergesetzes (EStG) die Kündigungsregelungen im
Versicherungsvertragsrecht derogieren. Allerdings ist im
Einkommensteuergesetz nur ein Kündigungsausschluss von 10 Jahren
vorgesehen. So ist jedenfalls die Wendung "zumindest zehn Jahre" in §
108g Abs 1 Z 2 EStG zu verstehen.

Für diesen Zeitraum geht daher die 10-Jahres-Bindung im EStG der
versicherungsrechtlichen Kündigungsmöglichkeit vor. Nach Ablauf der
10-Jahres-Frist hingegen sind die zwingenden Kündigungsrechte des §
165 VersVG zu beachten.

Vertragsklauseln in Versicherungsverträgen, die für die
prämienbegünstigte Zukunftsvorsoge eine Bindung von 15 Jahren
vorsehen, sind daher gesetzwidrig.

"KonsumentInnen können ihre prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
somit erst nach Ablauf von zehn Jahren kündigen", fasst Dr. Thomas
Hirmke, zuständiger Jurist im Bereich Recht des VKI, nochmals
zusammen. "Schon vor dem Ablauf der zehn Jahre ist aber auch eine
Prämienfreistellung möglich."

Nähere Informationen sind auf www.verbraucherrecht.at zu finden.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI

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